22.4402 · Interpellation · 2022-12-14
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Nach Artikel 13 Absatz 1, Buchstabe a, Militärgesetz (MG; SR 510.10) dauert die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule. Warum hat der Bundesrat mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 in Artikel 19 Absatz 1 Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) die maximale Dienstpflicht für Soldaten und Unteroffiziere von zwölf auf zehn Jahre vermindert?
2. Hat der Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsstufe die maximale Dienstpflicht von zwölf auf zehn Jahre zu vermindern, wenn er damit die Alimentierung der Armee gefährdet?
3. Macht er die Verminderung auf zehn Jahre rückgängig, sofern diese Verminderung ab Ende der 2020er Jahre die gesetzlich geforderte Alimentierung der Armee gefährden würde?
4. Der Gesetzgeber ordnete im Militärgesetz nicht allein an, dass die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule dauert, sondern sah im gleichen Gesetz in Artikel 51, Absatz 2 zugleich vor, dass die Mannschaft sechs dreiwöchige Wiederholungskurse leistet. Teilt der Bundesrat die Sicht des Gesetzgebers, dass eine zwölfjährige Dauer der Militärdienstpflicht ohne weiteres mit der Leistung von sechs dreiwöchigen Wiederholungskursen vereinbar ist?
5. Richtet der Bundesrat die Alimentierung der Armee am Ziel des Gesetzgebers aus, dass im Falle einer Mobilmachung ein Sollbestand von 100 000 Dienstpflichtigen gewährleistet ist (Primat der Einsatzarmee)?
6. Laut Kapitel 2.3.5 der "Armeeauszählung 2022" umfassen die in drei Kategorien gegliederten "Bestände der Durchdiener mit erfüllter Ausbildungsdienstpflicht" insgesamt 24 334 ausgebildete Durchdiener. Wie viele von ihnen könnten im Ernstfall zum Aktivdienst einberufen werden?
7. Laut "Armeeauszählung 2022" umfasst das Gesamttotal an Militärdienstpflichtigen aktuell 180 045 Armeeangehörige. Wie viele von ihnen könnten im Ernstfall zum Aktivdienst einberufen werden?
8. Der Bundesrat wies in Beantwortung von Ziffer 5 der Interpellation 21.4424 darauf hin, dass die Anzahl potenzieller Stellungspflichtiger (Schweizer Männer im Alter von 19 Jahren) zwischen 2022 und 2027 von 33 000 auf rund 35 000 ansteigen wird und ab 2030 rund 38 000 Stellungspflichtige erreicht. Wie gross wird dann der Armeebestand sein, falls die Dienstpflicht wie im MG vorgesehen zwölf Jahre dauert?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Mit der Weiterentwicklung der Armee gilt seit 2018 das Modell, dass innerhalb von neun Jahren nach absolvierter Rekrutenschule sechs jährliche Wiederholungskurse zu leisten sind. Nur diejenigen Armeeangehörigen, die vor 2018 ihre Rekrutenschule absolvierten, sind für zwölf Jahre militärdienstpflichtig. Mit einer unterschiedlichen Dauer der Militärdienstpflicht wollte der Bundesrat gewährleisten, dass der Effektivbestand von 140'000 Armeeangehörigen ab Beginn der Weiterentwicklung der Armee erreicht werden konnte. Hätten alle Angehörigen der Mannschaft und die Unteroffiziere eine Militärdienstpflicht von 12 Jahren, würden die Bestände in den Wiederholungskursen tiefer ausfallen.
2./3. Indem die Dauer der Militärdienstpflicht auf zehn Jahre festgelegt wurde, wird die Alimentierung der Armee aktuell nicht gefährdet. Eine Erhöhung der Militärdienstpflicht wäre namentlich dann erforderlich, wenn infolge der weiteren sicherheitspolitischen Lageentwicklung der Armeebestand generell erhöht werden müsste.
4. Der Gesetzgeber hat in Artikel 13 Militärgesetz (MG; SR 510.10) Altersgrenzen festgelegt und zugleich dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, diese zur Steuerung der Bestände um höchstens fünf Jahre herabzusetzen. Wesentlich ist der Zusammenhang zwischen der Militärdienstpflichtdauer und der Anzahl Wiederholungskurse, die zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht zu leisten sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Anzahl Jahre der Militärdienstpflicht im Vergleich zur Anzahl der zu leistenden Wiederholungskurse ist, desto tiefer fallen die Bestände in den Wiederholungskursen aus.
5. Ja. Eine genügende Alimentierung der Armee liegt dann vor, wenn für jede der 100'000 Positionen des Sollbestands mindestens ein Armeeangehöriger eingeteilt ist, der die für die Funktion notwendige Ausbildung absolviert hat und den dazu erforderlichen Grad bekleidet. Zur Erreichung des Sollbestandes ist ein rund 1,4-mal höherer Effektivbestand erforderlich, um die zu erwartenden Dispensationen und Entlassungen kompensieren zu können.
6. In der Armeeauszählung 2022 wird die Anzahl Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben und noch für vier Jahre zu Einsätzen aufgeboten werden können, auf 8196 beziffert. Weitere 8382 Durchdiener haben ihre persönliche Ausrüstung zurückgegeben; bis zur Erfüllung der minimalen Militärdienstpflicht von sieben Jahren werden sie noch drei weitere Jahre in einem Personalgefäss administrativ geführt. Ein Aufgebot ist in diesem Zeitraum theoretisch möglich, aber nicht zweckmässig, da ihre Ausbildung mehrere Jahre zurückliegt und sie über keine persönliche Ausrüstung mehr verfügen. 7756 Durchdiener wurden im Erhebungszeitraum aus der Militärdienstpflicht entlassen. Der Bundesrat verweist ferner auf seine Antworten auf die Interpellation 22.3744 Fivaz "Armeeauszählung 2021. Klärung offener Fragen".
7. Für einen Einsatz der Armee hätte mit Stichdatum 1. März 2022 (Stand der Armeeauszählung 2022) der Effektivbestand von 151'299 Armeeangehörigen (AdA) aufgeboten werden können, zuzüglich 8196 ausgerüsteter Durchdiener, die gemäss Art. 54a MG nach erfüllter Ausbildungsdienstpflicht noch zu Einsätzen aufgeboten werden können. Die restlichen 20'550 Militärdienstpflichtigen waren nicht in Formationen der Armee eingeteilt und verfügen teilweise nur begrenzt über die für einen Einsatz notwendige Ausbildung und Ausrüstung. Für die qualitative Aufschlüsselung dieser Militärdienstpflichtigen verweist der Bundesrat auf seine Antworten auf die Ip. 22.3720 Seiler Graf "Das Ziel der Alimentierung gemäss WEA ist übertroffen".
8. Aus der Anzahl Stellungspflichtiger kann nur bei gleichbleibender Tauglichkeitsquote und gemittelter Abgangswerte geschlossen werden, welche Bestände in Zukunft etwa erreicht werden. Zwar führt eine längere Militärdienstpflicht grundsätzlich zu einem höheren Effektivbestand, aber bei gleichbleibender Ausbildungsdienstpflicht auch zu tieferen Beständen in den Wiederholungskursen.
Antwort des Bundesrates.