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Akzeptanz am Standort des geologischen Tiefenlagers für radioaktiven Abfall

22.4190 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Erst kürzlich hat die Nagra ihren bevorzugten Standort für das geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle bekannt gegeben. Die lokale Bevölkerung ist verunsichert und befürchtet, dass die in Betrieb befindlichen AKW weit über ihre geplante Laufzeit betrieben werden oder gar mit neuen Reaktoren ersetzt werden. So würde ihre Region zur ewigen Baustelle, bevor sie zur ewigen Lagerstätte würde.

Es ist wichtig, dass die Bevölkerung Planungssicherheit und ein Enddatum für den Betrieb der Schweizer Nuklearreaktoren erhält. Das Restrisiko fataler Atomunfälle und die Ungewissheit über die tatsächlich für die Entsorgung anfallenden Mengen hochradioaktiver Abfälle verunsichern betroffene Regionen.

1. Was entgegnet der Bundesrat diesen Befürchtungen?

2. Wie will der Bund die Akzeptanz der Bevölkerung für das Tiefenlager stützen?

3. Wie sieht der langfristige Plan des Bundes von der Abschaltung der AKW zur Einlagerung der radioaktiven Abfälle bis zur Verschliessung des Tiefenlagers aus? Welche Unsicherheiten bestehen dabei und wie entscheidend sind sie für den langfristigen Plan des Bundes?

4. Was kann der Bundesrat unternehmen, um die Unsicherheiten auch für die lokale Bevölkerung zu minimieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat kann diese Befürchtungen nachvollziehen. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich jedoch im Mai 2017 mit der Annahme des Energiegesetzes für einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie ausgesprochen. Die bestehenden Schweizer Kernkraftwerke dürfen so lange betrieben werden, wie sie sicher sind. Der Bau neuer Kernkraftwerke wird jedoch nicht mehr zugelassen.

Mit der durch den Bundesrat zu erteilenden Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager werden gemäss Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität festgelegt. Damit wird der Bundesrat verbindlich die Menge an radioaktiven Abfällen bestimmen, die maximal in das geologische Tiefenlager eingelagert werden darf.

2. Der Bundesrat hat 2008 den Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager verabschiedet. Damit hat er ein Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Sicherheit von Mensch und Umwelt oberste Priorität hat. Ein zweites zentrales Ziel dieses Verfahrens ist die Akzeptanz des Projekts. Dies wird erreicht durch vielfältige Informationsmöglichkeiten und Veranstaltungen für die Bevölkerung, durch Einbezug und umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten für die betroffenen Regionen und Kantone, durch definierte Auswahlkriterien sowie durch vollständige Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Verfahren. Zu den Auswirkungen eines Tiefenlagers auf Wirtschaft und Gesellschaft sind umfassende Studien durchgeführt worden, die im weiteren Verfahrensverlauf noch vertieft werden. Die Vorschläge der Nagra werden im kommenden Rahmenbewilligungsverfahren von den Bundesbehörden detailliert überprüft werden.

3. Die Kernkraftwerke in der Schweiz haben keine Laufzeitbeschränkungen. Gemäss Artikel 34 und Artikel 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) müssen die Betreiber der Kernkraftwerke alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen und nach dem vierten Betriebsjahrzehnt zusätzlich einen Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb einreichen. Beides wird vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI überprüft.

Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gilt das Verursacherprinzip. Die Entsorgungspflichtigen müssen gemäss Artikel 52 der KEV alle fünf Jahre beim Bund das sogenannte Entsorgungsprogramm einreichen, das einen Gesamtüberblick zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle liefert (Herkunft, Art und Menge der Abfälle, benötigte Kapazität für die Zwischenlagerung, Realisierungsplan für das Tiefenlager, Kosten der Stilllegung der Kernanlagen und Entsorgung). Das Entsorgungsprogramm wird von den Bundesbehörden überprüft und vom Bundesrat mit allfälligen Auflagen genehmigt. Der Bundesrat erstattet dem Parlament Bericht dazu.

Auf Grundlage ihres Standortentscheids wird die Nagra nun das Lagerprojekt zusammen mit den Betroffenen konkretisieren und bis 2024 die Rahmenbewilligungsgesuche beim Bundesamt für Energie einreichen. Diese werden von den Behörden geprüft. 2029 entscheidet der Bundesrat über die Bewilligung der Gesuche. Dieser Entscheid muss vom Parlament genehmigt werden. Der Parlamentsbeschluss untersteht dem nationalen fakultativen Referendum. Falls dieses zustande kommt, entscheiden die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger voraussichtlich Anfang der 2030er Jahre über die Rahmenbewilligungen. Erst bei einer Annahme durch das Volk stehen die Standorte für geologische Tiefenlager definitiv fest. Anschliessend beginnt der Bau des Tiefenlagers. Die Inbetriebnahme ist auf 2050 für schwach- und mittelaktive Abfälle, auf 2060 für hochaktive Abfälle geplant. Nach Einlagerungsbetrieb und Beobachtungsphase soll zirka 2115-2118 (2125-2126 für hochaktive Abfälle) das geologische Tiefenlager verschlossen werden. Anschliessend startet die Langzeitbeobachtung.

4. Mit dem schrittweisen Vorgehen bei der Standortsuche, mit der Überprüfung der Eignung eines Tiefenlagerstandorts durch Untersuchungen in einem Felslabor vor Ort und mit der Prüfung der Gesuche für die Bau- und Betriebsbewilligung wird dafür gesorgt, dass der Bau und Betrieb eines Tiefenlagers sicher sind. Dieses Vorgehen wird im laufenden Sachplanverfahren über verschiedene Informationskanäle immer wieder erläutert.

Antwort des Bundesrates.