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22.4163 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Medienmitteilung des WBF hat der Bundesrat am 23. September 2022 ein Gesuch für die Ausfuhr von rund 6000 Schuss Munition nach Katar bewilligt. Das Gesuch betrifft 27mm-Munition, die für die Bordkanone des europäischen Kampfflugzeugs "Eurofighter" bestimmt ist. Im Rahmen seiner Güterabwägung hat der Bundesrat die in der Gesetzgebung vorgesehenen Beurteilungskriterien anscheinend berücksichtigt. Nach seinem Dafürhalten gäbe es keine zwingenden Gründe für ein Verbot dieser Ausfuhr.

Dieser Bewilligungsentscheid überrascht, hat doch der Bundesrat in der Interpellation 21.3866 noch darauf hingewiesen, dass das EDA in einer Beurteilung im Jahr 2019 zum Schluss kam, dass die Menschenrechte in Katar systematisch und schwerwiegend verletzt würden. Nach meinem Dafürhalten verletzt dieser Entscheid des Bundesrats Artikel 22a, Absatz 2, lit. b des Kriegsmaterialgesetzes (KMG):

"Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn:

a. (...)

b. das Bestimmungsland Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt."

Es stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1. Was waren die Gründe, die den Bundesrat dazu bewogen, diese Munitionslieferungen nach Katar zu bewilligen?

2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kriterien des Artikels 22a, Absatz 2, lit. b des KMG eingehalten werden und warum?

3. Wie vereinbart der Bundesrat diesen Bewilligungsentschied mit den zusätzlichen Kriterien des Artikels 22a Absatz 1 KMG ?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die aktuelle Menschenrechtslage in Katar? Und wie beurteilt sie die UNO?

5. Hat sich die Menschenrechtslage in Katar seit 2019 verbessert, seitdem der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 21.3866 die Beurteilung des EDA teilte, dass in Katar die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1:

Der Bundesrat hat festgestellt, dass keine zwingenden Gründe für eine Ablehnung des Ausfuhrgesuchs nach Artikel 22a Absatz 2 Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51) vorlagen: Katar ist weder in einen internen noch in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt; insb. ist Katar seit 2017 nicht mehr Teil der von Saudi-Arabien geführten Koalition, die in Jemen militärisch interveniert. Menschenrechtsverletzungen finden in Katar zwar statt, sie sind aber nicht als schwerwiegend und systematisch einzuordnen (vgl. Antwort auf Frage 2 und 4). Konkrete Anhaltspunkte, dass Katar die Munition gegen die Zivilbevölkerung einsetzen oder an unerwünschte Endempfänger weitergeben würde, liegen keine vor - diese Risiken sind entsprechend klein.

Zu 2 und 4:

In Katar sind die Meinungsäusserungsfreiheit sowie die Rechte von Frauen und LGBTQ-Personen eingeschränkt. Die Todesstrafe wird nach wie vor vollstreckt, wenn auch selten. Demgegenüber weisen die Reformen im Bereich der Rechte von Arbeitsmigrantinnen und -migranten, die verstärkte Zusammenarbeit Katars mit internationalen Organisationen im Bereich der Menschenrechte und der Verzicht auf Körperstrafen auf eine tatsächliche Verbesserung hin. Es gibt verschiedene UNO-Mechanismen, welche in den letzten Jahren die Menschenrechtslage in Katar untersucht haben. Diese würdigten die Zusammenarbeit mit Katar und begrüssten insbesondere die Reform des Kafala-Systems. Gleichzeitig halten sie aber auch fest, dass weitere Verbesserungen notwendig seien.

Die Menschenrechtslage in Katar ist demnach weiterhin als problematisch zu beurteilen, die von Katar begangenen Menschenrechtsverletzungen sind insgesamt aber nicht als schwerwiegend und systematisch einzustufen.

Zu 3:

Liegen keine zwingenden Ausschlussgründe gemäss Artikel 22a Absatz 2 KMG vor, sind die Ablehnungskriterien des Absatz 1 im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um eine geringe Menge Munition für ein Kampfflugzeug, für die derzeit kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wird. Das Risiko einer Beeinträchtigung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität wurde somit nicht als hinreichend beurteilt. Nebst der Situation im Bestimmungsland (namentlich der Menschenrechtslage) berücksichtigte der Bundesrat auch die Tatsache, dass der Mittlere Osten eine Schwerpunktregion der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit ist. Er orientierte sich zudem an den Rüstungsexporten anderer Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimen beteiligen. Insgesamt kam der Bundesrat zum Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für eine Ablehnung des Ausfuhrgesuchs vorlagen.

Zu 5:

Die Menschenrechtslage in Katar hat sich seit 2019 verbessert (vgl. Antwort zu 2 und 4). Es gilt indes zu präzisieren, dass der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 21.3866 festgehalten hat, dass damals noch keine abschliessende Analyse der Menschenrechtslage in Katar erfolgt war.

Antwort des Bundesrates.