22.4064 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Am 28. September 2022 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein am 19. August 2022 eingereichtes Gesuch des Kantons Wallis zur Regulierung eines Wolfsrudels, dessen Anwesenheit im Val d'Hérens bestätigt wurde und das sich dort nachweislich fortpflanzt, abschlägig beantwortet.
Zwischen Juli und August 2022 wurden auf einer Alp 33 Schafe gerissen; diese Alp wurde von zwei Herdenschutzhunden bewacht. Dauerhaft vor Ort war ein Hirte, und das Nachtquartier der Herde wurde durch einen Elektrozaun mit einer Spannung von über 3000 Volt geschützt.
Der Kanton Wallis hat angekündigt, beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zu rekurrieren.
Das können zumindest alle Schafzüchterinnen und -züchter mit gutem Recht vom Kanton erwarten.
In der Zwischenzeit bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1.Tritt bei der Ablehnung des Abschussgesuchs durch das BAFU, gestützt auf eine erst kürzlich geänderte Bestimmung (der revidierte Artikel 4bis der Jagdverordnung trat am 15. Juli 2022 in Kraft), nicht ein übertriebener und nicht akzeptabler Formalismus zutage?
2. Muss man nicht annehmen, dass sich das BAFU mit seinem abschlägigen Entscheid gegen die Anwendung der besagten Verordnung gestemmt und damit gegen den Willen des Bundesrates und, im Übrigen, gegen den Willen des Parlaments gehandelt hat?
3. Wirft dieser Entscheid nicht die Frage auf, inwiefern das Gesuch gleich behandelt worden ist wie Gesuche, zu denen unter vergleichbaren Umständen andere Entscheide gefällt worden sind?
4. Vorbehaltlich des Ausgangs des Rekurses, den der Kanton Wallis beim BVGer angekündigt hat: Ist der Bundesrat bereit, gegenüber dem Kanton Wallis und den Züchterinnen und Züchtern im Wallis, ja im ganzen Land die Verantwortung für die arbiträre Praxis des BAFU zu übernehmen? Wäre es nicht vielmehr seine Aufgabe, dieses Bundesamt in die Pflicht zu nehmen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Amt aufhört, mehr zu fordern, als vom Gesetz vorgesehen ist?
5. Es ist offenkundig, dass die nach dem geltenden Recht zulässigen Massnahmen zur Beschränkung der Wolfspopulation und der von ihr angerichteten Schäden nicht wirksam sind. Wird es nicht Zeit, dass die Schweiz gegebenenfalls die Berner Konvention aufkündigt (und darauf hinwirkt, einen Vorbehalt für die Grossraubtiere auszuhandeln) und sich die rechtlichen Werkzeuge gibt, um eines Raubtiers Herr zu werden, das heute einen ganzen Berufsstand und letztlich einen ganzen Wirtschaftszweig bedroht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. bis 4. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beurteilt die Anträge der Kantone um Zustimmung zur Regulierung eines Wolfsrudels einheitlich gemäss den Kriterien der Artikel 4 und 4bis der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) sowie den Vorgaben der Vollzugshilfen Wolf und Herdenschutz.
Im Fall des Gesuchs zur Regulierung des Wolfsrudels im Val d'Hérens ging es insbesondere um die Frage, ob die 33 gerissenen Schafe in einer "geschützten Situationen" gerissen wurden. Trotz mehreren Nachfragen seitens des BAFU konnten die Walliser Behörden nur bei acht Rissen die ausreichenden Herdenschutzmassnahmen dokumentieren. Für eine Regulierung sind jedoch 10 Risse aus einer ausreichend geschützten Herde erforderlich.2021 hat das BAFU einen ähnlichen Fall im Kanton Graubünden beurteilen müssen. Weil das BAFU dem Bündner Regulierungsgesuch nicht zustimmte, legte der Kanton Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Gericht stützte die Argumentation des BAFU.
5. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 31. August 2022 zur Parlamentarischen Initiative 21.502 "Wachsende Wolfsbestände geraten ausser Kontrolle und gefährden ohne die Möglichkeit zur Regulierung die Landwirtschaft" das Bestreben, die Wolfspopulation in der Schweiz wirkungsvoll zu regulieren, unterstützt. Der Bundesrat beurteilt den Vorschlag der Kommission als konform mit dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455). Die im Rahmen der Parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Regulierungsbedingungen können so interpretiert und angewendet werden, dass sie die Kriterien von Artikel 9 der Berner Konvention erfüllen. Eine Kündigung der Berner Konvention ist nach Ansicht des Bundesrats deshalb nicht nötig, hingegen wird sich der Bund beim ständigen Ausschuss der Berner Konvention um eine Rückstufung des Wolfs von einer streng geschützten zur geschützten Art einsetzen.
Antwort des Bundesrates.