Lexipedia

22.4080 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat nimmt den Absturz der JU-52 zum Anlass einer Revision der Luftfahrtverordnung (LFV) und verbietet darin die Durchführung von gewerbsmässigen Flügen mit historischen Luftfahrzeugen.

Gewerbliche Flüge mit historischen Luftfahrzeugen sind gemäss den auch für die Schweiz verbindlichen EU-Vorschriften längst verboten. Weder erlaubt das EU-Recht Ausnahmen, noch bestehen in der Schweiz die rechtlichen Grundlagen, historische Luftfahrzeuge aufgrund nationalen Rechts für gewerbsmässige Flüge zuzulassen.

Ausserdem dürfen im schweizerischen Luftraum mit historischen Luftfahrzeugen neu nur noch maximal 9 Personen (3 Crew, 6 PAX) transportiert werden. Die Schweiz übernimmt damit eine europaweit einzig in Frankreich geltende Regelung.

Zudem haben Piloten von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie neu ihre Passagiere mündlich "über die Besonderheiten der Zulassung hinzuweisen". Laut BAZL genügt dafür die Erklärung, das Luftfahrzeug entspreche nicht dem aktuellen Stand der Technik und weise "einen gegenüber modernen Luftfahrzeugen reduzierten Sicherheitsstandard" auf. Allerdings ist bereits heute in der Nähe des Einstiegs mit einer gut erkennbaren Aufschrift auf die entsprechende Unterkategorie hinzuweisen und im Luftfahrzeug "ein für alle Insassen gut erkennbares und dauerhaft beschriftetes Hinweisschild anzubringen", dass das Luftfahrzeug nur beschränkt den internationalen Normen entspreche.

Wurde im Vorfeld der Revision ermittelt, wie viele Unfälle sich schweizweit in den letzten 10 Jahren mit Luftfahrzeugen der Sonderkategorie ereigneten? Bei wie vielen wurde die Zuordnung zur Sonderkategorie als Unfallursache erkannt?

War dem Bundesrat das EU-weite Verbot gewerbsmässiger Flüge mit historischen Luftfahrzeugen bekannt, resp. was bezweckt er mit einem zusätzlichen Verbot in der Luftfahrtverordnung?

Wie erklärt er, dass der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie unabhängig von deren Passagierkapazität nur mit höchstens 9 Personen sicher ist, resp. erhöht sich die Flugsicherheit, wenn weniger Passagiere in einem Flugzeug befördert werden?

Wie beurteilte der Bundesrat die Tatsache, dass viele Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, z.B. Ecolight, wesentlich moderner sind als solche der Normalkategorie?

Aufgrund welcher konkreten Vorfälle ist der Bundesrat zur Überzeugung gelangt, Passagiere würde die Anschriften in einem Flugzeug nicht verstehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Neben dem Unfall der Ju-Air ist am 20. Dezember 2012 in Rüthi SG ein historischer Helikopter verunfallt. In den letzten sieben Jahren hat das BAZL zudem von verschiedenen schwerwiegenden Unfällen mit historischen Luftfahrzeugen im Ausland Kenntnis genommen.

Der Einsatz eines Luftfahrzeugs der Sonderkategorie "Historisch" zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im Rahmen eines Flugbetreiberzeugnisses bzw. einer Betriebsbewilligung ist nach EU-Recht nicht vorgesehen. Die Zulassung zum Verkehr und der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie "Historisch" bestimmen sich nach nationalem Recht. Nach den nationalen Rechtsgrundlagen war vor Inkrafttreten der Verordnungsrevision der Einsatz von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie "Historisch" zu Zwecken der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern durch Inhaber eines nationalen Flugbetreiberzeugnisses und einer nationalen Betriebsbewilligung zulässig. Diese Möglichkeit wird heute durch die entsprechende Einschränkung im revidierten Artikel 101 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) unterbunden.

Bei der Beschränkung auf neun Personen handelt es sich um eine Kompromisslösung, mit der einerseits das Schadensausmass beschränkt und andererseits ein Totalverbot von grossen historischen Luftfahrzeugen abgewendet wird. Reduziert wird das mögliche Ausmass des Schadens, nicht die Eintretenswahrscheinlichkeit. Letztere soll zukünftig mittels neuer Betriebs- und verschärfter Instandhaltungsvorschriften gesenkt werden. Die Anhörung zu dieser weiteren Revision erfolgt im Frühjahr 2023.

Die Verordnungsrevision betrifft Luftfahrzeuge der Sonderkategorie "Historisch" und solche der Standardkategorie, bei denen der Inhaber der Baumusterzulassung fehlt (sog. Orphans). In der Sonderkategorie "Historisch" befinden sich keine Luftfahrzeuge, die moderner (und damit sicherer) sind als solche der Standardkategorie. Luftfahrzeuge der Sonderkategorie "Ecolight" sind nicht erfasst. Bei den Orphans ist das Luftfahrzeug der Standardkategorie zugehörig. Da weder das BAZL noch eine private Stelle die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die dem Inhaber der Baumusterzulassung zukommen, in gleichem Masse übernehmen können, sollen solche Luftfahrzeuge trotzdem nicht im gewerbsmässigen Personenverkehr verwendet werden.

Den Passagierinnen und Passagieren soll der Unterschied zwischen Standard- und Sonderkategorie vor dem Abflug bewusst sein. Der mündliche Hinweis durch die Pilotin oder den Piloten, dass das betreffende Luftfahrzeug der Sonderkategorie nicht oder nur begrenzt den internationalen Normen der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde ICAO entspricht, genügt. Diese Information ist bereits dem vorgeschriebenen Hinweisschild zu entnehmen; dieses kann jedoch vor dem Abflug leicht übersehen werden. Mit dem mündlichen Hinweis erhöht sich die Gewähr, dass der Informationsgehalt bei den Passagierinnen und Passagieren auch tatsächlich ankommt. Es handelt sich um eine Konsumentenschutzregelung.

Antwort des Bundesrates.