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22.3942 · Interpellation · 2022-09-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Eine gewisse Anzahl von unter psychischen Problemen leidenden Personen werden einer ambulanten Behandlung unterzogen, die sich über Jahre hinziehen kann (Art. 63 StGB), obwohl sie sich nur einer leichten Straftat schuldig gemacht haben.

In solchen Situationen kommt es vor, dass keine Strafe verhängt wird, da die Straftäterin oder der Straftäter als schuldunfähig betrachtet wird (Art. 19 StGB), was aber immer noch die Anordnung einer Massnahme erlaubt. Es können jahrelange stationäre therapeutische Massnahmen angeordnet werden. Diese Massnahmen können im Gefängnis erfolgen, selbst wenn die Person aufgrund ihres psychischen Zustandes freigesprochen wurde. Beispielsweise können Handlungen wie sich unkenntlich zu machen oder den Kot seines Hundes auf öffentlichem Grund nicht einzusammeln zu einer langen psychiatrischen Behandlung führen. Es gibt also eine Diskrepanz zwischen dem anekdotischen Charakter der Straftat und der Schwere der Massnahme.

Dass für stationäre therapeutische Massnahmen keine Höchstdauer festgelegt ist, ist ein grundsätzliches Problem, das die Frage aufwirft, wie gut durchdacht dieses System ist. Schliesslich will jeder und jede Gefangene wissen, wann die Haft endet, um sich die eigene Zukunft vorstellen zu können. Dies ist bei solchen Massnahmen, die sich endlos hinziehen können, nicht möglich. (1)

In der Schweiz lässt sich ein deutlicher Anstieg der Anzahl Personen feststellen, die eine therapeutische Massnahme vollziehen: Während diese im Jahr 2000 noch 93 betrug, belief sie sich 2020 schon auf 686. (2) Zudem nimmt die effektive Dauer der Massnahmen tendenziell ebenfalls zu. Dazu kommt, dass in der Schweiz in den angemessenen Einrichtungen Plätze für die Unterbringung von Verurteilten fehlen, für die stationäre therapeutische Massnahmen angeordnet wurden.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

- Ist es normal, dass man ungefährliche psychisch kranke Patientinnen und Patienten langanhaltenden Zwangsmassnahmen unterzieht?

- Wie viele Personen werden strafrechtlichen Massnahmen von mehr als sechs Monaten unterzogen, obwohl sie freigesprochen oder zu einer Strafe von bis zu sechs Monaten verurteilt wurden?

- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Personen mit psychischen Problemen, die ein geringes Vergehen begangen haben, im Rahmen des aktuellen Systems wieder in die Gesellschaft integriert werden können?

(1) Rôle de l'avocat auprès des personnes condamnées à une mesure thérapeutique institutionnelle, Me, G. Palumbo, Me G. Peressin, Me Y. Hayat, Dr P. Heller,

Rev Med Suisse 2022 ; 18 :1362-4.

(2) Idem

Stellungnahme des Bundesrates

Nach geltendem Recht ordnet das Gericht nur dann eine Massnahme an, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters oder der Täterin zu begegnen; wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters oder der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und wenn die spezifischen Voraussetzungen für jede Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB], SR 311.0). Das Gericht muss sich auch auf ein psychiatrisches Gutachten stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Bei den therapeutischen Massnahmen unterscheidet das Strafgesetzbuch zwischen ambulanten (Art. 63 StGB) und stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59, 60 und 61 StGB). Schliesslich muss klargestellt werden, dass stationäre therapeutische Massnahmen nur bei Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens (und nicht bei einer Übertretung) verhängt werden und dass die ambulante Massnahme keine freiheitsentziehende Sanktion darstellt.

1. Eine therapeutische Massnahme nach Artikel 59 oder 63 StGB kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Rückfallgefahr besteht und eine Straftat begangen wurde, die mit einer schweren psychischen Störung in Zusammenhang steht. Folglich stellen Personen, die zu einer dieser Massnahmen verurteilt wurden, zwangsläufig eine gewisse Gefahr im Sinne eines potenziellen Rückfalls dar. In Fällen, in denen nicht zu befürchten ist, dass eine neue Straftat begangen wird, und in denen die gesetzlichen Voraussetzungen es zulassen, kann das Gericht eine bedingte Strafe aussprechen und als Weisung eine psychotherapeutische Betreuung während der zeitlich begrenzten Probezeit anordnen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB).

2. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) ist es nicht möglich, die Anzahl Personen im Massnahmenvollzug zu nennen, die gleichzeitig zu einer Strafe von bis zu sechs Monaten verurteilt wurden. Die Dauer des Vollzugs stationärer Massnahmen in Justizvollzugsanstalten ist allerdings Gegenstand einer Publikation des Bundesamts für Statistik (BFS) (siehe auf der Website des BFS: Statistiken finden > Kriminalität und Strafrecht > Justizvollzug > Inhaftierte Erwachsene > Massnahmenvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer [1984-2020]). Nach dieser Publikation betrug im Jahr 2020 die Aufenthaltsdauer in einer Anstalt zwecks Vollzugs einer stationären Massnahme bis zu ihrer Entlassung bei weniger als zehn Personen zwischen 1 und 365 Tage. Das erklärt sich durch den Zweck der stationären Massnahmen und dadurch, dass diese nicht auf eine bestimmte Dauer ausgesprochen werden (anders als die Freiheitsstrafen), sondern mit deren Aufhebung oder mit der bedingten Entlassung enden.

3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 und 56a Abs. 1 StGB) kann das Gericht Personen, die eine geringfügige Straftat begangen haben und an einer schweren psychischen Störung leiden, zu einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) verurteilen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Diese Massnahme ist nicht freiheitsentziehend. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass jährlich überprüft wird, ob die Aufhebung der Massnahmen oder die bedingte Entlassung aus den Massnahmen möglich ist. Ausserdem wird bei jeder Verlängerung einer Massnahme über die gesetzliche Höchstdauer hinaus ein neues Urteil gefällt. Schliesslich bereiten verschiedene Mechanismen, darunter die Gewährung von Lockerungen beim Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme (z. B. Art. 59 StGB), die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor und fördern sie.

Antwort des Bundesrates.