22.4073 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Post verpflichtet ihre Angestellten in den Filialen den Kunden Produkte oder Dienstleistungen aufzudrängen die in keinem Zusammenhang mit der gewünschten Dienstleistung stehen, zum Beispiel der Abschluss einer Mietkaution (Verpfändung des Mietzinsdepots). Ab September 2022 sollen Postangestellte den Kunden zudem Termine für ein Verkaufsgespräch mit einem Versicherungskonzern schmackhaft machen. Und ab Oktober werden nun auch noch für die Migros Bank Beratungstermine vermittelt. Die Post nutzt dabei ihre Stellung im Markt aus. Aufgrund des Teilmonopols können unzufriedene Kunden bei gewissen Dienstleistungen auch nicht auf ein anderes Unternehmen ausweichen. Zudem mutet es eigenartig an, dass ein Unternehmen, das indirekt zu 100 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern gehört, ihnen zwecks Gewinnoptimierung Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen aufnötigen will. Kommt hinzu, dass die Wartezeiten in den Filialen unnötig verlängert werden, wenn Postangestellte mit dem Anbieten und Verkauf von Drittprodukten und sachfremden Dienstleistungen beschäftigt sind.
1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es störend ist, wenn Postangestellte den Post-Kunden/-Kundinnen Dienstleistungen, Terminvereinbarungen oder Produkte vor Ort aktiv anbieten, die in keinem direkten Zusammenhang mit der gewünschten Dienstleistung des Kunden/der Kundin stehen?
2. Stimmt es, dass Postangestellte seit September 2022 angehalten werden, Termine für ein Beratungsgespräch mit der Krankenkasse Sympany zu vermitteln? Was hält der Bundesrat davon?
3. Stimmt es, dass Postangestellte ab Oktober 2022 angehalten werden, Termine für ein Beratungsgespräch mit der Migros Bank zu vermitteln? Was hält der Bundesrat davon?
4. Was hält der Bundesrat generell von Drittfirmen und deren Angestellte, die in Filialen der Post oder an anderen Zugangspunkten der Post eingemietet oder anwesend sind, um den Post-Kunden/Kundinnen ihre Produkte zu verkaufen? Wo sieht er Grenzen?
5. Umgeht die Krankenkasse mit dieser "Post-Shop-in-Shop-Lösung" nicht das in der Branchenvereinbarung Vermittler (BVV) festgelegte Kaltaquise-Verbot?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-4. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten eigenwirtschaftlich erbringen. Dazu gehört auch der Betrieb eines flächendeckenden Netzes mit bedienten Zugangspunkten. Der mit der fortschreitenden Digitalisierung einhergehende stetige Rückgang der Schaltergeschäfte bedroht längerfristig die Sicherstellung der eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung und damit des Poststellennetzes. Im Jahr 2021 betrug das Defizit im Postnetz 68 Millionen Franken. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und Effizienzverluste aufzufangen, entwickelt die Post ihr Zugangsnetz seit Jahren weiter. Für die Strategieperiode 20212024 strebt die Post an, die eigenbetriebenen Poststellen durch eine Öffnung für Dienstleistungen Dritter besser auszulasten. Dank der Öffnung sollen Synergien im Dienstleistungssektor gebündelt, die Bedeutung des Postnetzes gestärkt und positive Ergebnisbeiträge erzielt werden. Zur Diskussion stehen Partner aus den Bereichen Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Gesundheit und Behörden. Vor diesem Hintergrund entstand die Zusammenarbeit mit der Krankenkasse Sympany und der Migros Bank.
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 die strategischen Ziele für die Post von 2021-2024 verabschiedet. Darin hält er fest, dass er für die nächsten vier Jahre eine Stabilisierung bei rund 800 Poststellen erwartet, soweit dies betriebswirtschaftlich vertretbar ist. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Öffnung des Poststellennetzes für Dritte erwartet der Bundesrat von der Post, dass sie Dritten die Zusammenarbeit diskriminierungsfrei und zu vergleichbaren Konditionen anbietet sowie ein transparentes Auswahlverfahren vornimmt. Wie üblich, wurde der Entwurf der strategischen Ziele von den Eignerdepartementen auch den zuständigen Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen zur Konsultation unterbreitet.
5. Die Krankenversicherer haben auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG, SR 832.12) und Artikel 31a des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG, SR 961.01) die Branchenvereinbarung Vermittler abgeschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Nach geltendem Recht tragen die Versicherer die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung. Das Parlament behandelt derzeit den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (BBl 2021 1478), der vorsieht, dass der Bundesrat bestimmte Punkte der Branchenvereinbarung verbindlich erklären kann. Dazu gehören insbesondere jene betreffend das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Ausbildung und die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler. Sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, wird der Bundesrat prüfen, ob die Postangestellten, die ihren Kundinnen und Kunden Beratungsgespräche mit einer Krankenversicherung anbieten, die verbindlich erklärten Punkte der Branchenvereinbarung bei ihrer Tätigkeit einhalten.
Antwort des Bundesrates.