Verstetigung der Nationalbankgewinne auch bei stark variierenden Jahresergebnissen
22.4139 · Motion · 2022-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Nationalbank Ausschüttungsmodalitäten zu vereinbaren, welche auch bei stark variierenden, einzelnen Jahresergebnissen eine Verstetigung der Zahlungen an Bund und Kantone ermöglicht.
Begründung
Artikel 31 des Nationalbankgesetzes besagt, dass die SNB-Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone "mittelfristig zu verstetigen" sind. Die Nationalbank und der Bund vereinbaren für eine befristete Dauer die dafür notwendigen Modalitäten gleichberechtigt.
Diese Gesetzesgrundlage, welche 2003 explizit zwecks Planungssicherheit für Bund und Kantone geschaffen wurde, hat in den ersten Jahren nach dessen Einführung zu einer, für die Dauer der jeweils vereinbarten Abmachungen, tatsächlich ziemlich konstanten, jährlichen Auszahlung geführt.
Seit den massiven Interventionen der Nationalbank zur Schwächung des Franken-Wechselkurses und der generell sehr expansiven Geldpolitik der Notenbanken weltweit, haben die Verwerfungen in der Bilanz und in den Jahresergebnissen massiv zugenommen. Dies zeigt sich deutlich in den Jahresergebnissen von 2019 bis 2021, welche kumuliert zu einem Betrag von rund 96 Milliarden Schweizer Franken führte. Dieses Resultat wurde - zumindest temporär betrachtet - mit dem Ergebnis von rund 95 Milliarden Schweizer Franken des ersten Halbjahres 2022 neutralisiert.
Wie der Bundesrat auf die parlamentarische Anfrage 22.7563 schreibt, verunmöglicht ein einzelner, massiver Jahresverlust eine Auszahlung im Folgejahr. Das aktuelle Regime vermag es offensichtlich nicht, eine tatsächliche Verstetigung innerhalb der aktuellen Vereinbarungsdauer zu verwirklichen.
Eine Möglichkeit bestünde darin, ein ausschliesslich für Auszahlungen bestimmtes Konto zu führen und Schwankungen in anderen Konti zu verbuchen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Jahresergebnis der SNB ist massgeblich von der Entwicklung der Gold-, Devisen- und Kapitalmärkte abhängig und daher Schwankungen unterworfen. Das Potenzial für starke Schwankungen, d.h. hohe jährliche Gewinne oder Verluste, hat sich im Zuge der geldpolitisch bedingten Ausweitung der SNB-Bilanz (annähernde Verzehnfachung seit der Finanzkrise 2007/2008) in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Die geltende Ausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB für die Periode 2020 bis 2025 trägt diesem Umstand Rechnung. Trotz gestiegener Volatilität der Jahresergebnisse soll sie die gesetzlich geforderte mittelfristige Verstetigung der jährlichen Ausschüttungen an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2 NBG) bewirken. In der Vereinbarung werden die jährlichen Ausschüttungen nach der Höhe des Bilanzgewinns abgestuft. Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine Ausschüttung erfolgt, ist das Vorliegen eines Bilanzgewinns. Mit steigendem Bilanzgewinn erhöht sich die Ausschüttung bis zu einem Maximalbetrag von 6 Mrd. Franken (bei einem Bilanzgewinn von 40 Mrd. oder mehr). Auf diese Weise wird erreicht, dass selbst starke Ausschläge im Jahresergebnis, d.h. sehr hohe Gewinne oder Verluste, nur graduell auf die effektiven jährlichen Ausschüttungen durchschlagen und dadurch die Wahrscheinlichkeit für kontinuierliche Ausschüttungen im Sinne der gesetzlich geforderten Verstetigung erhöht wird.
Es liegt in der Verantwortung der SNB und des EFD, die geltende Vereinbarung bei Bedarf anzupassen oder neu auszuhandeln. In der Vergangenheit war dies bereits vereinzelt der Fall. So wurde im März 2020 die bestehende Vereinbarung von 2016 durch eine Zusatzvereinbarung für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 ergänzt.
Allerdings können weder die geltenden noch allenfalls neu ausgehandelte Ausschüttungsmodalitäten eine "Garantie" für eine konstante Gewinnausschüttung an Bund und Kantone gewährleisten. Bei aussergewöhnlich hohen Verlusten - wie beim diesjährigen Kursrückgang an den Aktien- und Obligationenmärkten verbunden mit Währungsverlusten - kann trotz einer gut dotierten Ausschüttungsreserve der Fall eintreten, dass der Bilanzgewinn der SNB negativ wird und dadurch keine Gewinnausschüttung möglich ist. Ohne vorhandenen Bilanzgewinn kann keine Ausschüttung erfolgen. Hieran würde auch die in der Motion erwähnte Führung eines zusätzlichen Kontos für Ausschüttungen nichts ändern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.