Lexipedia

Verordnungsänderungen zur Datenlieferpflicht und Datenbekanntgabe. Das Potenzial von Digitalisierung und Datenmanagement im Gesundheitswesen muss viel besser genutzt werden

22.4097 · Interpellation · 2022-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Digitalisierung und Datenmanagement sind eine grosse Herausforderung im schweizerischen Gesundheitswesen und es besteht erheblicher Handlungsbedarf. Die enormen Mengen an vorhandenen Daten im schweizerischen Gesundheitswesen müssen signifikant besser zur Systementwicklung genutzt werden.

Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat bereit, die von ihm vorgelegten Änderungen von KVV; KVAV und KLV betreffend Datenlieferungsplicht der Versicherer und Datenbekanntgabe durch Leistungserbringer bei ambulanten Behandlungen vor der Verabschiedung zu überarbeiten, um eine bestmögliche Nutzung von Gesundheitsdaten zu ermöglichen? Wenn ja, wie?

2. Wie wird er die Vorlage nach Auswertung der Vernehmlassung anpassen respektive verbessern?

3. Die Auswertung und Darstellung der Daten müsste durch die Verwaltung im vorliegenden Reformpaket geregelt werden. Warum ist dies nicht der Fall?

4. Um höchstmögliche Transparenz zu schaffen, den seit langem geforderten Qualitätswettbewerb zu fördern und die Wahlfreiheit von Patentinnen und Patienten zu erhöhen, ist es von entscheidender Bedeutung, Daten der Versicherer und der Leistungserbringer in vergleichbarer Form (benchmarkfähig) zu erheben und darzustellen. Warum werden diese Punkte in einer Zielnorm am Anfang von Artikel 28 KVV und Artikel 62a KVAV nicht genannt?

5. Im Rahmen der Neuformulierung von Artikel 21 KVG wurden einige Ziele der Datenweitergabe im Gesetz festgeschrieben. In der neuen Version von Artikel 28 KVV wurden lit. a. bis g. von Absatz 1 entfernt. Warum sind nun einige wichtige Kriterien zur Definition der notwendigen Daten aus der Gesetzgebung verschwunden, die in Artikel 21 KVG fehlen?

Begründung

Vom 11. März bis 16. Juni 2022 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zu Veränderungen von KVV, KVAV und KLV durchgeführt. Dabei ging es schwergewichtig um die Datenlieferungsplicht der Versicherer und die Datenbekanntgabe durch Leistungserbringer bei ambulanten Behandlungen.

Digitalisierung und Datenmanagement sind eine grosse Herausforderung im schweizerischen Gesundheitswesen und es besteht erheblicher Handlungsbedarf.

Diese Revision ist deshalb zu begrüssen, allerdings wird das sich in beiden Themen bietende Potential durch die vorliegenden Verordnungsentwürfe bei weitem nicht ausgeschöpft, was bedauerlich ist.

Die enormen Mengen an vorhandenen Daten im schweizerischen Gesundheitswesen müssen signifikant besser zur Systementwicklung genutzt werden.

Deshalb muss der Bundesrat die Verordnungsentwürfe in diesem Sinn weiterentwickeln.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat unterstützt eine sinnvolle und verhältnismässige Nutzung von Gesundheitsdaten. Aus diesem Grund hat er sich dafür eingesetzt, dass die Daten der Krankenversicherer, die dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) beispielsweise zur Überwachung der Kostenentwicklung und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen geliefert werden, im strikten Rahmen des Datenschutzes zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten der ambulanten Leistungserbringer werden für die Tarifentwicklung bereitgestellt. Um Redundanzen zu verhindern und im Sinne des "Once-Only-Prinzips" sollen dabei aber keine Daten erhoben werden, die bereits auf anderen Wegen erhoben und für die Tarifaufgaben genutzt werden können. Um weitere Verwendungszwecke festzulegen, sind eine Gesetzesanpassung und die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnten die anderen Zwecke und die erforderlichen Daten auf Verordnungsebene konkretisiert werden. Der Bundesrat ist bestrebt, die Datenerhebung und -nutzung mit der Verbesserung des Datenmanagements und der Förderung der Digitalisierung weiter zu optimieren. Er hat den Bedarf erkannt und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, ein entsprechendes Programm zu erstellen. Die diesbezügliche Botschaft und die Finanzierungsfragen werden dem Parlament Ende 2023 vorgelegt.

2. Die Bestimmungen wurden aufgrund der Vernehmlassung angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassungen wird im erläuternden Bericht dargestellt und mit der Entscheidung des Bundesrats publiziert.

3. Es ist nicht möglich, die verschiedenen Arten der Auswertung und Darstellung der erhaltenen Daten von vornherein festzulegen. Sie werden je nach den sehr vielfältigen Analysezwecken sowie den notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Anonymität der Versicherten in den geplanten Publikationen variieren.

4. Das BAG veröffentlicht seit vielen Jahren Kennzahlen der Spitäler und Alters- und Pflegeheime. Auch Qualitätsindikatoren der Spitäler und Alters- und Pflegeheime sowie ein Vergleich der Fallkosten pro Spital sind verfügbar. Nicht alle diese Informationen stammen von Daten der Krankenversicherer und können daher nicht im Rahmen der Bestimmungen über die Weitergabe von Daten geregelt werden. Das BAG arbeitet kontinuierlich an der Erweiterung der Informationspalette, die den Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt wird, um ihnen die Wahl zu erleichtern und den Vergleich zwischen den Leistungserbringern zu verbessern. Demnächst werden Kennzahlen der Spitexorganisationen und des ambulanten Spitalbereichs publiziert.

5. Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative 16.411 "Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung" wollte der Ständerat die Verwendungszwecke und die Art der von den Krankenversicherern gelieferten Daten (in aggregierter Form oder pro versicherte Person) auf Gesetzes- und nicht mehr auf Verordnungsebene präzisieren. Das Parlament debattierte die für die Nutzung von Individualdaten festzulegenden Zwecke ausführlich (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG; BBL 2021 664). Der aktuelle Verordnungsentwurf spiegelt den in den Beratungen erzielten Kompromiss wider. Es ist jedoch richtig festzustellen, dass der Umfang der Nutzung von Individualdaten durch den neuen Artikel eingeschränkt wurde: In der geltenden Version der Verordnung kann die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen analysiert werden (mit Aggregat- oder Individualdaten). In der neuen Version des Gesetzes wird nur dies nicht mehr möglich sein; im Gegensatz zur Analyse der Kostenentwicklung nach Leistungsarten und Anbietern, die mit individuellen Daten möglich ist. Die Versicherer liefern dem BAG keine detaillierten Individualdaten über erbrachte Leistungen.

Antwort des Bundesrates.

Verordnungsänderungen zur Datenlieferpflicht und Datenbekanntgabe. Das Potenzial von Digitalisierung und Datenmanagement im Gesundheitswesen muss viel besser genutzt werden | Lexipedia | Lexipedia