22.4003 · Postulat · 2022-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen wie er Desertierenden und Kriegsdienstverweigernden aus Russland Schutz gewähren kann, die sich weigern an einem völkerrechtswidrigen Krieg gegen das angegriffene Nachbarland Ukraine teilzunehmen und von massiven Strafen bedroht sind. Für Desertierende und Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist Asyl zu gewähren, wie dies in besonderen Fällen möglich ist und EMRK-Rechtsprechung entspricht. Zudem sollen das Botschaftsasyl reaktiviert und humanitäre Visas ausgestellt werden. Der Bundesrat prüft wie er in den umliegenden Staaten von Russland Massnahmen zur Unterstützung russischer Desertierender und Kriegsdienstverweigernder leisten kann.
Begründung
Die russische Duma hat in der Nacht vom 20 September 2022 eine Teilmobilmachung beschlossen. Artikel 63 sieht Gefängnisstrafen für Soldaten bis 10 Jahre vor, die sich weigern im Krieg gegen die Ukraine zu kämpfen. Es handelt sich dabei um unverhältnismässig harte und willkürliche Strafen. Kundgebungen in Russland haben bereits zu 1300 Verhaftungen geführt.
"Wenn Zweck und Motivation der Sanktionen im Sinne eines absoluten Malus weit über die legitime Ahndung einer Desertion oder Dienstverweigerung hinaus gehen und somit einen Nachteil im Sinne von Artikel 3 AsylG darstellen, sind Deserteure respektive Dienstverweigerer als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren." SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr (D1, Seite 9). Siehe auch Rechtsprechung der EMRK: u.a. Urteil Bayatyan zu Armenien 7. Juli 2011; Urteil der ARK vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea 2006.
Desertierende und Kriegsdienstverweigernde haben es schwierig, in die Schweiz zu gelangen (22.3598). Die erste Hürde ist es, Russland überhaupt verlassen zu können. Daher ist im aktuellen Ukraine-Krieg das Botschaftsasyl zu reaktivieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes [AsylG]; SR 142.31), da eine mögliche Bestrafung rein militärstrafrechtlichen Charakter hat und nicht aus einem Grund nach Artikel 3 AsylG erfolgt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft aber jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Liegen in einem Einzelfall Hinweise vor, dass die Bestrafung nicht nur wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolgt, sondern aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (z.B. politische Anschauung) entweder deutlich höher ausfällt als bei anderen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern oder unverhältnismässig streng ist und in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat steht, können die Voraussetzungen von Artikel 3 AsylG erfüllt sein. In diesen Fällen wird einem Wehrdienstverweigerer oder Deserteur die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhält Asyl, sofern keine Ausschlussgründe bestehen. Wird eine Person nicht als Flüchtling anerkannt, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, wird die Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich ausgeführt hat, ist sich das SEM der schwierigen Situation von Deserteuren und Militärdienstverweigerern aus Russland bewusst. Es beobachtet die aktuellen Entwicklungen genau und lässt die Erkenntnisse laufend in die Asyl- und Wegweisungspraxis einfliessen (vgl. dazu die Antworten zur Interpellation Imboden 22.3598 "Welchen Schutz finden Menschen, die vor Krieg und Menschenrechtsverletzungen aus Russland flüchten?" oder zur Frage Widmer 22.7267 "Schutz für regimekritische Flüchtlinge aus Russland").
Trotz der Abschaffung der Auslandgesuche im Jahr 2013 im Rahmen der dringlichen Asylgesetzrevision können unmittelbar und ernsthaft gefährdete Personen den notwendigen Schutz der Schweiz erhalten. Muss in einem Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, und kann dieser Gefahr nur durch eine Schutzgewährung in der Schweiz begegnet werden, kann ihr ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV, SR 142.204). Wie bei anderen Visumstypen muss auch beim humanitären Visum ein Bezug zur Schweiz bestehen. Die Person erhält damit umgehend Schutz und ihr Asylgesuch kann nach der Einreise in die Schweiz geprüft werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Jositsch 21.3282 "Wiedereinführung des Botschaftsasyls" ausführlich dargelegt hat, hat sich diese Praxis bewährt. Allfällige Gesuche von russischen Staatsangehörigen werden von der Schweizer Botschaft in Moskau bearbeitet. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, das Botschaftsasyl wiedereinzuführen (vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrats auf die Frage Widmer 22.7831 "Einführung Botschaftsasyl für russische Kriegsverweigerer").
Die humanitäre Hilfe der Schweiz richtet sich nach den Bedürfnissen der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen, unabhängig von ihrem Status, ihrer Nationalität oder ihrer politischen Anschauung. Seit Ausbruch des Krieges leistet die Schweiz humanitäre Hilfe in der Höhe von CHF 20 Millionen in den Nachbarstaaten der Ukraine, um die vom Konflikt betroffenen Menschen zu unterstützen.
Eine Überprüfung der Schutzgewährungsmöglichkeiten für Deserteure und Kriegsdienstverweigerer aus Russland erachtet der Bundesrat vor diesem Hintergrund als nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.