22.3872 · Postulat · 2022-06-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes zu prüfen und vorzulegen. In diesem Bericht soll aufgezeigt werden, welche Anpassungen im Schweizer Recht notwendig wären, wenn man es an das europäische Recht angleichen wollte. Zu guter Letzt soll dargelegt werden, in welchen Bereichen eine solche Angleichung den Arbeitnehmerschutz verbessern und in welchen sie ihn verschlechtern würde.
Eine Minderheit der Kommission (Portmann, Aebi, Büchel, Farinelli, Geissbühler, Gössi, Grüter, Köppel, Page, Schillinger) beantragt, das Postulat abzulehnen.
Begründung
Nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) über ein institutionelles Abkommen beschloss der Bundesrat, zu prüfen, ob autonome Anpassungen des nationalen Rechts möglich sind. In diesem Rahmen soll auch untersucht werden, wie das Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes sinnvoll angeglichen werden könnte und welches die konkreten Auswirkungen einer solchen Angleichung wären.
Geprüft werden sollen insbesondere folgende Rechtstexte der EU: Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen; Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige; Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe; Richtlinie 2009/38 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates; Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer; Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen; Richtlinie 2001/23 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; Richtlinie 2005/56 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten; Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer; Rahmenrichtlinie 89/391 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die aus ihr abgeleiteten Richtlinien 89/654 (Arbeitsstätten), 89/655 (Arbeitsmittel), 89/656 (persönliche Schutzausrüstungen), 90/269 (manuelle Handhabung von Lasten) und 90/270 (Bildschirmgeräte) sowie die Empfehlung des EU-Rates 2020/C 372/01 zum Thema "eine Brücke ins Arbeitsleben - Stärkung der Jugendgarantie". Darüber hinaus ist auch die EU-Richtlinie über einheitliche Standards für Mindestlöhne zu berücksichtigen, auf die sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten am 7. Juni 2022 geeinigt haben (2020/0310 COD).
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Infolge seines Entscheides, das Institutionelle Abkommen nicht zu unterzeichnen, hat der Bundesrat die Möglichkeit eines Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht geprüft, mit dem Ziel den bilateralen Weg mit der EU zu stabilisieren. Dies geschah unter Mitwirkung der Sozialpartner, der Kantone und der Wirtschaft. Im Vordergrund standen dabei primär die von den sektoriellen Binnenmarktabkommen abgedeckten Bereiche.
Wie in der Stellungnahme zum Postulat Nussbaumer 21.3821 "Übernahme von EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik" ausgeführt wurde, verfolgt die Schweizer Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik das Ziel, möglichst allen Menschen im Erwerbsalter eine Erwerbstätigkeit zu fairen und menschenwürdigen Bedingungen zu ermöglichen. Aktuelle Herausforderungen in diesen Bereichen werden laufend berücksichtigt und wenn angezeigt, entsprechende Anpassungen des Schweizer Rechts vorgenommen. Die Entwicklungen des EU-Rechts werden dabei eng verfolgt und berücksichtigt, sofern diese Entwicklungen zur Zielerreichung in der Schweiz beitragen.
In der Arbeitsmarktpolitik setzt die Schweiz auf den Grundsatz, einen möglichst offenen und flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen und gleichzeitig eine gezielte soziale Absicherung zu gewährleisten. Zudem fusst das schweizerische System auf einer starken Sozialpartnerschaft mit einem gelebten Sozialdialog. Dies erlaubt es der Schweiz, auch branchenspezische Lösungen zu finden. Dieser Ansatz hat sich sowohl in Zeiten der Hochkonjunktur wie auch in Zeiten von wirtschaftlicher Abschwächung bewährt, wie verschiedene Indikatoren (Arbeitslosigkeit, Beschäftigung, Lohnentwicklung und Lohnverteilung) zeigen. Eine grundlegende Neuausrichtung mit einer breiten Anpassung des Schweizer Rechts an EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ist deshalb - auch im Kontext der aktuell erfolgten Prüfung eines Abbaus von Regelungsunterschieden - nicht angezeigt.
In Bezug auf die Sozialpolitik hat die Schweiz im Rahmen der sektoriellen Abkommen mit der EU - im Unterschied zu den EWR/EFTA-Staaten - die zu den horizontalen und flankierenden Politiken des EU-Rechts gehörende Sozialpolitik grundsätzlich nicht übernommen. Die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen sehen auch keinen Einbezug der Schweiz in der europäischen Säule sozialer Rechte vor. Eine autonome Rechtsangleichung im Bereich der Sozialpolitik ist deshalb nicht vorgesehen.
Aus den erwähnten Gründen vertritt der Bundesrat die Meinung, dass eine Prüfung und Berichterstattung über die Auswirkungen einer weiteren Anpassung des Schweizer Rechts an EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik nicht angezeigt sind. Eine detaillierte vergleichende Analyse der einzelnen EU-Instrumente wäre zudem lückenhaft, da verschiedene der Themen gesamtarbeitsvertraglich geregelt werden. Zudem kann die tatsächliche Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den umliegenden Ländern nicht allein aufgrund der Vorgaben in den EU-Richtlinien mit den Gesetzesbestimmungen in der Schweiz verglichen werden, da auch innerhalb der EU ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.