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22.4399 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bericht "Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz" vom BJ vom 25. November 2022 stellte "erhebliche Differenzen zwischen den Regulierungen" und "zusätzliche Risiken" für Schweizer Unternehmen fest. Der Bundesrat entschied am 2. Dezember 2022 gestützt darauf, für den Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung bis im Juli 2024 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten und für den Bereich Sorgfaltspflichten die Auswirkungen vertieft zu analysieren. Auch wenn die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten erst nächstes Jahr definitiv verabschiedet wird, ist deren inhaltliche Stossrichtung heute bekannt. Geht man nach dem üblichen zeitlichen Verlauf bei der Gesetzgebung im Bund, müssten die Vorbereitungsarbeiten für eine angepasste Schweizer Regelung heute beginnen. Der Bundesrat riskiert mit seiner Strategie also, dass das Schweizer Recht nicht rechtzeitig angepasst werden kann. Er scheint die Auswirkungen einer möglichen Regelungslücke nicht ausreichend zu berücksichtigen.

Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Risiken für den Wirtschaftsstandort Schweiz antizipiert der Bundesrat, falls die gesetzlichen Grundlagen betreffend Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten für Unternehmen nicht rechtzeitig auf die einschlägigen EU-Richtlinien abgestimmt werden können?

2. Könnte eine verspätete Anpassung der Schweizer Regeln den Marktzugang für Schweizer Unternehmen in der EU erschweren? Welche Lehren zieht der Bundesrat diesbezüglich aus dem späten Nachvollzug der EU-Holzverordnung (Mo. Föhn 17.3855)?

3. Wie gedenkt der Bundesrat, Schweizer KMU zu unterstützen, die als Zulieferer von EU-Unternehmen indirekt von diesen Richtlinien betroffen sind?

4. Könnte eine schnellere Anpassung des Schweizer Rechts die Rechtsunsicherheit für Unternehmen reduzieren, die nicht wissen, inwiefern sie von Regelungen der EU für Drittstaaten betroffen sind?

5. Sind die Sanktionen der EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Unternehmen in Drittstaaten faktisch durchsetzbar? Fehlt für die Haftung meistens der Gerichtsstand? Fehlen für eine wirksame Aufsicht Amtshilfe-Bestimmungen?

6. Werden die EU-Verordnungen zu Entwaldung, zu Batterien und zu Zwangsarbeit die Regelungslücke der Schweiz im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung noch vergrössern?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Fragen 1 und 4: Die neuen Regelungen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464) von Drittlandunternehmen (Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU niedergelassen sind), welche auch auf Schweizer Unternehmen direkt Anwendung finden, gelten erst ab 2028. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hat der Bundesrat entschieden, deren Folgen für die Schweizer Wirtschaft zu untersuchen und bis spätestens im Juli 2024 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Dabei werden auch indirekte Auswirkungen auf Schweizer Zulieferer von EU-Unternehmen analysiert. Im Bereich der Sorgfaltspflichten ist derzeit noch nicht absehbar, wie die entsprechende EU-Richtlinie im Detail ausgestaltet sein und wann sie in Kraft treten wird. Allfällige Konsequenzen für die Unternehmen in der Schweiz und den hiesigen Wirtschaftsstandort lassen sich daher noch nicht zuverlässig abzuschätzen. Damit für Schweizer Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile entstehen, wird der Bundesrat bis Ende 2023 die Auswirkungen der künftigen EU-Richtlinie vertieft analysieren und gestützt darauf allfällige Massnahmen ergreifen.

Zu Frage 2: Schweizer Zulieferer von EU-Unternehmen sind bereits heute von den geltenden EU-Berichterstattungspflichten zur Nachhaltigkeit indirekt betroffen. Die neuen Regelungen aus der angepassten EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464) könnten aufgrund ihrer zeitlich abgestuften Einführung Schweizer Zulieferer frühestens ab 2025 betreffen. Im Bereich der Sorgfaltspflichten ist derzeit noch nicht absehbar, wie die entsprechende EU-Richtlinie im Detail ausgestaltet sein und wann sie in Kraft treten wird. Damit der Marktzugang für Schweizer Unternehmen in die EU nicht erschwert wird, überprüft der Bundesrat deshalb die Auswirkungen dieser neuen EU-Regulierungen frühzeitig. Darauf basierend können Massnahmen wie eine allfällige Anpassung der Schweizer Gesetzgebung erfolgen, um allfällige Marktzugangshürden rechtzeitig zu minimieren. Im Falle der EU-Holzhandelsverordnung hat der Bundesrat schon 2014 eine dem EU-Recht analoge Regelung im Umweltschutzgesetz (SR 814.01) vorgeschlagen, die 2015 vom Parlament aber abgelehnt wurde. Gestützt auf die Motionen Föhn 17.3855 und Flückiger 17.3843 hat der Bundesrat dem Parlament 2018 erneut eine gesetzliche Grundlage im Umweltschutzgesetz vorgeschlagen und nach deren Inkrafttreten die Holzhandelsverordnung erlassen.

Zu Frage 3: Im Rahmen seiner Aktionspläne zur verantwortungsvollen Unternehmensführung sowie zu Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt der Bund insbesondere KMU bei der Umsetzung der Sorgfaltsprüfung und der entsprechenden Berichterstattung und weist auf regulatorische Entwicklungen hin.

Dies umfasst u.a. das Bereitstellen von Umsetzungsinstrumenten wie Leitfäden, Online-Tools (z.B. zur Umsetzung der OECD-Leitsätze oder der UNO-Nachhaltigkeitsziele) und die Durchführung von Workshops mit Unternehmen einschliesslich Zulieferern von EU-Unternehmen, die indirekt von den EU-Richtlinien betroffen sind.

Zu Frage 5: Die Durchsetzung von Sorgfaltspflichten gemäss dem entsprechenden EU-Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 23. Februar 2022 richtet sich nach dem in der EU geltenden Recht. Werden zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Schweizer Unternehmen von Klägern in der EU geltend gemacht, sieht das Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12) diverse Gerichtsstände vor, so z.B. am Unternehmenssitz sowie am Handlungs- oder Erfolgsort einer unerlaubten Handlung. Der Gerichtsstand und das anwendbare Recht können je nach geltend gemachtem Anspruch variieren und hängen stets vom Einzelfall ab. Je nach Konstellation kann es sein, dass es für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz keinen Gerichtsstand in der EU gibt. Da die finale Ausgestaltung der EU-Richtlinie über Sorgfaltspflichten und entsprechende Sanktionen noch nicht zuverlässig abschätzbar sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob neben zivilprozessualer Rechtshilfe noch eigenständige Amtshilfeaspekte zur Anwendung kommen.

Zu Frage 6: Der Bundesrat verfolgt laufend die Entwicklungen bezüglich der genannten EU-Verordnungen. Er analysiert zurzeit die Lage und wird einen allfälligen Nachvollzug durch die Schweiz prüfen, sobald die EU-Verordnungen in ihrer definitiven Form verabschiedet sind.

Antwort des Bundesrates.