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Welche Unterstützung für Schweizer Unternehmen, die sich am Wiederaufbau der Ukraine beteiligen möchten?

22.4382 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Lugano-Konferenz vom 4. und 5. Juli 2022 hat erfolgreich alle internationalen Akteure zusammengebracht, die sich mit dem Wiederaufbau in der Ukraine befassen, und dazu geführt, dass die entsprechenden Grundsätze in einer Deklaration festgehalten wurden.

Die operative Umsetzung dieses Wiederaufbaus stellt eine Herausforderung, aber auch eine Chance für die beteiligten Akteure dar. Die Schweizer Unternehmen, die in der Ukraine investieren und mit ihr Handel treiben möchten, müssen dies unter denselben Bedingungen der Risikominderung tun können wie die konkurrierenden internationalen Unternehmen, namentlich die europäischen. Insbesondere benötigen sie eine an die Situation angepasste Deckung der Exportrisiken.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie unterstützt der Bund die Unternehmen, die bereit sind, in der Ukraine zu investieren und dorthin zu exportieren?

2. Wurde es - zumal das Kapital der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) vom Bund stammt - bereits in Betracht gezogen, das Kapital und die Kompetenzen der SERV zu erweitern, damit die kriegsbedingten Risiken jener Unternehmen abgedeckt werden, die zurzeit in der Ukraine aktiv sind? Oder könnte dies getan werden?

3. Ist eine Zusammenarbeit der SERV mit anderen Einrichtungen - wie etwa der Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA), die an die Weltbank angegliedert ist - vorgesehen? Dies vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere Länder so vorgehen, um die Gewährung der Kriegsrisikoabdeckung für ihre Wirtschaftsakteure in der Ukraine zu erleichtern?

4. Ist eine Flexibilisierung der Einschränkungen betreffend Dual-Use-Güter möglich, um beispielsweise den Versand von Feuerwehrmaterial oder den Verkauf von Werkzeugmaschinen zu erleichtern?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund bereitet sich bereits auf eine Koordination der Schweizer Beteiligung am künftigen Wiederaufbau in der Ukraine vor. Entsprechende konzeptionelle Arbeiten sowie interdepartementale Koordinationsgespräche sind angelaufen.

Zudem wird die Schweiz ihr Vorgehen international mit anderen Koordinationsplattformen (z.B. EU, G7, etc.) abstimmen.

1. Für Schweizer Unternehmen steht neben dem Exportförderer Switzerland Global Enterprise (S-GE) auch die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) zur Verfügung. Die SERV bietet Versicherungen und Garantien, die namentlich politische Risiken, Transferschwierigkeiten, höhere Gewalt und das Delkredererisiko beim Export von Gütern und Dienstleistungen decken. Dadurch erhalten die Exporteure Schutz vor Zahlungsausfall. Auch trägt die SERV mit ihren Versicherungsprodukten dazu bei, dass Unternehmen für ihre Herstellungskosten Zugang zu Krediten und einer höheren Kreditlimite erhalten, was ihnen hilft, ihre Liquidität zu wahren.

Seit Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine prüft die SERV weiterhin Versicherungsanträge für Exporte in die Ukraine im Einzelfall. Sie stellt nach Möglichkeit Versicherungspolicen aus. Bisher war dies bei einigen Geschäften im kurzfristigen Bereich, insbesondere Medikamentenlieferungen, der Fall.

Für grössere Projekte und mittel-/langfristige Exportkreditversicherungen ist es auch für vergleichbare europäische Exportrisikoversicherungen schwierig bis unmöglich, eine Versicherungsdeckung zu gewähren. Eine Versicherung ist z. B. per Gesetz ausgeschlossen, wenn die Risikolage die Gewährung der Versicherung verunmöglicht. Die SERV muss risikogerechte Prämien verlangen. Sie darf zudem einen Deckungssatz von höchstens 95 Prozent anbieten - das Restrisiko müsste von einer finanzierenden Bank getragen werden. Diese gesetzlichen Regelungen respektive Deckungssätze sind mit denjenigen anderer Länder vergleichbar. Die SERV kann allerdings selber keine Kredite anbieten.

Das SECO und die SERV prüfen Massnahmen und beobachten die Entwicklungen in vergleichbaren Ländern. Generell ist die Einschätzung auch in der EU, dass die bestehenden Möglichkeiten von Exportrisikoversicherungen begrenzt und nicht wirklich auf die Situation in der Ukraine ausgerichtet sind. Sofern im Ausland neue Produkte entwickelt werden, wird deren Einführung in der Schweiz ebenfalls geprüft.

2. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung sind im Exportrisikoversicherungsgesetz (SERVG, SR 946.10) und in der entsprechenden Verordnung festgehalten. Der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert muss mindestens 20 Prozent betragen. Die SERV kann daher auch Exporte versichern, die neben den Lieferungen aus der Schweiz direkte Zulieferungen aus dem Ausland ins Zielland des Exportgeschäftes und Leistungen im Zielland beinhalten.

Die SERV ist verpflichtet, eigenwirtschaftlich zu arbeiten. Sie finanziert sich über Prämien ihrer Versicherten. Ihr Kapital kann nicht für Zwecke verwendet werden, die ausserhalb des Mandats liegen. Das würde die Erfüllung ihres Grundauftrags in Frage stellen.

3. Die SERV arbeitet mit diversen anderen Exportkreditversicherungen zusammen. Die MIGA gibt primär Garantien für Investitionen in Schwellenländern. Eine Zusammenarbeit mit der MIGA ist aufgrund der unterschiedlichen Grundaufträge eingeschränkt, zumal das Gesetz in der Schweiz keine Auslandinvestitionsversicherung vorsieht.

4. In Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72) umfassen Verbote betreffend die Ukraine nur jene Güter, die gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) zu zivilen und militärischen Zwecken verwendbar sind (Dual-Use) oder die zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vorgesehen sind, und dies auch nur dann, wenn diese Güter zusätzlich ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. Für zivile Zwecke und zivile Endempfänger kann die Ausfuhr der in diesen Anhängen aufgeführten Güter bewilligt werden.

Antwort des Bundesrates.

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