22.4223 · Interpellation · 2022-09-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat am 31. August.2022 bekannt gegeben, dass er die 17 km lange Höchstspannungsleitung zwischen Niederwil AG und Obfelden ZH grundsätzlich als Freileitung erstellen will. Lediglich eine kurze Strecke durch die geschützte Reusslandschaft soll erdverkabelt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Mit wie vielen MWh Energieverlusten pro Jahr ist beim Bau dieser Freileitung gegenüber einer Erdverkabelung zu rechnen?
2. Wie setzt der Bundesrat diese Energieverluste in Relation zu drohenden Strommangellagen in den nächsten Jahren, den dringenden Sparappellen und Energieeffizienzbemühungen? Wäre eine Erdverkabelung nicht auch in Hinblick auf die Energieeffizienzbestrebungen sinnvoll?
3. Mit welchen Verlustkosten aufgrund der Energieverluste ist pro Jahr zu rechnen?
4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in Anbetracht der hohen Verlustkosten der Freileitungsvariante die etwas höheren Investitionskosten einer Erdverkabelung in wenigen Jahren wettgemacht würden?
5. Der Widerstand gegen die Freileitung ist in der betroffenen Region sehr gross. Sowohl Kanton, Gemeinden und Regionalplanungsverbände haben sich dezidiert für eine Erdverkabelung ausgesprochen. Warum geht der Bundesrat nicht auf die Bedürfnisse der Region ein, obwohl diese eine Last tragen muss, die der ganzen Schweiz zugute kommt?
6. Weshalb erfolgte die Beantwortung des eingereichten Fragenkatalogs Brakelmann/Jarass und des Fragenkatalogs braavos GmbH durch Swissgrid, welche involviert und somit befangen ist?
7. Wie kann es sein, dass energie- und bauverfahrenstechnische Aspekte des Leitungsbauwerkes von einer nicht-unabhängigen Partei eingebracht werden? Ist das konform mit den Regeln für das Sachplanverfahren? Wenn ja, wer in der Begleitgruppe und in den involvierten Bundesämtern verfügt über das zur Beurteilung notwendige Fachwissen?
8. Weshalb wurden vom BFE dem Verein "Verträgliche Starkstromleitung Reusstal" das Gespräch und die Prüfung eines vorliegenden, alternativen Verkabelungsprojekts verweigert (Kabelführung unter Waldstrassen)?
9. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten geändert werden, damit Erdverkabelungen, die unter Waldwegen gelegt werden, möglich würden?
10. Weshalb verweigerte der Bundesrat dem Kanton - trotz Differenzen zum kantonalen Richtplantext - das geforderte Bereinigungsverfahren?
Begründung
Kantone, Gemeinden und Bevölkerung fordern jedoch seit Jahren vehement die Verkabelung der ganzen Leitung. In seiner Begründung gibt der Bundesrat unter anderem ökonomische Gründe für den Entscheid an. Zudem sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, im Wald eine Erdverkabelung zu machen.
Der Widerstand der betroffenen Region gegen eine Freileitung ist seit Jahren gross, entsprechend gross ist auch der Unmut über den Entscheid des Bundesrats. Von der neuen Leitung und der Netzverstärkung profitiert die ganze Schweiz, während primär die Bevölkerung des Reusstals die Nachteile zu tragen hat. Dass das Naturschutzgebiet aufwändig unterkabelt wird (inkl. zweier massiver Übergangsbauwerke), die Siedlungsgebiete hingegen nicht, stösst auf grosses Unverständnis.
Erdverkabelungen sind in den letzten Jahren deutlich günstiger geworden, da bei den Bauarbeiten Roboter eingesetzt werden können. Eine Studie (Brakelmann 2017) kam zum Schluss, dass die Verlustenergie und die Verlustkosten einer Freileitung um Faktor zwei bis vier höher liegen als bei der Kabelvariante.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Berechnungen von Swissgrid für dieses Projekt haben ergeben, dass die Verluste der gewählten Mischvariante (~8'000 MWh/Jahr) niedriger sind als die einer vollständig verkabelten Leitung (~14'000 MWh/Jahr). Eine vollständige Freileitung hätte niedrigere Verluste aufgewiesen (~6'000 MWh/Jahr). Dies ist hauptsächlich auf die bei Kabeln notwendige Kompensation der erzeugten Blindenergie zurückzuführen.
2. Die Verluste im Übertragungsnetz machen ca. 0,5 Prozent der gesamten Stromflüsse aus, die im Schweizer Übertragungsnetz transportiert werden. Die Differenz zwischen den Verlusten einer Kabel- und denjenigen einer Freileitung ist daher relativ gering. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung sind Energieverluste ein Aspekt unter vielen und vermögen die Nachteile einer Erdverkabelung je nach konkreten Verhältnissen oftmals nicht aufzuwiegen. Wie das vorliegende Beispiel ausserdem zeigt, sind die Energieverluste bei Erdverkabelungen nicht in jedem Fall geringer als bei einer Freileitung.
