22.4072 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
1. Bis wann ist die geplante Revision Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV) abgeschlossen (siehe auch Antwort des Bundesrates auf Frage 22.7638)?
2. Wie soll der "zu bezahlenden Preise" (siehe Informationsblatt Seco) für die Konsumentinnen transparent und vergleichbar gemacht werden, ohne dass die verschiedenen Teil- und Fixpreise und/oder Mitgliedschaften einberechnet werden müssen?
3. Was spricht gegen:
a. eine Preisbekanntgabe ausschliesslich am Display einer eLadestation vor dem Beginn des Ladevorgangs - Analog zum Tankvorgang an Zapfsäulen?
b. die ausschliessliche Bezahlung der Ware "Strom" an eLadestationen?
4. Welche Problematik erkennt der Bund bei:
a. einer Drosselung der Ladeleistung und somit gleichzeitigen Verlängerung des Ladevorganges von Betreibern von eLadesstationen? Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ist eine Drosselung der Ladeleistung legal?
b. der Preissetzung auf Grundlage von digitalen, personenbezogener Daten?
5. Wie wird verhindert, dass die folgenden Bevölkerungsgruppen vom Zugang zu öffentlich zugänglichen eLadestationen ausgeschlossen werden:
a. Besitzer von bestimmten Automarken?
b. Autos mit bestimmten Ladestecker?
c. Menschen ohne MobileDevice (z.B. SmartPhone)?
d. Menschen die anonym bezahlen wollen (z.B. mit Bargeld)?
e. Bestimmten Mitgliedschaften (Roaming)?
6. Hat der Bund Informationen zur Anzahl und Grundlage gemeldeter Verstösse der Preisbekanntgabeverordnung, die bei den zuständigen kantonalen Stellen gemeldet werden? Wenn ja, was für Beanstandungen sind dies vornehmlich?
7. Der Bund betreibt bereits eine Karte mit eLadestationen; jedoch ist die Angabe der Preise nicht verpflichtend. Was spricht gegen die Bekanntgabe der Preisinformationen der eLadestationen auf der Karte?
8. Plant der Bundesrat die Vergütung für den Gebrauch von bidirektional ladefähige Fahrzeugen (Vehicle to Grid) zu regulieren?
Begründung
Der Marktanteil der Elektrofahrzeuge wächst in ganz Europa zunehmend. Die Verfügbarkeit von Ladestationen ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Verbreitung der Elektrofahrzeuge. Dabei stellen sich für Konsumentinnen und Konsumenten viele Unklarheiten bei der Benutzung von öffentlich zugänglicher eLadeinfrastruktur.
Unklarheit über gekaufte Ware und deren Menge: Es ist im Moment weder klar, was genau gekauft wird noch ob die Menge des bezogenen Stroms stimmt. Der Messzähler des Wirkstromverbrauchs unterliegt keiner staatlichen Kontrolle, wie dies in Frage 22.7638 vom Bundesrat bestätigt wurde. Eine Konsumentin kann sich somit nicht sicher sein, dass die angegebene Menge des Stromes auch tatsächlich bezogen wurde. Weiter ist für die Konsumentin bei Vertragsabschluss kaum klar, wie teuer die Ladung ihres Fahrzeuges werden wird. Dies ist darum der Fall, weil die Leitungsleistung und die Anzahl der (gleichzeitig) geladenen Fahrzeuge die Dauer eines Ladevorganges und somit den Gesamtpreis erheblich beeinflussen können. Darüber hinaus behandeln die jetzigen Regulierungen den Umgang mit bidirektional ladefähigen Fahrzeugen (Vehicle to Grid) und deren Auswirkungen auf mögliche Verträge nicht.
Preisvergleichbarkeit: Durch die Unterscheidung von Pauschal- und Fixpreisen, als auch die miteinander verrechneten Teilpreisen (kWh pro Zeiteinheit, Stand-, Start- oder Deblockiergebühren, Ladeschnelligkeit durch Leitungsleistung, Abonnemente und Mitgliedschaften, Roaming bei "fremden" Netzwerken) entstehen keine vergleichbaren Gesamtpreise. Ebenso werden somit die Grundlagen für dynamische-personalisierte Preisschwankungen geschaffen, also kurzfristigen Preisänderungen auf Grundlage personenbezogener Daten.
Preistransparenz: Laut Informationsblattes des Seco über eLadestationen sollen die Preise "transparent angegeben werden", sie seien "unaufgefordert bekanntzugeben und müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein" Laut Antwort auf die Frage 22.7639 kann die Preisbekanntgabe "entweder auf dem Display der Ladesäule oder auf einem kundeneigenen Mobile Device" angegebenen werden. Ebenso sei der Preis "vor Erstellen eines Nutzerkontos, vor Abschluss eines Abonnements und vor dem Start des Ladevorgangs bekanntzugeben". All diese Faktoren in Kombination der unzähligen Teilpreise lassen bezweifeln, ob die Preise tatsächlich transparent angegeben werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Revision der Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV, SR 941.251) wird nach dem aktuellen Stand der Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
2. Die Preise müssen vor dem Erstellen eines Nutzerkontos respektive vor dem Abschluss eines Abonnements am Ort des Vertragsschlusses bekanntgegeben werden. Ausserdem müssen die Preise vor dem Start eines Ladevorgangs auf dem Display an der Ladestation oder über ein Mobile Device bekanntgegeben werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten können somit die Preise vorgängig konsultieren und vergleichen.
