22.3973 · Interpellation · 2022-09-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 59 des Strafgesetzbuches sieht stationäre therapeutische Massnahmen für Täterinnen und Täter vor, die Vergehen begangen haben, die mit einer schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehen. Diese Massnahmen umfassen eine Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Die Täterin oder der Täter kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Stationäre Massnahmen betragen in der Regel höchstens fünf Jahre. Allerdings sind in der Schweiz zurzeit rund 700 Personen (etwa 12 Prozent der Inhaftierten am 31. Januar 2022 gemäss BFS) nach Artikel 59 inhaftiert, oft ohne angemessene Behandlung, durch die sie sich stabilisieren könnten. Diese Gefangenen verbüssen Freiheitsstrafen, die durchschnittlich fünf Jahre und sieben Monate länger sind als ihre ursprüngliche Strafe.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Will der Bundesrat dafür sorgen, dass landesweit genügend geschlossene therapeutische Einrichtungen eröffnet werden, um den Bedarf zu decken?
2. Wird der Bundesrat zum Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 8. Juni 2022 Stellung nehmen, in dem erwähnt wird, dass die Schweiz den Empfehlungen des Komitees nicht folgt?
3. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) formulierte in ihrem 2017 publizierten Bericht Empfehlungen. Kann uns der Bundesrat über die Massnahmen unterrichten, die im Sinne dieser Empfehlungen ergriffen wurden?
Begründung
Stationäre therapeutische Massnahmen haben Prävention zum Ziel: Sie sollen eine Person, die im Zusammenhang mit einer psychischen Störung ein Vergehen begangen hat, stabilisieren, um ihre Rückfallgefahr zu verringern. Damit diese Massnahmen Erfolg haben, muss der medizinischen Behandlung und deren Qualität eine höhere Priorität eingeräumt werden als dem Freiheitsentzug. "Massnahmen sind folglich nicht schuldabhängig und auch nicht durch diese begrenzt, sondern ihre Dauer wird durch den Massnahmenzweck bestimmt." Ein kürzlich herausgegebener Bericht des CPT, das die Schweiz im Frühling 2022 besucht hat, betont jedoch "die langsamen Fortschritte bei stationären therapeutischen Ma[ss]nahmen, insbesondere durch die Verzögerungen bei der Weiterentwicklung nach Artikel 59 des Strafgesetzbuchs, was dazu führt, dass Menschen mit psychischen Störungen über einen langen Zeitraum im Strafvollzug inhaftiert bleiben. Die schädigenden Auswirkungen einer langfristigen Inhaftierung ohne Aussicht auf Entlassung werden dabei nicht genügend berücksichtigt." Diese verlängerten Strafen, meist ohne angemessene therapeutische Behandlung oder Begleitung, werden oft in überfüllten Gefängnissen mit zu wenig Personal verbüsst, das nicht entsprechend ausgebildet ist. Zudem zeigt sich das CPT besorgt über die Einzelhaft von inhaftierten Personen mit psychischer Beeinträchtigung. Angehörige von Inhaftierten enthüllten diesen Missstand in der sehr guten Ausgabe der Sendung "Mise au point" vom 12. Juni 2022 auf RTS.
Diese unmenschliche Situation hat mehrere Ursachen. Eine davon ist der Mangel an Plätzen in spezialisierten Einrichtungen, in denen zielführende stationäre therapeutische Massnahmen vollzogen werden können.
Ein anderer Faktor ist, dass Richterinnen und Richter zunehmend zögern, das Risiko im Zusammenhang mit der Beendung einer therapeutischen Massnahme als "akzeptabel" einzustufen. Diese Sicherheitsbedenken haben tatsächlich in den meisten Fällen eine Verlängerung des Freiheitsentzuges zur Folge, der alle fünf Jahre nochmals um diese Dauer verlängert werden kann. Daher sind mehr Einrichtungen notwendig, in denen solche Massnahmen vollzogen werden können. In ihrem Bericht von 2017 empfiehlt die NKVF aber "den rechtsanwendenden Behörden [...] eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und Vollzugsalternativen zu prüfen, welche die therapeutischen Fortschritte entsprechend würdigen."
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat dem Bundesrat am 26. Oktober 2021 den Bericht über seinen Besuch in der Schweiz vom 22. März bis 1. April 2021 zugestellt. Der Bundesrat ist sich der darin erwähnten Problematik bewusst, dass es an geeigneten Plätzen für eingewiesene Personen mit psychischen Störungen mangelt. Das gilt auch für die Kantone, die für diesen Bereich zuständig sind. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2022 hat der Bundesrat die Pläne der Kantone für den Bau von spezialisierten Einrichtungen für den Vollzug der Massnahme nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dargelegt (siehe Ziff. 170 der Stellungnahme des Bundesrates). Darüber hinaus war laut der Erhebung vom 30. Juni 2022 des vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug erstellten Monitorings Justizvollzug eine Mehrheit der Personen (rund 60 Prozent für den Monat Juni 2022), die eine Massnahme nach Artikel 59 StGB vollzogen, in einer vollzugsexternen Institution untergebracht gegenüber rund 40 Prozent in einer Justizvollzugseinrichtung. Der Bundesrat teilte dem CPT zudem mit, dass die Schweiz mit der Publikation des Berichts einverstanden sei. Dieser wurde vom Europarat am 8. Juni 2022 publiziert.
3. In ihrem Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs vom 18. Mai 2017 weist die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) darauf hin, dass die Verlängerung der Massnahme nach Artikel 59 StGB durch die Gerichte in der Praxis dem Regelfall entspreche, obwohl dieser Möglichkeit Ausnahmecharakter zukommen sollte. So empfiehlt die NKVF in ihrem Bericht, vor jeder Verlängerung einer Massnahme eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und Vollzugsalternativen zu prüfen. Der Bundesrat stellt in diesem Bereich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf fest. Die Verlängerung der Massnahme nach Artikel 59 StGB muss auf Gründen beruhen, die mit der schweren psychischen Störung der Täterin oder des Täters und der daraus resultierenden Rückfallgefahr zusammenhängen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StGB) und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Denn jede Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Der Entscheid, ob im Einzelfall die stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB verlängert wird, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Gemäss dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht Aufgabe des Bundesrates, die Entscheide der Gerichte zu kommentieren oder die Kritik der NKVF an diesen Entscheiden zu bewerten. Darüber hinaus sind gemäss der Bundesverfassung (Art. 123 Abs. 2 BV, SR 101) die Kantone für den Strafvollzug zuständig. In diesem Sinne richten sich die oben genannten Empfehlungen vorrangig an die zuständigen kantonalen Behörden und nicht an den Bundesrat.
Antwort des Bundesrates.