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22.3875 · Postulat · 2022-06-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird ersucht, anknüpfend an die bereits erfolgten Anpassungen eingehend zu prüfen, wie die Attraktivität des Gewässerschutzprogramms (Artikel 62a GSchG) erhöht und dessen nachhaltige Wirkung sichergestellt werden kann.

Er wird ersucht, auf der Grundlage dieser Prüfung festzulegen, welche Anpassungen am Programm erforderlich sind sowie ob neue Vollzugsgrundlagen geschaffen und die bestehenden Rechtsgrundlagen angepasst werden müssen.

Begründung

Dieses Postulat wird im Rahmen des Berichts "Grundwasserschutz in der Schweiz" vom 28. Juni 2022 eingereicht, den die GPK-N gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellt hat. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission, welche das Postulat begründen, lauten zusammenfassend wie folgt (Kapitel 2.4.3 des Berichts):

Die PVK befasste sich in ihrer Evaluation mit dem Gewässerschutzprogramm gemäss Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG). Dieses 1998 eingeführte Programm sieht vor, dass der Bund Massnahmen zur Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im landwirtschaftlichen Bereich finanziell unterstützen kann. In den meisten Fällen geht es darum, dass im Zuströmbereich der betroffenen Fassung ein Teil des bewirtschafteten Ackerlandes in Grünland umgewandelt wird. Die Abgeltungen sollen die Mindererträge der Landwirtschaft kompensieren, die durch diese Umwandelungen verursacht werden. Die Massnahmen werden von Fall zu Fall entschieden und die Abgeltungen werden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nach Konsultation des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, gewährt. Es ist vorgesehen, dass die Sanierungsziele spätestens nach zwölf Jahren erreicht sind.

Aus der PVK-Evaluation geht hervor, dass das Programm insgesamt dazu beizutragen scheint, den Zustand des Grundwassers zu verbessern. Dennoch bleibt seine Nutzung deutlich hinter den Erwartungen zurück: Die Zahl der laufenden Projekte stagniert seit zehn Jahren bei landesweit knapp 30 und die jährlichen Kosten belaufen sich auf 5 bis 8 Millionen Franken, was deutlich unter dem ursprünglich geschätzten Betrag (60 Mio. Franken jährlich) liegt.

Der zentrale Schwachpunkt des Gewässerschutzprogramms liegt nach Ansicht der GPK-N in der mangelnden Sicherung der nachhaltigen Wirkung des Programms. Aus der PVK-Evaluation geht hervor, dass für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe kaum Anreize bestehen, die grundwasserschonenden Massnahmen aufrechtzuerhalten, wenn ein Projekt abgeschlossen wird und die Zahlungen des Bundes somit eingestellt werden. Das Risiko ist gross, dass die Betriebe angesichts der fehlenden Anreize wieder auf die frühere Produktionsweise umsteigen und sich die Wasserqualität des Grundwassers erneut verschlechtert.

Die derzeitige Funktionsweise des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft ist nach Ansicht der GPK-N nicht optimal und ermöglicht es nur teilweise, das anvisierte Ziel eines wirksamen und nachhaltigen Grundwasserschutzes zu erreichen. Die Kommission erachtet es als unerlässlich, dass grundsätzliche Überlegungen angestellt werden und geprüft wird, wie die Attraktivität des Gewässerschutzprogramms - und damit dessen Nutzung - erhöht und eine nachhaltige Wirkung sichergestellt werden kann. Sie begrüsst die entsprechenden Schritte der betroffenen Ämter von 2015, welche vor allem in einem Entwurf für neue Vollzugsgrundlagen mündeten. Der Bundesrat muss sicherstellen, dass die entsprechenden Überlegungen fortgeführt und vertieft werden und zu konkreten Verbesserungen führen.

