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22.4045 · Interpellation · 2022-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Presse war zu lesen, dass die Waadtländer Jungsozialistinnen und Jungsozialisten im Rahmen einer unverhältnismässigen Untersuchung über Klimaaktivistinnen und -aktivisten ausspioniert werden konnten. Die Untersuchung wurde mit ausdrücklicher Bewilligung von Bundesrätin Karin Keller-Sutter durch die Bundesstaatsanwaltschaft (BA) durchgeführt. Die Überwachung fand im Rahmen einer Untersuchung statt, die der Bundesrat selbst nicht durchführen wollte, da seiner Ansicht nach die Auswirkungen der Taten minim waren.

Um das Ausmass des Problems besser fassen zu können, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Wie viele politische Parteien wurden auf diese Weise von der Bundesanwaltschaft einer von der Bundesrätin bewilligten Untersuchung oder Strafverfolgung unterzogen? Welcher Anteil der Strafverfolgungs- oder Untersuchungsanträge, die politische Gruppierungen zum Gegenstand haben, werden von der Bundesrätin bewilligt?

2. Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen Verstoss solchen Ausmasses gegen die politische Freiheit?

3. Welche Leitplanken will der Bundesrat entwickeln, um Missbräuche bei Ermittlungen gegen politische Parteien und Gruppierungen zu verhindern?

4. Was geschieht mit den Daten, die gesammelt wurden, aber nichts mit den beanstandeten Tatsachen zu tun haben? Werden sie vernichtet?

5. Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass die beschafften Daten nicht zu politischen Zwecken genutzt werden?

Begründung

Private und vertrauliche Daten der Leitung einer politischen Partei, wie der schriftliche Gedankenaustausch, zu beschaffen, ist nicht trivial. Wie einfach eine Bewilligung für diese Untersuchung erteilt wurde, wirft Fragen auf. Dies umso mehr, als der Bundesrat selbst vor dem Parlament gesagt hat, er verzichte auf die Verfolgung der beanstandeten Tatsachen.

Die politische Freiheit ist in einer Demokratie ein Grundrecht. Sie darf nicht willkürlich eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall wurde allem Anschein nach die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Sachverhalt, der der vorliegenden Interpellation zugrunde liegt, war bereits Gegenstand einer ausführlichen Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.3887 "Ermächtigung der Bundesanwaltschaft. War sie verhältnismässig?" der Grünen Fraktion.

Der Bundesrat hat darin festgehalten, dass das Einreichen einer Strafanzeige, die Ermächtigung zur Strafverfolgung und die eigentliche Strafuntersuchung drei verschiedene Dinge sind. Wie er bereits in seiner Antwort auf die Frage 20.5257 "Aufruf der Klimastreik-Bewegung zum 'Militärstreik'. Wird es eine Strafverfolgung geben?" von Nationalrat Addor ausgeführt hat, hat der Bundesrat die betreffenden Klimaaktivisten nicht angezeigt. Weil eine Privatperson Strafanzeige einreichte, musste die Bundesanwaltschaft (BA) jedoch tätig werden und eröffnete eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Wie vom Gesetz vorgeschrieben, ersuchte die BA das EJPD am 13. Oktober 2020 um die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbekannt wegen Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 StGB; SR 311.0).

Gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Gewaltenteilung und zur Vermeidung jeglicher willkürlicher politischer Entscheide schränkt der 2011 eingeführte Artikel 66 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) den Ermessensspielraum des EJPD beim Ermächtigungsentscheid zu politischen Straftaten explizit ein. Demnach kann eine Ermächtigung seither nur noch in jenen seltenen Fällen verweigert werden, in denen die Verweigerung der Wahrung der Interessen des Landes dient. In allen anderen Fällen muss die Ermächtigung erteilt und das Strafverfahren ordentlich durchgeführt werden. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung aus Gründen der politischen Opportunität zu verweigern, wäre mit den geltenden Gesetzen folglich nicht vereinbar.

1. Aufgrund der Gewaltenteilung erhält der Bundesrat keine konkreten Informationen über die Verfahren der Strafverfolgungsbehörden; diese handeln vollkommen unabhängig. Der Bundesrat kann diese Frage daher nicht beantworten. Die Ersuchen um Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Artikel 66 Absatz 1 StBOG haben sich - wie auch im vorliegenden Fall - noch nie namentlich auf eine politische Gruppierung jedweder Art bezogen. Das fragliche Strafverfahren war zudem im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wie erwähnt gegen Unbekannt gerichtet. Die Identität der in die fragliche Aktion involvierten Personen konnte aber auch aufgrund des gesetzlich beschränkten Ermessens des EJPD keine Rolle spielen.

2. Welche Untersuchungsmassnahmen ergriffen werden, liegt aufgrund der Gewaltenteilung in der ausschliesslichen Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden. Es ist weder Sache des Bundesrates noch des EJPD, zu bestimmen, welche Massnahmen die BA im Rahmen ihrer Befugnisse ergreifen soll. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte beurteilen dies unabhängig. In diesem Sinn nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass sämtliche Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden den Gerichten vorgängig zur Überprüfung unterbreitet und von diesen genehmigt wurden.

3. Es obliegt dem Bundesrat nicht, den Handlungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen betreffend politische Parteien und Gruppierungen einzuschränken. Eine entsprechende Intervention käme einem schweren Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung gleich.

4. Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, diese Frage zu beantworten. Das Strafverfahren und alle damit verbundenen Handlungen sind allein in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden, im vorliegenden Fall der BA.

5. Der Umgang mit Daten, die in einem Strafverfahren beschafft werden, ist in der Strafprozessordnung (SR 312.0) sowie im Datenschutzgesetz (SR 235.1) streng geregelt. Für den Bundesrat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden rechtlichen Instrumente nicht genügen.

Antwort des Bundesrates.