22.4042 · Interpellation · 2022-09-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Kinder, die an Typ-1-Diabetes leiden, sind erheblichen täglichen Einschränkungen ausgesetzt und auf dauernde Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen. Die Angehörigen, die helfen, werden zu echten Betreuerinnen und Betreuern; sie kümmern sich unter manchmal schwierigen Bedingungen um eine angepasste Ernährung und die medizinische Behandlung.
Die Übernahme der Fälle von Diabetes 1 bei Kindern unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Gewisse IV-Stellen verweigern Hilflosenentschädigungen, während andere solche Entschädigungen bezahlen. Verschiedene Kantone verwechseln offensichtlich die Folgen von Diabetes 1 mit den Folgen von Diabetes 2. Eine einheitliche Übernahme der Kosten für dieses Krankheitsbild ist leider nicht sichergestellt, obwohl auf Bundesebene eigentlich ein einheitliches Gesetz gilt.
Angesichts der Erfahrungen und der Rechtsprechung in diesem Bereich bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
- Ist seiner Auffassung nach die Sozialversicherungssituation von Familien mit einem oder mehreren an Diabetes erkrankten Kindern befriedigend?
- Sollten nicht insbesondere für die Gewährung von Hilflosenentschädigungen weitere und landesweit einheitlichere harmonisierte Kriterien gelten, damit die Eltern in dieser komplexen Situation ihrer diabetischen Kinder unterstützt werden können?
- Was für andere Wege könnte der Bundesrat beschreiten, um die Betreuung der Kinder mit Diabetes innerhalb der Familie zu verbessern oder zu erleichtern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass eine Familie mit an Diabetes Typ 1 erkrankten Kindern mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass in diesen Situationen die Sozialversicherungen adäquate und in Bezug auf andere Leiden, welche eine ähnliche Einschränkung der Versicherten mit sich bringen, rechtsgleiche Leistungen erbringen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gewährt eine für alle Versicherten einheitliche Kostenübernahme der Behandlung des Leidens. Die IV kann, je nach individuellen Einschränkungen der versicherten Person, Geldleistungen in Form der Hilflosenentschädigung, des Intensivpflegezuschlages und allenfalls des Assistenzbeitrages erbringen.
2. Die Hilflosenentschädigung ist bereits heute schweizweit einheitlich und rechtsgleich auf Stufe Bundesrecht geregelt. Massgebend für die Hilflosenentschädigung sind Artikel 42 ff des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Artikel 35 ff der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH).
Wichtig ist, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nicht von dem diagnostizierten Leiden abhängt, sondern von den konkreten Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen, welche u.a. eine Abklärung vor Ort beinhaltet, die anhand eines standardisierten Formulars erfolgt, individuell eruiert, in welchen Lebensbereichen das von Diabetes Typ 1 betroffene Kind eingeschränkt ist, resp. einen höheren Betreuungsaufwand als ein gleichaltriges, gesundheitlich nicht beeinträchtigtes Kind verursacht. Durch diese konkrete, nach den einschlägigen Weisungen gerichtete Einzelfallprüfung kann sichergestellt werden, dass Versicherte mit gleichen Einschränkungen die gleichen Leistungen der Versicherung zugute haben, unabhängig von der jeweils diagnostizierten Krankheit.
3. Der Bundesrat sieht es nicht als angebracht, eine spezifische Diagnose anders zu behandeln als Leiden, welche für die Versicherten mit gleichen Einschränkungen verbunden sind. In der Vergangenheit wurde jedoch bereits geprüft, ob die IV Diabetes Typ 1 als Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen anerkennen kann. Die Anerkennung scheiterte jedoch bereits an den klaren Definitionskriterien, welche ein Geburtsgebrechen im IV rechtlichen Sinne zu erfüllen hat.
Antwort des Bundesrates.