In diesem Zusammenhang sollten unter anderem folgende Optionen geprüft werden:

- Vollendung der Aktualisierung der Vollzugsgrundlagen für das Programm;

- Erstellung einer Liste mit klaren Kriterien, anhand von denen die Kantone bestimmen können, in welchen Fällen die Programmteilnahme von Landwirtschaftsbetrieben erforderlich bzw. obligatorisch ist (z. B. abhängig von der tatsächlichen Grundwasserverunreinigung);

- Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Projektbeantragung und -durchführung;

- Erhöhung der Sichtbarkeit des Programms beim Zielpublikum;

- Prüfung, ob die Beiträge den Ertragsausfall, der durch den Verzicht auf hochwertiges Kulturland und durch die Umstellung der Produktionsmethoden entsteht, tatsächlich vollständig abdecken;

- Entwicklung eines Mechanismus für die Sicherung der nachhaltigen Wirkung des Programms und für die Fortführung der grundwasserschonenden Produktionsmethoden durch die Landwirtschaftsbetriebe.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Gewässerschutzprogramm gemäss Artikel 62a GSchG (SR 814.20) leistet der Bund den Kantonen auf ihren Antrag hin Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind. Die Kantone bezeichnen die Gebiete, in denen Massnahmen erforderlich sind und legen die auf das Projektgebiet abgestimmten Massnahmen fest. Die Höhe der Abgeltungen des Bundes richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und deren Kosten. Die Kantone und gegebenenfalls Dritte beteiligen sich ebenfalls an den Kosten. Der Kostenteiler Bund-Kantone liegt bei den meisten Massnahmen bei 80 zu 20. Die Bundesämter prüfen, ob die Massnahmen in einem Projekt erforderlich und zweckdienlich sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit dem betroffenen Kanton pro Projekt eine Programmvereinbarung ab.

Die meisten der heute im Gewässerschutzprogramm Landwirtschaft umgesetzten Massnahmen betreffen die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Zur Verminderung der Auswaschung von Nitrat in das Grundwasser wird in den Projekten beispielsweise ein höherer Grünlandanteil abgegolten.

Die Kantone setzen grösstenteils auf die freiwillige Teilnahme der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter an den Projekten, und die meisten der Massnahmen sind reversibel. Das heisst, nach Abschluss eines Projekts kann die vor dem Projekt praktizierte intensivere Bodenbewirtschaftung wiederaufgenommen werden.

Zur Absicherung von Projekterfolgen haben das BLW und das Bundesamt für Umwelt einen Entwurf einer Vollzugshilfe zum Gewässerschutzprogramm erarbeitet und 2021 bei den Kantonen in Konsultation gegeben. Der Entwurf sieht neu eine Sicherungsphase vor, in welcher die Massnahmen nach Projektabschluss rechtlich verankert werden, um die Massnahmen für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtend festzulegen. Der Kanton kann die Sicherung mittels einer Vollzugsverordnung, eines Nutzungsplans oder Erlassen von Einzelverfügungen vornehmen. Gegen die Anordnung der Sicherungsmassnahmen steht den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Rekursweg offen. Die Vollzugshilfe wird die Kantone bei der Erarbeitung und der Umsetzung von Gewässerschutzprojekten mit Massnahmen der Landwirtschaft unterstützen und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beitragen.

Derzeit steht, gestützt auf die mit dem Bericht der GPK-N eingereichten Motionen 22.3873 und 22.3874, die Erhöhung der Verbindlichkeit von Massnahmen zum Schutz der Gewässer für die Kantone zur Diskussion. Die Motionen 22.3873 "Fristen für die Umsetzung der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes" und 22.3874 "Klärung und Stärkung der Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Grundwasserschutzes" und die Empfehlungen der GPK-N haben zum Ziel, den Schutz des Grundwassers zu stärken. Dies beinhaltet auch Massnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen aus der Landwirtschaft. Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit den durch die zwei Motionen ausgelösten Massnahmen und Prüfaufträgen, zusammen mit der geplanten Vollzugshilfe, das Anliegen des Postulates umgesetzt wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.