22.4157 · Motion · 2022-09-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz (GIG) wie folgt zu ergänzen:
- Unternehmen, die eine signifikant von null abweichende Lohndifferenz zwischen Mann und Frau aufweisen, sollen die Lohnanalyse innerhalb der nächsten zwei Jahre wiederholen müssen.
- Damit Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen ihre Rolle wahrnehmen können, sollen sie künftig
ebenfalls über das Resultat der Lohnanalysen informiert werden müssen.
Begründung
Gemäss GIG müssen Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten ihre Löhne auf eine strukturelle Diskriminierung zwischen Frauen und Männer analysieren lassen. Der Bund stellt den Unternehmen hierfür das Standard-Analyse-Tool Logib zur Verfügung. Logib sieht eine Toleranzschwelle von 5 Prozent vor. Wird bei der Analyse eine unerklärte Lohndifferenz von unter 5 Prozent nachgewiesen, wird angenommen, dass die systematische Lohndiskriminierung vernachlässigbar ist. Bei einer strukturellen Lohndiskriminierung von 5 Prozent muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die individuelle Lohndiskriminierung teilweise massiv höher liegt. Die Toleranzschwelle sendet dadurch ein falsches Signal an die Unternehmen. Diese "Toleranzschwelle" findet sich aber in keinem Gesetz und keiner Verordnung. Eine Untersuchung für das Gleichstellungsbüro des Kantons Waadt kommt zum Schluss, dass bei Anwendung dieser Toleranzschwelle 80 Prozent der Unternehmen keine Geschlechtseffekte aufweisen. Wird hingegen keine Toleranzschwelle berücksichtigt, so weisen über 50 Prozent der Unternehmen eine unerklärte Lohndifferenz auf. Für die Toleranzschwelle bei Lohnanalysen gibt es weder eine methodische noch eine juristische Rechtfertigung, weshalb sie abgeschafft werden muss. Es reicht ein Signifikanztest, welcher zeigt, ob die Lohnunterschiede signifikant von Null verschieden sind.
Weiteren Klärungsbedarf bedingt es auch bezüglich der Wiederholung der Lohnanalyse: Die einzige Sanktion, welche einem Unternehmen mit ausgewiesener Lohndiskriminierung droht, besteht darin, dass die Lohnanalyse wiederholt werden muss. Unklar ist, ob diese Wiederholung für alle Unternehmen gilt, welche eine unerklärte Lohndifferenz aufweisen, oder nur für solche, welche über der Toleranzschwelle liegen. Weisen Unternehmen signifikante Lohndiskriminierungen auf, dann sollen sie die Lohnanalyse in jedem Fall wiederholen müssen.
Gemäss GIG müssen die Arbeitgeberinnen die Arbeitnehnnenden und die Gesellschaften deren Aktionärinnen bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informieren. Künftig soll in einem zusätzlichen Artikel geregelt werden, dass Arbeitgeberinnen auch die Arbeitnehmervertreterinnen informieren müssen. Über eine zusätzliche Information der Arbeitnehmervertretung könnte sowohl die Kommunikation als auch die Wirkung der Analysen verbessert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) zur Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann wurde im Kontext der Kontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes nach einer Pilotphase von 2001 - 2004 mit fünf Unternehmen im Jahr 2004 eingeführt. Nach dieser Pilotphase wurde auch eine Toleranzschwelle bei einer geschlechtsspezifischen Lohndifferenz von 5 Prozent definiert, die zudem statistisch signifikant überschritten werden muss. Die Toleranzschwelle trägt dem möglichen Einfluss unternehmensspezifischer, objektiver und nichtdiskriminierender Faktoren Rechnung, die im Modell nicht vollständig abgebildet sind. Mit dem Vorliegen neuer Ergebnisse aus den Kontrollen auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden im öffentlichen Beschaffungs- und/oder Subventionswesen wird das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG zusammen mit Fachpersonen bis 2023 prüfen, ob eine Anpassung vorgenommen werden sollte.
Gemäss Artikel 13a Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG SR 151.1) muss die Lohngleichheitsanalyse alle vier Jahre wiederholt werden. Zeigt eine Analyse jedoch, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, sollen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers von der Analysepflicht befreit werden (Art. 13a Abs. 3 GlG).
Der Einbezug von Arbeitnehmervertretungen ist schon heute möglich (vgl. Art. 13d Abs. 1 Bst. b GlG). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für die Analyse eine Gewerkschaft oder eine betriebsinterne Arbeitnehmervertretung beiziehen. Ausserdem können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie dies wünschen, ihre Gewerkschaftsvertretung informieren, und dieser Punkt kann auch von den Sozialpartnern in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt werden.
Artikel 17b GIG sieht vor, dass der Bundesrat die Wirkungen der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung (Art. 13a-13i GlG) spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten, also spätestens im Jahr 2029, in einem Bericht zuhanden des Parlaments evaluiert. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, bereits früher, voraussichtlich im Jahr 2025, eine Zwischenbilanz zu ziehen (vgl. Stellungnahmen zur Motion 21.3944 Hess Lorenz "Schluss mit den Lippenbekenntnissen. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", zur Interpellation 21.4315 Piller-Carrard "Wirksamere Massnahmen zur Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes", zur Motion 22.3095 Porchet "Im Kampf gegen unternehmensinterne Diskriminierung braucht es eine Ombudsstelle für Gleichberechtigung").
Der Bundesrat hält es deshalb für verfrüht, zusätzliche Massnahmen, insbesondere eine weitere Teilrevision des Gleichstellungsgesetzes, zu initiieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.