22.3794 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Im Nachgang zur Interpellation 22.3357 (Was tun, um eine drohende Mangellage bei Strom und Gas zu vermeiden? Was droht Haushalten und Firmen, wenn sie trotzdem kommt?) von SR Bischof Pirmin interessieren folgende Fragen:
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Verbrauchseinschränkungen, Stromkontigentierungen und Stromnetzabschaltungen angeordnet werden?
2. Nach welchen Kriterien und mit welchen Prioritäten würden Verbrauchseinschränkungen, Stromkontigentierungen und Stromnetzabschaltungen angeordnet?
3. Wie würden die Interessen öffentlicher Einrichtungen wie Spitäler, öffentlicher Verkehr, Sportveranstaltungen und anderer gegenüber den Interessen der Wirtschaft (Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen) bzw. der Privathaushalte gewichtet? Welche Art von Unternehmungen würden als "systemrelevant" gelten und zuletzt vom Netz genommen?
4. Wie sähe die Kaskade zuerst betroffener Endverbraucher aus?
5. Wie erfolgte vor Anordnung von Massnahmen auf dem Verordnungsweg der Minteinbezug der Politik und der betroffenen Kreise?
Stellungnahme des Bundesrates
1.
Nur im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Strommangellage, der die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, kann der Bundesrat gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) Strombewirtschaftungsmassnahmen einzeln oder kombiniert mittels Verordnung erlassen.
2.
Entscheidende Kriterien zur Auswahl der Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind u.a. der Grad der Unterversorgung und die abgeschätzte Dauer der Mangellage. Dabei müssen die angeordneten Massnahmen immer dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genügen. So würden in einem ersten Schritt die Verbrauchseinschränkungen auf den Komfort- und Freizeitbereich fokussieren und die Einschränkungen durch die Kontingentierung möglichst niedrig gehalten werden. Die Netzabschaltungen würden nur als ultima ratio eingesetzt werden.
3.
Grundsätzlich werden alle Verbraucher gleichbehandelt. Der Bundesrat empfiehlt deshalb allen Unternehmen, sich im Rahmen ihres Risikomanagements bzw. Business Continuity Managements auch auf eine Strommangellage angemessen vorzubereiten. Muss der Bundesrat eine Bewirtschaftungsmassnahme verordnen, bestimmt er den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Massnahme, abhängig von der Beurteilung der konkreten Versorgungslage für das Land. Dabei berücksichtigt er die jeweilige Krisensituation sowie die technischen Möglichkeiten und entscheidet über allfällige Ausnahmeregelungen für bestimmte Verbraucher. Ziel ist, auch im Falle einer schweren Strommangellage soweit möglich ein geordnetes gesellschaftliches Leben aufrechterhalten, volkswirtschaftliche Schäden minimieren und die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel, Energie und Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen zu können.
4.
Im Fall einer Strommangellage ist der Beitrag jeder und jedes Einzelnen sowie jedes Unternehmens notwendig und entscheidend. Eine Kaskade bzgl. betroffener Endverbraucher ist nicht vorgesehen. Allerdings werden je nach Bewirtschaftungsmassnahme unterschiedliche Stromverbraucher adressiert. Während die Verbrauchseinschränkungen potentiell alle Endkunden (Haushaltskunden, Gewerbe, Verwaltung, Dienstleistungs- und Industrieunternehmen) betreffen können, richtet sich die Kontingentierung nur an Grossverbraucher. Im Falle von Netzabschaltungen sind grundsätzlich ebenfalls alle betroffen. Ausnahmen sind aufgrund der technischen Rahmenbedingungen (Anbindung ans Stromnetz, Netztopologie) nur in Einzelfällen und nur für bestimmte Verbraucher möglich.
5.
Im Herbst 2022 erfolgt eine Konsultation der modularen Verordnungsentwürfe bei den mitinteressierten Kreisen.
Antwort des Bundesrates.