3. a. Die Preisbekanntgabeverordnung regelt, dass der Preis stets mit dem Angebot an die Konsumentinnen und Konsumenten bekanntgegeben werden muss. Der Preis vor Start eines Ladevorgangs muss entweder an der Säule auf einem Display oder auf einem Mobile Device bekanntgegeben werden. Die aktuell in der Schweiz installierten Ladesäulen verfügen teilweise über Displays. Aufgrund des mehrstufigen Marktes aus Ladesäulenbetreibern, aber auch Roamingdienstleistern, die für ihre Dienstleistungen frei in der Preisgestaltung sind, ist es nicht immer möglich, die Preise für die jeweiligen Kundinnen und Kunden auch an der Säule anzuzeigen, da diese abhängig vom Abonnement der Kundin oder des Kunden sein können. Da der Ladevorgang heute oftmals vom Auto aus oder von Apps aus gestartet wird, ist die Bekanntgabe der Preise über die jeweilige Mobile App des Anbieters gewährleistet.
3. b. Die Preisgestaltung ist bereits heute mehrheitlich so ausgestaltet, dass die geladene Strommenge verrechnet wird. Die Anbieter sind jedoch grundsätzlich frei in der jeweiligen Preisgestaltung und können auch Kosten für Bodennutzung, Wartung, Personal etc. in den Preis miteinberechnen. Zudem entstehen für Anbieter Kosten, wenn die Nutzenden eine Ladestation lange "blockieren", obwohl sie keinen Strom beziehen und dadurch den Strombezug für andere Nutzende verunmöglichen. Anbieter wollen dem teilweise durch eine zeitbasierte Gebühr entgegenwirken.
4. a. Die Ladeleistung beim Laden eines Elektrofahrzeugs ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Auf Seiten des Fahrzeugs hängt sie u.a. von der maximalen Ladeleistung des Fahrzeugs, vom Ladezustand und von der Temperatur der Batterie ab. Bei allen Fahrzeugen nimmt die Ladeleistung mit zunehmendem Ladezustand einer Batterie technisch bedingt deutlich ab. Eine Drosslung der Ladeleistung kann beispielsweise aus Gründen der Netzstabilität vom Verteilnetzbetreiber auf Basis des Stromversorgungsgesetzes veranlasst und gesteuert werden. Ebenso ist es möglich, dass bei hoher Nachfrage an einem Standort mit mehreren besetzten Säulen die Ladeleistung auf allen Säulen technisch bedingt gedrosselt werden muss. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, dass ein Ladenetzbetreiber zur Generierung höherer Erträge die Ladeleistung drosselt, was ohnehin nur bei zeitabhängigen Tarifen für einen Betreiber von Vorteil wäre.
4. b. Die rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz, zum Verbot des unlauteren Wettbewerbs und zur Preisbekanntgabe müssen eingehalten werden.
5. Die Ladestationsbetreiber sind grundsätzlich frei in der Ausgestaltung ihres Angebots, nehmen aber Rücksicht auf die Nachfrage im Markt. In der EU haben sich für das Gleichstrom-Schnellladen sowie für das langsame Laden mit Wechselstrom Steckertypen etabliert. Für Ladestationen auf den Rastplätzen des Bundes wurden bei der Ausschreibung Vorgaben hinsichtlich der anzubietenden Steckertypen und Bezahlmöglichkeiten gemacht. Eine Bezahlmöglichkeit mit Bargeld wurde nicht vorgegeben. Eine solche wäre nicht zeitgemäss und hätte die Anforderungen an die Diebstahl- und Manipulationssicherheit der Zahlterminals und somit die Kosten der Ladeinfrastruktur massiv erhöht.
6. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden haben dem Bund keine Auffälligkeit von Anzeigen betreffend E-Ladestationen gemeldet. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft sind in den letzten drei Jahren insgesamt fünf Bürgeranfragen zur Preisbekanntgabe bei E-Ladestationen eingegangen. Die Nutzerinnen und Nutzer beanstandeten beispielsweise die Existenz von Roaminggebühren, die Preisbekanntgabe via App oder die generelle Höhe des Preises.
7. Bei der Umsetzung der Ladekarte wurde eine mögliche Preisinformation über die Website und die Open Government Data-Plattform www.ich-tanke-strom.ch eingehend geprüft. Aufgrund des mehrstufigen Markts aus Ladestationsbetreibern und Servicedienstleistern ist eine einheitliche Preisangabe nicht möglich, da der Preis in Abhängigkeit des Dienstleisters (Roaming) und des gewählten Abos variieren kann. Bei den Stationen auf der Ladekarte sind jeweils die Webadressen der Betreiber aufgeführt, auf der die Preise des Ladestationsbetreibers einsehbar sind. Das Bundesamt für Energie prüft, ob künftig die sog. ad-hoc Preise des Ladestationsbetreibers für nicht registrierte Kundinnen und Kunden angegeben werden können.
8. Der Bundesrat hat das Postulat 22.3569 "V2X- ("vehicle to grid") und Smart-Charging-Technologien. Batterien von Elektrofahrzeugen nutzen, um Energie zu speichern und Stromnetze auszugleichen" zur Annahme beantragt. Der Ständerat ist in der Herbstsession 20222 dem Antrag des Bundesrates gefolgt. Der Bundesrat wird nun in einem Bericht verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem bidirektionalen Laden, darunter auch Fragen zur Finanzierung, Förderung und Vergütung beantworten.
Antwort des Bundesrates.