Wie lassen sich unsere psychiatrischen Kliniken durch die Förderung sozialpsychiatrischer Praktiken entlasten und gleichzeitig die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleisten?
22.4090 · Interpellation · 2022-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz war in der Vergangenheit eine Pionierin sozialpsychiatrischer Praktiken, gerät heute jedoch in Rückstand. Das akademische System neigt dazu, die Sozialpsychiatrie zu vernachlässigen, und die derzeitige Finanzierung bevorzugt entweder individuelle ambulante Konsultationen oder stationäre Behandlungen, aber kaum intermediäre Praktiken.
Angesichts der Entwicklung der internationalen Praxis im Bereich der Behandlung von Problemen der psychischen Gesundheit, der Verlagerung der Psychiatrie ins Ambulatorium und der Gefahr, dass die schwächsten Personen vernachlässigt werden, bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Beabsichtigt der Bundesrat, die Finanzierung der ambulanten multidisziplinären psychiatrischen Versorgung für komplexe Situationen anzupassen?
2. Könnten bei einer Revision der Ausbildung von Fachkräften für psychische Gesundheit die sozialen Aspekte zusammen mit den biologischen und psychologischen Aspekten konsequenter einbezogen werden?
3. Wie sieht die Strategie der Schweizer Universitätskliniken hinsichtlich Einbezug sozialer Aspekte zusammen mit biologischen und psychologischen Aspekten in der Psychiatrie aus?
4. In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3182 sagt der Bundesrat, die ambulante Psychiatrie werde nicht von allen Kantonen bei der Planung miteinbezogen. Wie gedenkt der Bundesrat die regionalen Unterschiede zu harmonisieren, um die Grundleistungen der ambulanten Versorgung überall in der Schweiz zu gewährleisten, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Personen?
5. Wie gedenkt der Bundesrat, Klinik, Lehre und Forschung in sozialer und integrativer Psychiatrie aufzuwerten, um eine finanziell tragbare und evidenzbasierte psychiatrische Versorgung von hoher Qualität zu gewährleisten, die neben der biologischen und psychologischen auch die soziale Dimension einbezieht?
6. Dass Psychologinnen und Psychologen neu auf Anordnung Psychotherapie durchführen können, soll den Zugang zur ambulanten Versorgung bei Problemen der psychischen Gesundheit erhöhen. Wie gedenkt der Bundesrat zu gewährleisten, dass diese neue Organisation den Bedürfnissen komplexer Situationen gerecht wird? Und befürwortet er im Rahmen dieses Systems namentlich eine pluridisziplinäre und vernetzte Zusammenarbeit im Bereich der psychischen Gesundheit?
Stellungnahme des Bundesrates
1./6. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit ist bereits gleichermassen in den Ausbildungszielen sowohl des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) als auch des Psychologieberufegesetzes (PsyG; SR 935.81) verankert. Die Zulassung und die Prüfung der notwendigen Voraussetzungen von Organisationen der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der Krankenversicherung obliegt den Kantonen, die auch für ein ausreichendes Angebot auf ihrem Gebiet verantwortlich sind. Im Bereich der Pflegeleistungen werden bereits heute die Koordination von Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen abgegolten (Art. 7 Krankenpflegeleistungsverordnung vom 29. Juni 1995 ; SR 832.112.31). Zudem schlägt der Bundesrat im zweiten Massnahmenpaket zur Kostendämpfung (22.062) eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, die auf die Einrichtung von Netzwerken zur koordinierten Versorgung abzielt. So liessen sich auch sehr komplexe Situationen verbessern und eine gute interdisziplinäre Koordination in allen Bereichen des Gesundheitswesens sicherstellen. Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Kantone Leistungsaufträge im Zusammenhang mit den Netzwerken zur koordinierten Versorgung definieren. Ein solches Netzwerk könnte auch mit Fokus auf psychiatrische Leistungen ausgestaltet werden.
