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22.4233 · Interpellation · 2022-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Auf die Ip. 21.3873 schrieb der Bundesrat, das BLV stufe Trifluoracetat (TFA) als toxikologisch nicht-relevantes Abbauprodukt von Pestiziden und anderen Chemikalien ein. Diese Einschätzung sei mit den EU- Richtlinien vereinbar.

Nun lässt die EU den Stoff aber offenbar genauer untersuchen: So äusserte die Lebensmittelbehörde EFSA gegenüber der Sendung Kassensturz das Bedenken, dass TFA in hohen Konzentrationen die Gesundheit von Säugetieren schädigen könnte.

Da sich TFA im Boden und im Grundwasser kaum abbaut, sondern über die Zeit akkumuliert, stellt könnte dieser Stoff ein besonderes Risiko für die Bevölkerung darstellen: Wie Recherchen von SRF zeigen, kann TFA im Trinkwasser von Schweizer Ackerbaugebieten stellenweise in Konzentrationen von über einem Mikrogramm/Liter nachgewiesen werden. Sollte er sich plötzlich als gesundheitsschädigend erweisen, wäre dies auf Grund seiner Eigenschaft als "forever chemical" besonders problematisch!

Ich bitte den Bundesrat darum, folgende Fragen zu beantworten:

1. Eine Studie der EAWAG warnte schon vor 20 Jahren davor, dass sich TFA in Boden und Trinkwasser konzentrieren könnte und empfahl, ein Monitoring einzurichten. Was hat der Bund diesbezüglich getan und warum?

2. Wenn er kein Monitoring eingerichtet hat: Wird TFA nun in die Überwachungsmessprogramme von Grundwasser aufgenommen? Wenn nein, warum?

3. Kann er die Aussage der EFSA bestätigen betreffend mögliche Schädigungen von Säugetieren - zu denen auch der Mensch gehört - durch TFA? Wenn ja, was bedeutet dies?

4. Das deutsche Umweltbundesamt hält in einer Publikation vom November 2021 fest: "Weil TFA nicht aus den Gewässern entfernt werden kann, sollte es so früh wie möglich aus der Emissionskette eliminiert werden" Das Warten auf eine lückenlose Wissensbasis sei angesichts der Risiken und Konflikte unvernünftig. Für die zukünftige Regulierung solle gelten: Wann immer eine Risikobewertung für fluorierte Chemikalien durchzuführen ist, sollte TFA mitbetrachtet werden. Was empfiehlt der Bundesrat, insbesondere vor dem Hintergrund des geltenden Vorsorgeprinzips?

5. Erwägt der Bundesrat ein Verbot von Stoffen, welche sich zu TFA abbauen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht?

6. Mit vernünftigem Aufwand dürften "forever chemicals" nicht aus Boden oder Grundwasser entfernt werden können. Wer trägt gemäss Verursacherprinzip die Kosten für allfällige Massnahmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Rahmen einer seit 2020 laufenden Studie untersucht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Konzentrationen von Trifluoracetat (TFA) in Regenwasser und Oberflächengewässern. Mit der Studie soll auch die Frage beantwortet werden, ob TFA vor allem mit dem Niederschlag aus der Luft oder aus lokalen Quellen wie Industrieanlagen oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft in die Umwelt gelangt. Die Resultate der Studie werden nach deren Abschluss Ende 2023 veröffentlicht. Zudem misst die Empa seit 2011 auf dem Jungfraujoch die atmosphärischen Konzentrationen verschiedener Hydrofluorolefine (HFO), die Vorläuferstoffe von TFA sind und vorwiegend als Kältemittel eingesetzt werden.

2. Im Rahmen der nationalen Grundwasserbeobachtung NAQUA wird die Untersuchung von TFA schrittweise ausgebaut: Nach ersten Nachweisen von TFA im Jahr 2018 wurde das Monitoring 2021 auf weitere bestehende Messstellen ausgeweitet. 2022 und 2023 findet nun gemeinsam mit den kantonalen Fachstellen eine landesweite Pilotstudie spezifisch zu TFA statt, bei der alle 550 NAQUA-Messstellen auf TFA untersucht werden. Auf Basis der Ergebnisse wird eruiert, ob TFA zukünftig regelmässig im Rahmen von NAQUA untersucht werden soll. Die Ergebnisse der Pilotstudie sollen auch aufzeigen, welche Rolle verschiedene Quellen beim Eintrag von TFA ins Grundwasser spielen.

3. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verfolgt die Arbeiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit grosser Aufmerksamkeit. Die EFSA überprüft gegenwärtig die Sicherheit von TFA und Stoffen, welche zu TFA abgebaut werden können. Dabei werden auch die möglicherweise negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen studiert. Sollten die laufenden Untersuchungen zeigen, dass Regulierungsmassnahmen wie beispielsweise Rückstandshöchstgehalte für TFA in Lebensmitteln erforderlich sind, so wird der Bundesrat diese, abgestimmt auf diejenigen der EU, treffen.

4. und 5. Bei der Risikobeurteilung von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Zulassung wird der Abbau der Wirkstoffe heute schon berücksichtigt. In den dafür verwendeten Modellen werden auch das Abbauverhalten und der Verbleib der Metaboliten abgeschätzt. Sagen diese Modelle für die Muttersubstanz oder für deren Metaboliten Werte über den als unbedenklich ermittelten Konzentrationen voraus, wird eine Zulassung nicht oder nur mit entsprechenden Risikominderungsmassnahmen erteilt. Damit wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. Insbesondere wurde auch mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden ein Absenkpfad mit Zielwerten für die Risikoreduktion beim Einsatz von Pestiziden gesetzlich verankert. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

In der EU sind Arbeiten im Gang für umfassende Verbotsregelungen für per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS), zu welchen auch TFA und deren Vorläuferstoffe zählen. Ausgenommen davon sind aus gesellschaftlicher Sicht unverzichtbare Verwendungen, sogenannte "essential uses". Weiter arbeitet eine internationale Expertengruppe, die OECD/UNEP Global PFC Group, mit Beteiligung des BAFU im Bereich Risikomanagement und Substitution von PFAS. Der Bundesrat wird eine Angleichung der Schweizer Vorschriften an diejenigen der EU prüfen. In diesem Sinne empfiehlt der Bundesrat auch die Motion 22.3929 Maret "Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen" zur Annahme.

6. Aus heutiger Sicht besteht im Allgemeinen - abgesehen von Einzelfällen von mit PFAS belasteten Standorten oder Altlasten - kein Anlass zur Entfernung von TFA oder anderen per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) aus Böden oder Grundwasser. Allfällige Massnahmen bezögen sich auf die Einschränkung bestimmter Verwendungen von Vorläuferstoffen von TFA oder anderen PFAS, welche zu Emissionen von TFA oder anderen PFAS in die Umwelt führen (siehe Antworten auf Fragen 1 und 2). Wirtschaftlich von solchen Massnahmen betroffen wären die Hersteller und Verwenderinnen der jeweiligen Stoffe.

Antwort des Bundesrates.