22.3733 · Interpellation · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ein gross angelegter Test aus dem Jahre 2022 zeigt den Handlungsbedarf auf: Zwischen Mitte Februar und Anfang April deckten sich 25 Jugendliche im Alter von 13 bis 17 im Internet mit Alkohol ein. 149-mal bestellten sie im Auftrag des Blauen Kreuzes Bier, Wein oder Spirituosen. Diese Getränke dürfen laut Gesetz nicht an Jugendliche verkauft werden. Bei über 80 Prozent der Bestellungen lieferten die Händler. Die Pakete wurden den Minderjährigen sogar persönlich überreicht, in der Regel bei ihnen zu Hause. Damit die Bestellungen klappten, mussten die Jugendlichen im Webshop einfach angeben, dass sie über 18 Jahre alt sind. Kaum ein Anbieter überprüfte ihr tatsächliches Alter. (Quelle Beobachter Mai 2022).
Vor dem Hintergrund, dass nun seit 20 Jahren Testkäufe durchgeführt werden, ist dieses Ergebnis ernüchternd. Sensibilisierungsmassnahmen für das Thema Jugendschutz wirken offensichtlich zu wenig.
Mit Inkrafttreten des nationalen Tabakschutzgesetzes (TabPG) können künftig fehlbare Betriebe gebüsst werden. Handlungsbedarf gibt es jedoch beim Onlinehandel. Viele Onlinehändler erachten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen mit entsprechenden Hinweisen in den AGB als erfüllt. Das ist inakzeptabel.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat bereit, mit den Anbietenden von Alkohol- und Tabakprodukten sowie den Kurierdiensten eine Lösung zu finden, damit Produkte, welche nicht an Minderjährige verkauft und geliefert werden dürfen, diese auch wirklich nicht erreichen?
2. Wird der Bundesrat das Problem des Onlinehandels in die geplante Vernehmlassung zum Tabakproduktegesetz aufnehmen?
3. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf in Bezug auf eine Anpassung in den entsprechenden Gesetzen respektive Verordnungen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat engagiert sich seit langem im Bereich der Alkohol- und Tabakprävention. Sie ist Teil mehrerer Bundesgesetze wie auch der Gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrats 2020-2030, der nationalen Strategie Sucht und der nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien), wobei dem Jugendschutz eine grosse Bedeutung beigemessen wird.
Die Situation beim Verkauf von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche ist unbefriedigend. Die Auswertung der Ergebnisse der Alkohol-Testkäufe 2021 im Auftrag des Bundesamts für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) bestätigt die von der Interpellantin erwähnte Untersuchung des Blauen Kreuzes: 93,8 Prozent der Jugendlichen haben durch die Bestellung im Internet illegal Alkohol erhalten. Der Bund hat erste Schritte unternommen.
1. Der Vollzug der kantonalen Jugendschutzbestimmungen und des Lebensmittelrechts auf Bundesebene ist Sache der Kantone. Die Kantone erteilen ihrerseits auch die Patente für den Alkoholausschank und können diese im Falle von wiederholten Verstössen entziehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das die Aufsicht über den kantonalen Vollzug innehat, wird die kantonalen Lebensmittelvollzugstellen auf die unbefriedigenden Resultate aufmerksam machen und zu Kontrollen der betroffenen Anbieter auffordern.
Die Tests des Blauen Kreuzes haben gezeigt, dass verlässliche Systeme zur Altersprüfung für den Onlinehandel existieren und angewendet werden. Es ist an den Anbietern, solche Systeme zu implementieren und den Jugendschutz sicherzustellen. Im Bereich Alkohol ist das BAZG schon länger im Kontakt mit der Branche. Es wurde dabei eine Anwendung entwickelt, die durch Einlesen einer Identitätskarte an der Verkaufsstelle eine schnelle Alterskontrolle ermöglicht.
2. Mit der anstehenden Revision des Tabakproduktegesetzes wird die im Februar 2022 angenommene Volksinitiative "Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)" umgesetzt. Die Verfassungsbestimmung beinhaltet lediglich Regelungen im Bereich der Werbevorschriften, weswegen aktuell nicht vorgesehen ist, den Onlinehandel spezifisch zu regeln. Artikel 23 des Tabakproduktegesetzes verbietet jedoch den Verkauf an Minderjährige. Diese Bestimmung ist auch auf den Onlinehandel anwendbar. Zeigt sich aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, dass neben den offensichtlichen Vollzugsdefiziten auch ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf verortet wird, kann der Bundesrat das Thema in der Botschaft an das Parlament noch berücksichtigen.
3. Mit dem vom Parlament im Oktober 2021 angenommenen Tabakproduktegesetz wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die Durchführung von Alkohol- und Tabaktestkäufen. Aktuell laufen die Umsetzungsarbeiten in der Bundesverwaltung. Die Vorschriften sollen Ende 2023 in Kraft gesetzt werden. In diesem Rahmen sind im Bereich des Online-Handels derzeit keine Testkäufe vorgesehen, da die Anonymität der jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufer nicht garantiert werden kann.
Auch im Lebensmittelrecht, das u.a. den Handel mit Alkohol regelt, gibt es aktuell keine gesetzliche Grundlage, die ein Bestellen unter fiktivem Namen erlauben würde. Diese Möglichkeit ist jedoch grundlegend für den kantonalen Vollzug, um bei Online-Shops eine wirksame Kontrolle durchzuführen. Es ist vorgesehen eine solche gesetzliche Grundlage im Rahmen der laufenden Revision des Zollgesetzes im Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) einzuführen.
Antwort des Bundesrates.