3. Die Kosten für Energieverluste hängen von den jeweiligen Preisen ab, die stark schwanken. Für dieses Projekt berechnete Swissgrid für die gewählte Mischlösung elektrische Verluste von ca. 8'000 MWh/Jahr (siehe Antwort auf Frage 1).
4. Bei jedem Projekt betreffend eine Höchstspannungsleitung (Netzebene 1) werden die Gesamtkosten über die Lebensdauer der Leitung unter Berücksichtigung der elektrischen Verluste berechnet. Beim vorliegenden Projekt sind diese Gesamtkosten für eine vollständige Verkabelung etwa dreieinhalb Mal so hoch wie die Kosten für eine Freileitung.
5. Der Bundesrat hat seinen Entscheid aufgrund der im Sachplanverfahren vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung vorgenommen: Er hat fünf verschiedene Varianten geprüft und dabei die gemäss Artikel 15i Absatz 4 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) zu berücksichtigenden Aspekte "Raum", "Umwelt", "Technik" und "Wirtschaftlichkeit" gegeneinander abgewogen und die aus dieser Gesamtsicht beste Variante festgesetzt. Im Sachplanverfahren wurden die Anliegen der Lokalbevölkerung einerseits durch den Kanton vertreten und andererseits im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens erhoben und im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. So wurden bspw. für die Leitungen Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets festgelegt. Der Bundesrat verweist für detailliertere Erläuterungen auf den erläuternden Bericht zum Festsetzungsbeschluss, welcher auf der Website des BFE einsehbar ist (www.bfe.admin.ch/suel > Dokumente > Objektblatt 611).
6. Im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung werden die Anliegen von Privaten aufgenommen und evaluiert. Sämtliche Anliegen und Eingaben werden von den zuständigen Behörden geprüft und beurteilt. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG hat als Gesuchstellerin das Recht, zu allen Eingaben Stellung zu nehmen, hat aber in Bezug auf den Festsetzungsbeschluss keine Entscheidkompetenz.
7. Die nationale Netzgesellschaft ist verpflichtet, im öffentlichen Interesse gemäss den Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Übertragungsnetz bereitzustellen und zu diesem Zweck auch auszubauen. Im Rahmen des Sachplan- wie auch des Plangenehmigungsverfahrens ist sie als Gesuchstellerin verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhaltes im Verfahren mitzuwirken (vgl. Art. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021], Art. 15i EleG). In der Begleitgruppe im Sachplanverfahren sind u.a. auch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) sowie die eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) vertreten. Als unabhängige Kommission beaufsichtigt und überwacht die ElCom die Netzbetreiber (Art. 21 und 22 StromVG) und prüft in diesem Rahmen auch die Vorbringen im Sachplanverfahren. Das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen prüft die Vorbringen hinsichtlich technischer Aspekte.
8. Das Sachplanverfahren ist ein reines Behördenverfahren, bei welchem die Vertretung der Anliegen der Lokalbevölkerung durch den Kanton sowie im Rahmen des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens sichergestellt wird. Die Anhörung einzelner privater Parteien ist nicht vorgesehen, respektive erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, soweit diese vom Vorhaben konkret betroffen sind.
9. Mit dem geltenden Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sind bereits heute Freileitungen und Erdverkabelungen im Wald möglich und wurden auch bereits realisiert. Hochspannungsleitungen im Wald, sei es als Freileitung oder Erdverkabelung, führen in den meisten Fällen zu einer Beanspruchung von Waldareal in Form von Rodung und/oder nachteiliger Nutzung. Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung gemäss Artikel 5 WaG kann nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller u. a. nachweist, dass wichtige Gründe bestehen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Dem hohen Interesse an Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und an Energietransport- und -verteilanlagen hat der Gesetzgeber mit Artikel 5 Absatz 3bis WaG bereits Rechnung getragen. Bei der Interessenabwägung ist dabei das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten und diese Anlagen haben damit ein besonderes Gewicht erhalten. Vorliegend ergab die Interessenabwägung, dass die Eingriffe in den Wald, selbst wenn die Leitung zumindest teilweise in bestehende Wald- und Forstwege integriert würde, bei einer Verkabelung erheblich grösser wären als bei einer Freileitung (vgl. SÜL 611, Erläuternder Bericht, 31. August 2022, Seite 11 f.).
10. Die Einleitung eines Bereinigungsverfahrens setzt voraus, dass bereinigungsfähige Widersprüche zur kantonalen Richtplanung festgestellt werden. Vorliegend war diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Antwort des Bundesrates.