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22.4375 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der diesjährige Lagebericht des Nachrichtendiensts des Bundes spricht von zunehmender rechtsextremer Gewalt. Im Jahr 2021 wurden gemäss NDB 38 Ereignisse im Bereich rechtsextremer Gewalt beobachtet. Zudem wurden 35 Ereignisse von gewalttätigem "Coronaextremismus" festgestellt. Auch Medienberichte warnen vermehrt von rechtsextremer Gewalt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Inwiefern unterscheidet sich die Erhebung von links- und rechtsextremer Gewalt? Wird dabei unterschieden, ob sich die Gewalt gegen Personen oder Sachen richtet? Wird die Intensität der Gewalt gemessen? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Gewalt gegen Personen und Sachbeschädigungen gleich zu behandeln sind?

2. Gemäss NDB fliessen Ereignisse erst in die Statistik ein, wenn Gewalt mit politischer Motivation verübt wird oder wenn "gewalttätige Extremisten" im Sinne des NDG Veranstaltungen durchführen. Weshalb fliesst der Aufruf zu Gewalt, die Einschüchterung und das proaktive Verbreiten faschistischer Ideologie nicht in die Statistik ein?

3. Sogenannte "Corona-Extremisten" und Rechtsextreme organisieren sich häufig über Online-Kanäle. Wie beurteilt der Bundesrat die Verbreitung von Hassrede und die Vorbereitung rechtsextremer Gewalt und die Organisation über die sozialen Medien? Weshalb wurde diese bisher nicht statistisch erfasst?

4. Inwiefern fliessen Corona-Demonstrationen in die Statistik ein, an welchen rechtsextreme Personen teilgenommen haben oder rechtsextremes Gedankengut verbreitet wurde? Werden diese ebenfalls als Ereignisse von Rechtsextremismus gezählt?

5. Anhand welcher Kriterien werden Gewalttaten von Einzelpersonen als politisch motiviert eingestuft? Wie gelangt der NDB an die nötigen Informationen?

6. Werden Statistiken geführt, inwiefern sich die politisch motivierte Gewalt spezifisch gegen ein Geschlecht richtet? Wie viele Gewaltakte Rechtsextremer wurden gegen Frauen verübt? Wie viele gegen religiöse Minderheiten, Geflüchtete oder Ausländerinnen und Ausländer?

7. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden die zunehmende rechtsextreme Gewalt in den letzten Jahren unterschätzt haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) trägt jährlich die Statistiken zu den Ereignissen im Bereich extremistischer Gewalt zusammen. Der NDB ist ein sicherheitspolitisches Instrument der Schweiz mit einem gesetzlich klar definierten Auftrag. Seine Kernaufgaben sind die Prävention und die Lagebeurteilung zuhanden der politischen Entscheidungsträger. In der Schweiz befasst sich der NDB mit der Früherkennung und Verhinderung von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, Spionage, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersysteme sowie Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen.

Damit der NDB Daten im Bereich des gewalttätigen Extremismus beschaffen und bearbeiten kann, reicht ein ideologischer oder politischer Hintergrund von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen nicht aus. Ausschlaggebend ist der effektive Gewaltbezug (d. h. die Verübung, Förderung oder Befürwortung von Gewalttaten, einschliesslich des konkreten Aufrufs zur Anwendung von Gewalt, zum Erreichen ihrer Ziele) von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen. Personen, die sich politisch radikalisieren, fallen somit nicht in das Aufgabengebiet des NDB, solange kein konkreter Gewaltbezug feststellbar ist. Die Statistik der Ereignisse widerspiegelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des NDB.

Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 17.3831 Glanzmann-Hunkeler vom 13. Januar 2021 werden die im Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) verwendeten Begriffe zum Umgang mit Gewaltextremismus im 2. Kapitel behandelt. Der NDB stützt sich bei der Erstellung der Statistiken zu Rechtsextremismus, Linksextremismus oder monothematischem Extremismus gleichermassen auf diese Erläuterungen.

1. In seinem Lagebericht "Sicherheit Schweiz" veröffentlicht der NDB jährlich eine Zusammenfassung der Statistiken zu Ereignissen im Zusammenhang mit gewalttätigem Extremismus. Der NDB verfügt über Daten, anhand derer er zwischen Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen unterscheiden kann. Die Daten, die diesen Statistiken zugrunde liegen, gelten jedoch als vertraulich und können nicht geteilt werden.

2. Ausschlaggebend ist der effektive Gewaltbezug (d. h. die Verübung, Förderung oder Befürwortung von Gewalttaten, einschliesslich des konkreten Aufrufs zur Anwendung von Gewalt). Ist dieser Bezug gegeben, wird ein Ereignis in der Statistik erfasst.

3. Extremistisches und verschwörungstheoretisches Gedankengut können Hassrede inspirieren. Damit der NDB tätig werden kann, muss die Hassrede aufgrund ihres Inhalts oder ihres Kontextes einen Gewaltbezug aufweisen. Der Bundesrat beruft sich hier auf seinen Bericht in Erfüllung des Postulats 17.3831 Glanzmann-Hunkeler, S. 4.

4. Die gewalttätig-coronaextremistische Szene und die gewalttätig-rechtsextremistische Szene werden in separaten Statistiken erfasst. Wenn beide Szenen an einem Ereignis beteiligt sind, das die statistischen Kriterien erfüllt, wird das Ereignis in beiden Statistiken gezählt.

5. Das Konzept der politischen Motivation ist in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e des NDG enthalten. Dabei geht es um die Ablehnung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundlagen. Die dem NDB zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Informationsbeschaffung sind im 3. Kapitel des NDG (Art. 13 ff.) ausgeführt.

6. Siehe Antwort auf die Frage 1.

7. Nein, der Bundesrat teilt diese Ansicht nicht. Die Analyse der Entwicklung von gewalttätigem Rechtsextremismus ist im NDG und war auch im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS ; SR 120) vorgesehen. Die für die Überwachung dieser Szene zuständigen Instanzen erfüllen ihren Auftrag innerhalb des geltenden Rechtsrahmens.

Antwort des Bundesrates.