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Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes

22.4250 · Motion · 2022-08-30

Justiz- und Polizeidepartement

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Gebühren so anzupassen, dass für das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesanwaltschaft (BA) und das Bundesstrafgericht die Obergrenzen entweder nach oben flexibel ausgestaltet oder höher festgelegt werden. Dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht soll ermöglicht werden, bei ausserordentlich hohen Streitwerten, bei besonders komplexen Verfahren oder bei besonders schwerwiegenden im Streite liegenden Interessen über die heutigen Obergrenzen hinauszugehen. Dabei sollen aber die Gerichtsgebühren nicht generell erhöht werden, damit der Zugang zu den Gerichten unverändert garantiert bleibt.

Begründung

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) haben im Rahmen ihrer Oberaufsicht die Erhebung von Gerichtsgebühren durch die Eidgenössischen Gerichte einer Prüfung unterzogen. Im Gespräch mit den Gerichten haben sie festgestellt, dass in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei ausserordentlich hohen Streitwerten die heutigen gesetzlichen Obergrenzen von maximal 200 000 Franken beim Bundesgericht, 50 000 Franken beim Bundesverwaltungsgericht und 100 000 Franken bei der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesstrafgericht zu tief sind. Sie erlauben es den Gerichten bzw. der BA nicht, wenn es um Streitwerte in Milliardenhöhe oder sehr aufwendige und komplexe Verfahren geht, angemessene Gebühren zu erheben.

Beim Bundesgericht liegt gemäss Art. 65 BGG die Obergrenze bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bei 100 000 Franken (in Ausnahmefällen bis maximal 200 000 Franken), bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bei 5000 Franken (Ausnahmefälle: maximal 10 000 Franken), bei Sozialversicherungsleistungen bei 1000 Franken (in Ausnahmefällen bis maximal 10 000 Franken). Das Bundesgericht plädiert für eine flexible Lösung, die im Einzelfall eine Erhöhung der Gerichtsgebühren über die Obergrenze hinaus ermöglicht. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts liegt die Regelgerichtsgebühr bei 1.5 Prozent des Streitwertes. Bei einem Prozess in Milliardenhöhe liege die Gebühr weit unter einem Prozent (bei einem Streitwert von 1 Mrd. Franken etwa liegt die Gebühr bei 0.02 Prozent).

Beim Bundesverwaltungsgericht betragen gemäss Art. 63 VwVG die Spruchgebühren bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 - 5000 Franken, bei den übrigen Streitigkeiten 100 - 50 000 Franken. Auf Reglementsstufe hat das Gericht die Untergrenze auf 200 Franken angehoben und festgelegt, dass es bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr in besonderen Fällen über die Höchstbeträge von 5000 bzw. 50 000 Franken hinausgehen kann (Art. 3 und 4 VGKE ( Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (173.320.2)) , Art. 2 Abs. 2 VGKE).

Das Bundesverwaltungsgericht schlug im Geschäftsbericht 2016 dem Gesetzgeber eine Verdoppelung der maximalen Spruchgebühren bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse auf 10 000 Franken und bei den übrigen Streitigkeiten auf 100 000 Franken vor. Die GPK ersuchen den Bundesrat, bei der Umsetzung der Motion sicherzustellen, dass die Gesetzesanpassung nicht zu einer generellen bzw. linearen Gebührenerhöhung auf Reglementsstufe führt, sondern lediglich den Ausnahmefällen im obersten Bereich Rechnung trägt. Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, die Untergrenze von heute 100 auf 200 Franken zu erhöhen, da 100 Franken heute offenbar nicht mehr angemessen sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahmefälle, in denen das Gericht über 100 000 Franken hinausgehen können sollte, auf Gesetzesstufe und nicht bloss auf Reglementsstufe geregelt werden, denn die heutige Regelung des VGKE ist nach Meinung der GPK nicht mit den Regeln der Gesetzesdelegation vereinbar. Diesbezüglich bedürfte es einer Revision des VwVG.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht sind an Art. 73 Strafbehördenorganisationsgesetz gebunden. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Gebührenrahmen für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren von jeweils 200-100 000 Franken. Sowohl die Bundesanwaltschaft für das Vorverfahren als auch das Bundesstrafgericht für das erstinstanzliche Verfahren sprachen sich für eine flexiblere Gestaltung der Gebühren aus. Zumindest müsse es möglich sein, in einem sehr aufwendigen Verfahren höhere Gebühren verlangen zu können. In einigen Kantonen kann in solchen Fällen die anfallende Gebühr verdoppelt werden.

Die GPK haben bereits im Jahr 2017 zwei ähnliche, gleichlautende Motionen (17.3353 und 17.3354) eingereicht, welche sowohl vom National- als auch vom Ständerat angenommen wurden. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motionen. Sie hätten im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht umgesetzt werden sollen. Da die Revision in den Räten scheiterte, wurden die beiden Motionen fälschlicherweise abgeschrieben. Die Situation bezüglich der Gerichtsgebühren hat sich seit dem Einreichen der beiden Motionen im Jahr 2017 nicht verändert. Aus diesem Grund beschlossen die beiden GPK an ihren Sitzungen vom 30. August 2022 und vom 9. September 2022, die Motionen erneut einzureichen, allerdings wurde diesmal auch das Bundesstrafgericht und die BA in die Überlegungen einbezogen, was 2017 noch nicht der Fall gewesen war.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach für eine Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren ausgesprochen (Botschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 15. Juni 2018, BBl 2018 4619 f. sowie Motionen 17.3353 und 17.3354). Bei der Umsetzung der vorliegenden Motion ist die Koordination mit der Motion Hefti (19.3228 "Für ein zeitgemässes Schweizer Patent") und dem Postulat Caroni (20.4399 "Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz") sicherzustellen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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