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22.4397 · Motion · 2022-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Grenzkantonen an den Landesgrenzen mehrere Transitzonen mit Unterkünften und den notwendigen Verfahrens- und Verwaltungsräumen zu erstellen oder bestehende Bauten und Gelände als solche zu bezeichnen und künftig sämtliche Verfahren ausschliesslich und sinngemäss nach Artikel 22 des AsylG durchzuführen. Artikel 22 soll entsprechend angepasst werden, damit die Einreise ausschliesslich nach einem positiven Asylentscheid bewilligt wird.

Asylgesuche sollen ausschliesslich in diesen Transitzonen gestellt werden können. Für Asylbewerber sind diese Transitzonen nur vom Ausland her erreichbar. Somit kann künftig zweifelsfrei festgestellt werden, aus welchem sicheren Drittstaat die Bewerber kommen. Auf anderweitig und andernorts gestellte Gesuche wird nicht mehr eingetreten.

Die Asylbewerber verbleiben bis zum endgültigen Entscheid in einer dieser Transitzonen und werden nach einem negativen Entscheid an das Land, aus welchem sie eingereist sind, zurück überstellt.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

Die entsprechenden Artikel des AsylG, von Verordnungen und weitere Bestimmungen, welche dem Ziel dieses Vorstosses entgegenstehen, sind anzupassen.

Begründung

Die Schweiz wird seit längerem von einer nie dagewesenen Welle von echten Flüchtlingen und leider auch von reinen Wirtschaftsflüchtlingen überrollt. Viele Asylbewerber erhalten zwar kein Asyl - können aber aus den verschiedensten Gründen nicht zurück- oder ausgeschafft werden. Somit erhalten diese ein Bleiberecht, welches ihnen nicht zusteht.

Asylbewerber gewisser Staaten wie Eritrea erreichen eine 89-Prozent-Schutzquote - es besteht also eine faktische Personenfreizügigkeit mit Eritrea und auch mit weiteren Staaten.

Dies belastet unsere bestehenden Strukturen enorm - die Gemeinden und Kantone sind heillos überfordert. Dies nicht nur hinsichtlich der Unterkünfte, der Schulen, der Spitäler, der Infrastrukturen - auch finanziell geraten die Gemeinden und Kantone an die Grenze des Zumutbaren.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Paragraph 8 AsylG ist es jedem Gesuchssteller zumutbar, sein Gesuch an einem von der Schweiz bezeichneten Ort zu stellen.

Die Schweiz muss sich nun gegen diesen gigantischen Missbrauch wehren! Selbstverständlich soll echten Flüchtlingen nach wie vor humanitäre Aufnahme gewährt werden - jeglicher Missbrauch ist aber künftig entschieden zu bekämpfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die aktuelle Situation im Asylbereich mit den europaweit hohen Asylgesuchszahlen und der hohen Anzahl an Schutzsuchenden stellt eine grosse Belastungsprobe für den Bund, die Kantone und die Schweizer Bevölkerung dar. Aufgrund der gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen in den sechs Schweizer Asylregionen und der verschiedenen Notfallmechanismen konnte die Schweiz diese Situation bis anhin gut bewältigen. Der Bundesrat wird die aktuelle Migrationssituation auch weiterhin aufmerksam verfolgen.

Der Motionär möchte in Analogie zum Flughafenverfahren das Inlandverfahren grundlegend ändern. Das geltende Flughafenverfahren ist auf die Verhältnisse an einem Flughafen ausgerichtet und die Asylsuchenden gelten im Transitbereich eines Flughafens als noch nicht eingereist. Deshalb sind die Fristen in diesem Verfahren entsprechend kurz ausgestaltet. Kann nach Ablauf von zwanzig Tagen kein Asylentscheid gefällt werden, so weist das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylsuchenden einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu (Art. 23 Abs. 2 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31).

Gemäss dem Vorschlag des Motionärs müssten sich Asylsuchende im Gegensatz zum heutigen Flughafenverfahren während der gesamten Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in künstlich geschaffenen geschlossenen Transitzonen aufhalten. Dies kommt einer Eingrenzung oder einer Internierung gleich. Ohne das Bestehen konkreter Haftgründe und nur aufgrund des Umstandes, dass eine betroffene Person ein Asylgesuch eingereicht hat, stellt eine solche Massnahme einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie wäre damit weder mit der Bundesverfassung noch mit den völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Dasselbe gilt auch für die Vorgabe, wonach auf ein Asylgesuch nur eingetreten wird, wenn dieses in einem Transitzentrum an der Grenze eingereicht wird. Da dadurch den Betroffenen der Zugang zum Asylverfahren unabhängig ihrer individuellen Asylgründe verwehrt würde (ausgenommen bei Naturkatastrophen oder Krieg), würde dies die Genfer Flüchtlingskonvention verletzen.

Die Aufrechterhaltung solcher Transitzonen an den Schweizer Grenzen wäre zudem in der Praxis mit einem unverhältnismässig hohen personellen und finanziellen Aufwand verbunden. Die Grenzen dieser Zonen zum weiteren Inland müssten gesichert werden und die Schweiz müsste die Binnengrenzkontrollen dauerhaft wieder einführen. Dies würde auch dem Schengener-Grenzkodex widersprechen.

Schliesslich erachtet es der Bundesrat als problematisch, dass mit dem Vorschlag des Motionärs die Grenzkantone übermässig stark belastet würden, indem wenige Grenzkantone einen Grossteil der kantonalen Aufgaben im Asyl- und Wegweisungsverfahren übernehmen müssten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.