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22.3926 · Motion · 2022-09-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des RTVG vorzuschlagen und die SRG-Konzession wie folgt zu ergänzen: Verpflichtung der SRG, in den Arbeitsverträgen eine Klausel vorzusehen, wonach Mitarbeiter mit Medienauftritten während des Arbeitsverhältnisses sowie während vier Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses für kein politisches Mandat auf nationaler Ebene kandidieren dürfen.

Begründung

Die SRG berichtet unabhängig von Politik und Wirtschaft. Ihr Angebot leistet einen wichtigen Beitrag zur freien Meinungsbildung. Und die freie Meinungsbildung ist ein grundlegender Bestandteil der Demokratie. Demokratie ist Service public. Wenn bekannte SRG-Persönlichkeiten allerdings die Seite wechseln und in die Politik einsteigen, so schwächt dies die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der SRG. Die SRG berichtet so nicht unabhängig von der Politik. Sie wird Teil der Politik und das schwächt die SRG und widerspricht dem SRG-Auftrag.

Wie die Beispiele Aebischer und (neu vielleicht) Schmezer zeigen, können sich TV-Moderatoren über Jahre hinweg auf Kosten der Gebührenzahler nationale Bekanntheit erarbeiten und diese Gratiswerbung dann kurze Zeit später für ihren Wahlkampf nutzen. Dieser Missbrauch muss für nationale Parlamentsmandate unterbunden werden.

Der Gesamtarbeitsvertrag 2022 der SRG ermöglicht in Artikel 47 explizit die Kandidatur für ein öffentliches Amt: "Die Mitarbeitenden haben das Recht, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder sich darum zu bewerben. Sie haben die Direktion auf dem Dienstweg, nach Möglichkeit bereits vor der Bewerbung zu informieren. Die Direktorin oder der Direktor kann in begründeten Fällen feststellen, dass das Amt mit der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeitenden unvereinbar ist."

Diese Regelung muss auf nationaler Ebene restriktiver gehandhabt werden, damit die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der SRG bestehen bleiben und der SRG-Job nicht für nationale Wahlkampagnen missbraucht werden kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Unsere Bundesverfassung garantiert allen Schweizerinnen und Schweizern politische Rechte. Das passive Wahlrecht kommt damit allen Stimmberechtigten rechtsgleich zu (Art. 136 BV). Dieses Grundrecht gilt selbstredend auch für ehemalige Journalistinnen und Journalisten der SRG.

Im Weiteren weist der Bundesrat darauf hin, dass zur Verhinderung von Loyalitäts- und namentlich Interessenkonflikten sowohl die Bundesverfassung als auch das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10) Unvereinbarkeiten kennen (vgl. Art 144 BV respektive Art. 14 und 15 ParlG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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