Begrenzung der Verfahrenskosten bei Strafbefehlen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen (einfache Verkehrsverletzung)
22.4311 · Motion · 2022-12-05
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Verfahrenskosten der infolge von Geschwindigkeitsübertretungen nach Artikel 90 Absatz 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) im ordentlichen Verfahren erlassenen Strafbefehle auf maximal 50 Franken begrenzt.
Begründung
Geschwindigkeitsübertretungen bis 15 km/h innerorts, bis 20 km/h ausserorts und auf Autostrassen sowie bis 25 km/h auf Autobahnen stellen einfache Verkehrsregelverletzungen nach Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) dar, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) abgeschlossen werden können, welches keine Verfahrenskosten zur Folge hat. Höhere Geschwindigkeitsübertretungen bis 24 km/h innerorts, bis 29 km/h ausserorts und auf Autostrassen sowie bis 34 km/h auf Autobahnen stellen ebenfalls einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Artikel 90 Absatz 1 SVG dar und werden dementsprechend mit einer Busse bestraft, jedoch muss dafür zwingend ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden, welches normalerweise mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wird. Im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren werden im ordentlichen Verfahren Verfahrenskosten erhoben. Diese übersteigen oftmals den Bussenbetrag, obwohl der Erlass solcher Strafbefehle weitestgehend automatisiert ist, da pro Jahr mehrere zehntausend Geschwindigkeitsübertretungen im ordentlichen Verfahren abgeschlossen werden. Es ist daher absolut unverständlich, weshalb die Verfahrenskosten in solchen Fällen meistens mehrere hundert Franken betragen, fallen für die Übertretungsstrafbehörden doch praktisch keine Kosten ausser Postspesen an. In der Praxis führen überhöhte Verfahrenskosten zu Einsprachen und somit zu langwierigen Gerichtsverfahren. Darüber hinaus kommen unverhältnismässig hohe Verfahrenskosten einer zusätzlichen Bestrafung gleich, was elementaren Grundprinzipien unseres Strafrechts widerspricht. Schlussendlich unterscheiden sich die Verfahrenskosten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Übertretungsstrafbereich interkantonal dermassen stark, dass ein einheitlicher Vollzug des SVG vollkommen ausgeschlossen ist. Die Abwesenheit einer Kostenobergrenze bei Bagatelldelikten öffnet Tür und Tor für willkürlich hohe Verfahrenskosten, gegen die sich Betroffene nur mit erheblichem finanziellen Risiko wehren können. Mit der Deckelung der Verfahrenskosten auf maximal 50 Franken kann die Anzahl der Einsprachen gegen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen im ordentlichen Verfahren erlassene Strafbefehle massiv gesenkt werden, was zur Entlastung der Gerichte beiträgt und die Kosten für den Steuerzahler senkt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss den "Strafmassempfehlungen SVG" der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) (abrufbar unter: www.ssk-cps.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen-der-ssk/kategorie/279) beträgt die Busse für Geschwindigkeitsüberschreitungen um 16 - 24 km/h innerorts, 21 - 29 km/h ausserorts bzw. 26 - 34 km/h auf der Autobahn 400 oder 600 Franken, abhängig vom konkreten Mass der Überschreitung. Diese Bussen werden in der Regel im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen, sei es durch besondere Übertretungsstrafbehörden, wenn ein Kanton eine solche vorsieht (Art. 17 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), sei es durch die Staatsanwaltschaft. Neben der Busse haben verurteilte Personen die Verfahrenskosten zu tragen.
Gemäss Artikel 424 Absatz 1 StPO obliegt es den Kantonen, die Höhe der Verfahrenskosten und deren Berechnung festzulegen. Diese Kompetenz ist Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit der Kantone (Art. 47 Abs. 2 BV; Art. 14 StPO). Dieser Grundsatz wurde weder bei der Erarbeitung noch bei der jüngsten Revision der StPO im Parlament in Frage gestellt.
Für einen Eingriff in die Organisationsautonomie der Kantone, wie sie die Motion verlangt, besteht kein Grund: Die Strafbehörden sind bei der Festlegung der Kosten und Gebühren im Einzelfall an die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips gebunden. Von besonderer Bedeutung ist letzteres, nach welchem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen muss. Entgegen den Befürchtungen der Motion sind somit weder übermässige, geschweige denn willkürlich hohe Verfahrenskosten erlaubt. Es muss vielmehr berücksichtigt werden, dass die Aufwendungen im einzelnen Verfahren durchaus unterschiedlich sein können. Die einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen setzen die Mindestkosten für Strafbefehlsverfahren im Bereich von 150 Franken fest.
Alle diese Überlegungen sprechen dagegen, dass der Bundesgesetzgeber für ein ganz bestimmtes Delikt und ein einziges Verfahren eine Obergrenze für Verfahrenskosten festlegen soll.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.