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22.4222 · Interpellation · 2022-09-30

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Wie beispielsweise bereits in den Interpellationen 22.3192 und 22.3806 diskutiert, sammelt und speichert der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) persönliche Daten über eine Reihe von Personen oder Organisationen, die sich in der Schweiz für ein politisches oder ideelles Anliegen engagieren. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) verbietet diese Praxis jedoch: Artikel 5 (Abs. 5) legt fest: Er [der NDB] beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz."

Ein Grund für die übermässig umfangreiche Datensammlung liegt sicherlich in den geringen gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten (Rechtswege), die die Betroffenen nutzen könnten, um die Rechtmässigkeit der über sie gesammelten Daten überprüfen zu lassen. Das Gesetz sieht zwar vor, dass im Fall eines Aufschubs der Auskunft nach Artikel 63 Absatz 3 NDG eine Kontrolle durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und gegebenenfalls anschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesgericht verlangt werden kann. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein echtes Rechtsmittel, und das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, in Fällen vorzugehen, in denen die gesammelten Daten über das hinausgehen, was das Gesetz erlaubt. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch darauf hingewiesen, dass das Recht auf wirksame Beschwerde nur unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (BGE 147 I 280).

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Für wie viele der Auskunftsgesuche wurde vom NDB ein Aufschub angekündigt? Wie viele dieser Aufschubankündigungen waren Gegenstand einer Kontrollanfrage an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten? Beim Bundesverwaltungsgericht? Beim Bundesgericht?

2. Wie lange dauert die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen im Sinne von Artikel 63 NDG, wenn es sich nicht um Aufschübe im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 NDG handelt?

3. Wurden gegen Entscheide des NDB, die nicht den Aufschub nach Artikel 63 Absatz 2 NDG betreffen, Rechtsmittel eingelegt?

4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Ausgestaltung der Rechtsmittel ausreicht, um die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu ermöglichen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Zahl der eingegangenen Auskunftsgesuche und die Zahl der Aufschübe werden jährlich im Lagebericht "Sicherheit Schweiz" publiziert (www.ndb.admin.ch, unter "Dokumente"). 2021 gingen 178 Auskunftsgesuche ein. Davon wurden 114 aufgeschoben. In der Regel sind nur einige wenige Aufschübe Gegenstand einer Kontrollanfrage an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Von den 114 aufgeschobenen Fällen im Jahr 2021 wurden 10 dem EDÖB und 0 dem BVGer vorgelegt. Beim Bundesgericht ist diesbezüglich bislang nie etwas eingegangen. Der NDB änderte im Sommer 2021 seine Praxis im Bereich Aufschübe: Seither werden Personen, über die keine Daten bearbeitet werden, umgehend informiert. Die Zahl der Aufschübe ist daher verhältnismässig deutlich zurückgegangen.

2. Der NDB bemüht sich nach Kräften, Auskunftsgesuche innert der in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) festgelegten Frist von 30 Tagen zu beantworten. Gelingt dies zeitlich nicht, so wird der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert 30 Tagen hierüber benachrichtigt und es wird ihm oder ihr eine neue Frist mitgeteilt, innert deren die Antwort erfolgen wird.

3. Abgesehen von den Fällen des Aufschubs gingen beim BVGer Beschwerden ein, allerdings nur sehr wenige (im Durchschnitt weniger als 5 Fälle pro Jahr).

4. Die Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) mit Frist September 2022 sieht Anpassungen zugunsten der Personen vor, die um Auskunft über ihre eigene Person ersuchen. Im Falle von administrativen Daten gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) uneingeschränkt. Bei nachrichtendienstlichen Daten ist ein Aufschub ausschliesslich dann vorgesehen, wenn Daten bearbeitet werden und einer der im DSG vorgesehenen Einschränkungsgründe vorliegt. Die Verfassungs- und Völkerrechtskonformität des Fehlens eines ordentlichen Rechtsmittels im Falle einer Einschränkung oder Verweigerung des Auskunftsrechts wird im Rahmen der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens mit dem Bundesamt für Justiz und dem EDÖB geklärt.Die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse ist derzeit im Gange. Gemäss aktueller Planung soll die Botschaft im Sommer 2024 an das Parlament überwiesen werden.

Antwort des Bundesrates.