2. Soziale Aspekte wie "interdisziplinäre Zusammenarbeit", "Kenntnisse von und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientinnen und Klienten" und "Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesens" sind in den Qualitätsstandards für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach dem PsyG festgelegt. Bei der Akkreditierung nach dem MedBG werden von den Auszubildenden Kompetenzen auf fachlicher, sozialer und persönlicher Ebene gemäss den CanMEDS-Rollen verlangt. Mit dem Akkreditierungsprozess stellt der Bund sicher, dass den Fachpersonen für psychische Gesundheit diese sozialen Aspekte vermittelt werden.
3. Diese Frage fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates. Für die Aufsicht über die Spitäler wie für die Ausgestaltung der Spitalplanung sind die Kantone zuständig.
4. Der Bundesrat hält es für wesentlich, dass Menschen mit psychischen Störungen einfach und rasch Zugang zu den grundlegenden Leistungen der ambulanten Versorgung haben, unabhängig davon, wo sie sich in der Schweiz befinden. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich bleibt die Gesundheitsversorgung jedoch eine öffentliche Aufgabe, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt. Im stationären Sektor sieht die Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) detailliertere Kriterien vor, welche die Kantone bei der Planung von Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen anwenden müssen. Zudem schreibt sie eine interkantonale Koordination der Planungen vor. So sollen die Kantone ihre Planung auf der Grundlage der aktuellen Instrumente und Prinzipien zur Ermittlung des Bedarfs der Bevölkerung an medizinischen Leistungen erarbeiten, damit in der ganzen Schweiz die Voraussetzungen für eine kostengünstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung gewährleistet sind. Im ambulanten medizinischen Bereich steht den Kantonen mit der Änderung des KVG vom 19. Juni 2020 (AS 2021 413, Art. 55a) und der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (SR 832.107) nun eine wirksamere Lösung zur Verfügung, um die Versorgung auch im Bereich der Psychiatrie zu regulieren. Die Kantone müssen sich bei der Beschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich auf Indikatoren für den Versorgungsgrad und das tatsächliche Angebot an Ärztinnen und Ärzten pro Region und Fachgebiet stützen. Da die Bestimmungen das tatsächliche medizinische Angebot und die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen und auch die interkantonale Koordination fördern, dürften sie dazu beitragen, das ambulante medizinische Angebot in weniger gut versorgte Regionen umzulenken und die regionalen Unterschiede zu verringern.
5. Die Universitäten und Fachgesellschaften sind zuständig für die Qualität der Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte. Des Weiteren fällt die Weiterentwicklung der Versorgungsangebote in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Der Bund engagiert sich hierbei in der Vernetzung und Koordination der verschiedenen Akteure und fördert den Austausch unter ihnen. Intermediäre Angebote und mobile Dienste ermöglichen psychisch kranken Personen die soziale Teilhabe, weshalb die Förderung intermediärer Angebote eine aus dem vom Bundesrat am 26.05.2010 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulates Stähelin 10.3255 zur Zukunft der Psychiatrie hervorgegangene Massnahme darstellt. Der Bund hat hier aktiv die Versorgungsforschung unter anderem durch das Nationale Forschungsprogramm (NFP 74) Gesundheitsversorgung gefördert. Des Weiteren hat der Bund den Bericht zu "Erfolgskriterien mobiler Dienste in der Psychiatrie" in Auftrag gegeben, welcher als Grundlage für eine Diskussion mit verschiedenen Stakeholdern diente, um Schlüsselfaktoren zu erarbeiten, die den Erfolg von mobilen Diensten ermöglichen. Wie eine nachhaltige Finanzierung bei intermediären Angebotsstrukturen wie Tageskliniken oder mobilen Diensten auszugestalten ist, ist in erster Linie durch die Kantone - unter Einbezug der Tarifpartner - zu prüfen.
Antwort des Bundesrates.