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22.4318 · Motion · 2022-12-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, mit der die einschlägigen landesrechtlichen und völkerrechtlichen Grundlagen so geändert werden, dass nach dem Vorbild der neuen EU-Regelung die Einfuhr von aus Entwaldung stammenden Produkten verboten ist.

Begründung

Nach langen Verhandlungen und Diskussionen zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedsstaaten ist die Europäische Union kurz davor, eine neue Regelung in Kraft zu setzen, die den Import von Produkten aus Entwaldung verbietet. Gemäss dem Europäischen Parlament wurde durch die Entwaldung weltweit eine Fläche verloren, die grösser ist als Europa. Zusammen sind die EU-Mitgliedsaaten für beinahe 10 Prozent dieses Verlustes verantwortlich. Die Schweiz trägt ebenfalls in erheblicher Weise zur Entwaldung bei. Beispielsweise sind laut WWF etwa zwei Millionen Hektar an Feldern und Wäldern in anderen Staaten nötig, um den Bedarf der Schweiz an den wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Rohstoffen (Kakao, Kokosnuss, Kaffee, Palmöl, Zellstoff, Soja, Zuckerrohr und Holz) zu decken. Dies entspricht der halben Fläche der Schweiz.

In seinen Antworten auf die Interpellationen 21.4481 und 22.1054 erklärte der Bundesrat, er wolle das Inkrafttreten der neuen EU-Regelung abwarten, bevor er weitere Massnahmen der Schweiz in Betracht ziehe. Da der Inhalt der neuen EU-Regelung nun bekannt ist, muss der Bundesrat die notwendigen Änderungen vornehmen, damit die Schweiz in dieser Angelegenheit nicht hinterherhinkt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die EU-Entwaldungsverordnung führt ausführliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen ein. Somit soll sichergestellt werden, dass Rohstoffe und deren Nebenprodukte nicht auf gerodetem Boden erzeugt oder hergestellt wurden.

Mit der bevorstehenden Einführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten (EUDR) in der EU wird auch die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR; Verordnung (EU) Nr. 995/2010) aufgehoben werden. Damit ist in absehbarer Zeit die Gleichwertigkeit der Schweizer Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021), die sich momentan an der EUTR orientiert, gegenüber dem EU- Rechtsrahmen nicht mehr gegeben. Vergleichbare Rahmenbedingungen mit denjenigen in der EU (insb. im Bereich des Rohstoffhandels) sind wichtig, um Marktzugangshürden für Schweizer Firmen möglichst zu minimieren.

Mit Art. 35e-h des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für die Anpassung der HHV an die EUDR und die Einführung von Sorgfaltspflichten auch für weitere Rohstoffe und Produkte. Der endgültige Rechtstext der EU zur EUDR liegt jedoch noch nicht vor. Erst auf dieser Basis kann abschliessend geprüft werden, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen in der Schweiz für eine Angleichung an die EUDR-Bestimmungen ausreichen. Weiter müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Schweiz vertieft geprüft und mit den betroffenen Kreisen diskutiert werden.

Die EUDR soll in der EU voraussichtlich in den kommenden Wochen in Kraft treten. Die Unternehmen haben dann 18 Monate Zeit für die Umsetzung (2024). Die EUTR bleibt voraussichtlich für weitere drei Jahre in Kraft, bis die Übergangszeit abgeschlossen ist. Dies ermöglicht es der Schweiz, allfällige Anpassungen zu vertiefen. Die Erarbeitung einer Vorlage erachtet der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.