22.4075 · Motion · 2022-09-29
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu erlassen, nach denen Mietern von Liegenschaften, bei denen die Beheizung infolge Eintretens einer schweren Gasmangellage eingeschränkt wird, für die Dauer der eingeschränkten Beheizung eine angemessene Mietreduktion gewährt wird.
Begründung
Mieter einer Liegenschaft haben praktisch keinen Einfluss auf die Art der Beheizung der von ihnen gemieteten Immobilie. Insofern liegt die Verantwortung der Wahl einer geeigneten und zukunftssicheren Beheizungsanlage ausschliesslich beim Vermieter. Immer wieder zeigt sich, welche Auswirkungen geopolitische Ereignisse auf die Verfügbarkeit importierter Rohstoffe haben können. Eine ausschliesslich auf Gas basierende Heizung scheint in diesem Zusammenhang wenig zukunftsgerichtet und krisensicher.
Sollte die vom Bundesrat angekündigte Beschränkung der Beheizung von Innenräumen auf 19 Grad Celsius im Zusammenhang mit einer schweren Gasmangellage (Artikel 2 des Entwurfs einer Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas vom 31.8.2022) in Kraft treten, wären Mieter einer durch Gas beheizten Liegenschaft Leidtragende eines ausschliesslich durch die jeweiligen Vermieter erfolgten Entscheids gegen ein krisensichereres Heizsystem. Diese Ungleichheit soll durch eine angemessene Mietreduktion ausgeglichen werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt generell die Ansicht, dass die geopolitische Lage und der Ukrainekonflikt in der Schweiz zu Herausforderungen führen können, im Energiebereich beispielsweise mit Kostensteigerungen und einem erhöhten Risiko einer Mangellage. Dies gilt besonders für Erdgas, das ausschliesslich importiert wird, in hohem Mass für das Heizen genutzt wird und als Hauptenergieträger bei einer erheblichen Zahl der Gebäude und Haushalte dient.
Zufolge der volatilen Preisentwicklung und der weiterhin unsicheren Lage hatte der Bundesrat die interdepartementale Arbeitsgruppe Energiepreise (WBF, UVEK, EDI, EFD, EJPD) Ende August 2022 beauftragt, die Betroffenheit von Haushalten, Branchen und Unternehmen durch die steigenden Energiepreise zu prüfen und die Notwendigkeit von staatlichen Unterstützungsmassnahmen zu evaluieren. Auf der Basis dieser Arbeiten kam der Bundesrat anfangs November zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf für ausserordentliche Unterstützungsmassnahmen besteht. Für natürliche Personen steht in der Schweiz aber ein umfangreiches Sicherheitsdispositiv zur Vermeidung von sozialen Härtefällen zur Verfügung. In den Sozialversicherungen, für die der Bund zuständig ist, existieren dabei Regelungen, mit denen der Inflation Rechnung getragen werden kann.
Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2022 entschieden, die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5 Prozent zu erhöhen. In diesem Rahmen hat er auch beschlossen, die Mietzinsmaxima bei den Ergänzungsleistungen zu erhöhen.
Es gilt festzuhalten, dass auch der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Mietenden und Vermietenden zu Energiekosteneinsparungen führen können. Der Bundesrat unterstützt die Parteien hierbei mit einer breit angelegten Informationskampagne ("Energie ist knapp. Verschwenden wir sie nicht").
Das Mietrecht macht keine konkreten Vorgaben zu Mindest- oder Höchsttemperaturen. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Unterhaltspflicht des Vermieters und dem Mängelrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass die Normaltemperatur für eine übliche Wohnung bei 20 bis 21 Grad bzw. bei 19 bis 20 Grad für eine Wohnung mit Minergie-Standard liegt (vgl. BGer 4A_577/2016 E. 3.1.1. und 4A_581/2016 E. 3.2.). Ab wann die Toleranzschwelle für Abweichungen nach unten erreicht und von einem mietrechtlichen Mangel im Sinne einer unterkühlten Wohnung auszugehen ist, hat das Bundesgericht seit langem nicht mehr beurteilt (vgl. BGE 42 II 349). Bei Geschäftsraummieten können im Übrigen allgemeingültige Temperaturaussagen nur schwer getroffen werden. Es ist an den Vermieterinnen und Vermietern zusammen mit den Mieterinnen und Mietern im Einzelfall gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.