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22.3718 · Motion · 2022-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 48c des Markenschutzgesetzes auszuarbeiten, damit die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet werden anzugeben, wo die Solarzellen, aus denen ein Modul besteht, hergestellt wurden.

Das geltende Gesetz schreibt vor, dass die Herkunft eines industriellen Produkts dem Ort entspricht, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen.

Bei Solarmodulen entspricht dies oft dem Ort, an dem die Solarzellen zusammengesetzt werden (z. B. in Deutschland). Das wesentliche und grundlegende Element eines Moduls sind jedoch die Solarzellen. Daher wird verlangt, dass die Verkäuferin verpflichtet wird, die Herkunft der Solarzellen anzugeben, damit die Kundin oder der Kunde alle Informationen hat, die sie oder er braucht, um sich für ein Produkt zu entscheiden.

Begründung

Beim Herstellungsprozess von Solarmodulen entspricht der wesentliche Produktionsschritt in Bezug sowohl auf das Knowhow als auch auf den Energieverbrauch der Herstellung der Solarzellen.

Die meisten der heute in der Schweiz verkauften Photovoltaikmodule werden in Deutschland aus Solarzellen chinesischer Herkunft zusammengesetzt. In China wird für die Herstellung von Photovoltaikzellen häufig Kohle verwendet.

Darüber hinaus zeigt ein aktueller Bericht der Sheffield Hallam University (Murphy, L. und Elimä, N. (2021)), dass die Solarzellen von uigurischen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern hergestellt werden.

Bei anderen Konsumgütern wie Lebensmitteln oder Kleidung ist die Transparenz bei der Herkunftsangabe bereits heute vollständig gewährleistet. So müssen beispielsweise auf dem Etikett eines Kleidungsstücks das Herstellungsland oder die Herstellungsländer und die verwendeten Materialien angegeben sein. Das Gleiche muss auch für Photovoltaikmodule gelten. Unabhängig davon, ob die Käuferin oder der Käufer eine öffentliche oder eine private Person ist: Wer in Solarenergie investiert, hat das Recht, die Herkunft der Solarzellen zu kennen, um sich für Zellen aus einem bestimmten Land entscheiden zu können.

Um unser ehrgeiziges Ziel von Netto-Null-Emissionen bis 2050 zu erreichen, benötigen wir Milliardeninvestitionen in erneuerbare Energien und insbesondere in die Solarenergie. Die Schweiz wird daher eine grosse Menge an Modulen importieren müssen, die in erheblichen Ausmass mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Umso wichtiger ist es, den beteiligten politischen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren transparente Informationen über die Herkunft der verwendeten Produkte zur Verfügung zu stellen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die korrekte Beschriftung von Waren führt in der Praxis immer wieder zu Fragen. Dabei wird die Herkunftsangabe häufig mit der Angabe des Produktionslands verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Die beiden Begriffe bedeuten jedoch nicht das Gleiche und müssen auseinandergehalten werden.

Die Herkunftsangabe einer Ware bringt zum Ausdruck, dass sie aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt. Sie umfasst damit mehr als die blosse Produktion der Ware. Die Herkunftsangabe dient der freiwilligen Kennzeichnung von Waren zu Werbe- und Marketingzwecken. Den korrekten Gebrauch von Herkunftsangaben regelt das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz/MSchG; SR 232.11). Der vom Motionär erwähnte Art. 48c MSchG legt fest, unter welchen Bedingungen beispielsweise das Schweizerkreuz auf Industrieprodukten angebracht werden darf. Das Markenschutzgesetz enthält auch Regeln für Herkunftsangaben von Naturprodukten (Art. 48a MSchG) und von Lebensmitteln (Art. 48b MSchG). Immer geht es dabei um die geografische Herkunft des gesamten Produkts - nicht um diejenige blosser Bestandteile.

Die Deklaration des Produktionslandes hat einen anderen Zweck als die Herkunftsangabe und ist auch nicht im Markenschutzgesetz geregelt. Die Deklaration beschränkt sich auf die sachliche Information, wo das Produkt oder Teile davon hergestellt worden sind. Sie kann mit anderen Informationen wie bspw. ressourcenschonende Herstellung oder - im vorliegenden Zusammenhang besonders von Interesse - einem Hinweis auf problematische Bestandteile ergänzt werden. Grundsätzlich ist die Angabe des Produktionslandes in der Schweiz freiwillig, ausser spezialrechtliche Regelungen sehen dies vor. Das vom Motionär erwähnte Lebensmittelrecht verlangt beispielsweise zwingend die Angabe des Produktionslandes eines Lebensmittels auf seiner Verpackung (nicht als Werbeaussage, sondern als allgemeiner Hinweis), um den Konsumentinnen und Konsumenten einen bewussten Kaufentscheid zu ermöglichen. Damit wird zudem dem Täuschungsschutz Rechnung getragen. Ebenfalls eine Deklarationspflicht gibt es für bestimmte Holzprodukte gemäss der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) oder bei der Deklaration von Pelz (Pelzdeklarationsverordnung; SR 944.022). Demgegenüber besteht bei Kleidern keine Verpflichtung das Produktionsland zu deklarieren. Das Produktionsland erscheint als kleingedruckte sachliche (nicht werbemässige) Information auf dem Produkt selber oder auf der Produkteverpackung.

Eine gesetzliche Regelung, Hersteller von Solaranlagen zu verpflichten, das Produktionsland der Solarzellen anzugeben, kann daher nicht im Markenschutzgesetz aufgenommen werden. Eine solche Regelung ist auch aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche Regelung für Solaranlagen und nicht für andere Industriegüter gelten sollte. Den Herstellern steht es hingegen frei, das Produktionsland anzugeben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.