22.3740 · Motion · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) vorzulegen, um den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch private Dienstleistungsanbieter zu verstärken.
Begründung
Unsere BV verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2). Sie beauftragt zudem die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone, je in ihren Zuständigkeitsbereichen, Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen (Art. 8 Abs. 4 BV). Mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK; SR 0.109) hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen umfassend gegen Diskriminierungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen Privater zu schützen (Art. 5 und Art. 9 UN-BRK).
Aktuell werden jedoch Private im Gegensatz zum Gemeinwesen durch das BehiG nicht verpflichtet, ihre öffentlich zugänglichen Dienstleistungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anzupassen. Für sie gilt lediglich ein Verbot von besonders schwerwiegenden Diskriminierungen. Hinzu kommt, dass auch die Rechtsansprüche zu schwach sind: Menschen mit Behinderungen können nicht die Beseitigung der Diskriminierung verlangen, sondern lediglich eine Entschädigung von max. 5000 Franken. Behindertenorganisationen haben lediglich einen Feststellungsanspruch.
Dass das Bundesrecht Menschen mit Behinderungen ungenügend vor Diskriminierungen durch private Anbieter von öffentlich zugänglichen Dienstleistungen schützt, hat der Bundesrat bereits 2016 in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Naef "Recht auf Schutz vor Diskriminierung" (S. 14) ausdrücklich festgehalten. Trotzdem enthielt der Bericht Behindertenpolitik des Bundesrates von 2018 keinerlei Massnahmen zur Stärkung des Schutzes von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Dienstleistungen Privater. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen behauptete der Bundesrat sogar plötzlich in seiner Antwort von 2019 (Rz. 8) auf die Fragen des UNO-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass "das bestehende Zivilrecht einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung bietet".
Nicht überraschend hat nun der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Schweiz im März 2022 für ihren mangelnden Schutz der Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung gerügt. Der Bundesgesetzgeber ist als Folge seiner Kompetenz nach Artikel 122 Absatz 1 BV gefordert, den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung durch private Anbieter von öffentlich zugänglichen Dienstleistungen zu stärken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Zugang zu Dienstleistungen ist für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von zentraler Bedeutung. Das Schwerpunktprogramm "Selbstbestimmtes Leben", das der Bundesrat 2018 beschlossen hat, sieht denn auch Massnahmen vor, um diesen Zugang weiter zu verbessern. Um zu entscheiden, ob es künftig weitere und insbesondere auch gesetzgeberische Massnahmen braucht, sind die Erkenntnisse aus diesem Programm abzuwarten. Der Bundesrat wird Ende 2022 eine Gesamtbetrachtung der Behindertenpolitik vornehmen, in deren Rahmen die von der Motion aufgeworfenen Fragen vertieft und im gesamten Kontext der Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.