Lexipedia

22.4237 · Interpellation · 2022-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Vertikal integrierte Unternehmen wie die BKW oder das ewz sind heute Garanten für Versorgungssicherheit, Preisstabilität und ökologische Stromproduktion. Grundversorgte Kundinnen und Kunden können das Energieversorgungs-Unternehmen (EVU) nicht wählen. Sie sind teilweise, je nach Wohnort, von massiven Strompreiserhöhungen betroffen, währenddem Kundinnen und Kunden von vertikal integrierten Unternehmen von gleich bleibenden Preisen profitieren. Es dürfte in diesen Gebieten kaum zu Härtefällen wegen übermässiger Strompreiserhöhungen kommen.

Lange Zeit galt die Liberalisierung des Strommarktes als Ziel für sich. Dabei ging der wesentliche Aspekt der Versorgungssicherheit, aber auch der genügenden Investitionen in erneuerbare Stromproduktion, Energieeffizienz und in ein intelligentes Netz verloren. In Zusammenhang mit dem Rettungsschirm ist z.B. im Kanton Zürich von verschiedenen Seiten gefordert worden, dass der produzierte Strom der Axpo wieder - wie zu Zeiten der NOK - den Kundinnen und Kunden der Werke der Eignerkantone zugute kommen soll.

Eine solche vertikale Integration von Stromproduzenten, welche im Besitz der öffentlichen Hand sind, und Schweizer EVU könnte mit vertraglichen Vereinbarungen gelöst werden.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

- Wie stellt sich der Bundesrat grundsätzlich zum Ziel, den in der Schweiz produzierten Strom vermehrt den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zu angemessenen und langfristig planbaren Preisen zu liefern?

- Welche Vor- und Nachteile hätte eine vertikale Integration der Produktion und des Verkaufs an die geschützten Endkunden?

- Welche gesetzlichen Anpassungen sind nötig, damit eine solche vertikale Integration ohne eine Änderung der Besitzverhältnisse der betroffenen Unternehmen rechtskonform umgesetzt werden kann?

Stellungnahme des Bundesrates

Eine sichere Energieversorgung ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung. Am 18. Juni 2021 hat er die Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2021 1666) verabschiedet. Mit der Vorlage wird die Energiestrategie 2050 weiterentwickelt und der Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz werden erheblich gestärkt. Durch den Ausbau der heimischen Erzeugungskapazitäten kommt es zu grösseren Strommengen in der Grundversorgung, die im jetzigen Modell der Teilliberalisierung kostenreguliert sind.

Der Strommarkt wurde 2009 mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) teilliberalisiert. Die teilweise Aufgabe des Modelltyps des vertikal integrierten Unternehmens reicht jedoch schon in die Zeit vor dem StromVG zurück. Das StromVG hat den Trend tendenziell verstärkt und enthält überdies Entflechtungsregeln, die notwendig für einen funktionierenden Wettbewerb und die Vermeidung von Quersubventionen sind. Die Schweiz hat über 600 Verteilnetzbetreiber (VNB), welche für die Energieversorgung in der Grundversorgung zuständig sind. Die Elektrizitätstarife der Energieversorgungsunternehmen in der Grundversorgung hängen massgeblich von ihrem Beschaffungs- und Produktionsportfolio ab. Entsprechend heterogen sind die Tarife. Ein Grossteil der Netzbetreiber beschafft ihren Energiebedarf mehrheitlich am Markt. Jeder VNB mit Grundversorgungsauftrag ist bereits heute angehalten, seine Konsumentinnen und Konsumenten in der Grundversorgung zu angemessenen Preisen mit Elektrizität zu beliefern (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 StromVG).

Eine vertikale Integration der Produktion bis zum Verkauf an grundversorgte Kundinnen und Kunden beinhaltet durch die zentrale Führung einige Risiken. Für eine stabile Versorgungssicherheit ist ein Risikoausgleich notwendig. Sowohl grosse Kunden im freien Markt als auch Energieversorgungsunternehmen können einen Ausgleich ihrer Risiken mit einem optimalen Mix aus Eigenproduktion, lang- und mittelfristigen Stromlieferverträgen sowie der Teilnahme an Termin- und Spotmärkten erreichen.

Der Bundesrat betrachtet langfristige Stromlieferverträge zwischen Stromproduzenten und grossen Stromabnehmern als sinnvoll, da sie Investitionen in erneuerbare Energien fördern. Langfristige Stromlieferverträge sind bereits heute möglich und können ohne Veränderung der gesetzlichen Strommarktregeln auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Ebensolche Investitionen können durch langfristige Verträge mit Grosskunden oder auch mit Energieversorgungsunternehmen mit wenig oder ohne Eigenproduktion abgeschlossen werden. Es steht den Schweizer Produzenten offen, ihre Energieproduktion vorzeitig mittels Langfristverträgen bei VNB abzusetzen, welche diese ihrerseits an ihre grundversorgten Kundinnen und Kunden weitergeben.

Eine deutlich weitergehende vertikale Integration der Produktion bzw. ein direkter Verkauf an die grundversorgten Kundinnen und Kunden erachtet der Bundesrat als nicht sinnvoll. Sie wäre nicht kompatibel mit dem immer noch angestrebten Stromabkommen mit der EU, welches gerade aus Sicht der Versorgungssicherheit von hoher Bedeutung ist.

Eine Rückkehr zu einer obligatorischen vertikalen Integration von Stromproduzenten würde Änderungen der heutigen Strukturen mit sich ziehen. Dazu wären wohl Änderungen der Eigentumsverhältnisse mit entsprechenden Entschädigungsfolgen erforderlich. Solche schweren Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit wären nur mit guten Gründen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit etc.) und einer soliden gesetzlichen Grundlage möglich. Diese Regelung dürfte auch keinen Widerspruch zu den Entflechtungsregeln schaffen, mit denen v.a. der Netzbetrieb der übrigen (ggf. integrierten) Unternehmensteile abgetrennt wird. Viele der Unternehmen gehören zudem den Kantonen oder Gemeinden und sind öffentlich-rechtlich organisiert. Eingriffe des Bundes würden in diesen Fällen auch die Organisationsautonomie der Kantone und Gemeinden stark tangieren. Schliesslich fände auch ein Eingriff in bestehende Verträge statt, u.a. in langfristige Bezugsverträge. All dies zeigt, dass die Idee vertikal integrierter Unternehmen in der rechtlichen und tatsächlichen Umsetzung sehr komplex wäre. Zudem bräuchte es Übergangsfristen, so dass der gewünschte Zustand kaum allzu rasch erreicht wäre.

Antwort des Bundesrates.