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22.4415 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Wir rechtfertigt der Bundesrat die Tatsache, dass die massgeblichen Eckwerte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Objektblätter des Richtplans innerhalb von nur sechs Jahren vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zweimal geändert wurden?

2. Erachtet er ein solches Vorgehen, das auf statistischen Daten abstellt, die per Definition äusserst volatil und wenig aussagekräftig sind und die im vorliegenden Fall von konjunkturellen Entwicklungen wie der Pandemie und dem Krieg in der Ukraine beeinflusst werden, nicht als unvereinbar mit den Anforderungen in Bezug auf die mittel- und langfristige Stabilität und Vorhersehbarkeit, die es braucht, damit die Kantone und die Gemeinden bei der Raumplanung und der Planung des Infrastrukturausbaus ihre Aufgaben korrekt wahrnehmen können?

3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die im Raumplanungsgesetz (RPG) vorgesehenen Ausführungsbestimmungen ("Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen." und "Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.") sowie die Ausführungsbestimmungen in der Raumplanungsverordnung (RPV) (Dort stellt man für die Entwicklung der Wohnbevölkerung ausschliesslich auf die Szenarien des Bundesamtes für Statistik [BFS] ab.) und die entsprechenden technischen Richtlinien des ARE grundsätzlich überdacht und angepasst werden müssen, um die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten?

4. Kann er bestätigen, dass die Eckwerte der Bevölkerungsentwicklung den Annahmen aus dem Jahr 2015 entsprochen hätten, wenn der Kanton Tessin das Objektblatt R6 schneller verabschiedet hätte (Das Verfahren war verspätet gestartet worden und wurde wegen Beschwerden verzögert.)?

5. Stimmt es, dass der Kanton Tessin der einzige Kanton ist, auf den das oben erwähnte restriktive demographische Szenario angewendet wurde? Falls ja, wie erklärt der Bundesrat diese Ungleichbehandlung, die den Kanton Tessin stark benachteiligt?

6. Welche Szenarien wurden auf die anderen Kantone angewendet? Plant der Bundesrat für den Fall, dass andere Eckwerte angewendet wurden, bei den anderen Kantonen eine entsprechende Anpassung der Richtpläne auf der Grundlage der neuen Szenarien des BFS?

7. Im entsprechenden Prüfungsbericht (S. 8/31) steht, dass das ARE anlässlich der Treffen vom 25. März und vom 27. April 2022 mit dem kantonalen Amt für Raumplanung die nötigen Anpassungen besprochen und erarbeitet habe.

Kann der Bundesrat bestätigen, dass das kantonale Amt für Raumplanung darüber informiert wurde und dass dieses mit den Vorschlägen, die in der Plangenehmigungsverfügung für den Richtplan des Kantons Tessin enthalten waren, einverstanden war und sie bestätigt hat?

Begründung

Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2022 die Objektblätter des Richtplans des Kantons Tessin genehmigt. Darin sind die Stossrichtungen und die Massnahmen festgelegt, die die Gemeinden umsetzen müssen, um die Bestimmungen im RPG im Bereich der Grösse der Bauzonen und der Siedlungsentwicklung nach innen, die im Jahr 2014 in Kraft getreten sind, zu konkretisieren.

Im Jahr 2018 hatte das ARE anlässlich der Prüfung der vom Staatsrat verabschiedeten Objektblätter bestätigt, dass die Anpassungen, die der Staatsrat aufgrund des Referenzszenarios des BFS von 2015 (das für den Zeitraum 2018-2033 eine Auslastung der Bauzonen von 99,6 Prozent ergab) vorgenommen hatte, "angemessen" seien.

Davor hatte das ARE zudem auch die Plausibilität der Daten und der Berechnungen bestätigt, auf die der Staatsrat sich bei der Erarbeitung der Objektblätter, die er 2017 in die Vernehmlassung gab, abgestützt hatte; er ging dabei von der Annahme aus, dass die Auslastung der Bauzonen im Kanton Tessin 100 Prozent erreichen würde, weshalb der Kanton nicht verpflichtet sei, Massnahmen zur Verkleinerung der Gesamtfläche der Bauzonen aufzuzeigen.

Bei der Genehmigung der Objektblätter stützte sich der Bundesrat jedoch auf neue demographische Szenarien ab, die das BFS im Jahr 2020 veröffentlicht hatte; diese besagen, dass die demographische Entwicklung im Tessin deutlich langsamer verlaufen und die Auslastung der Bauzonen für den Zeitraum 2020-2035 daher 95,6 Prozent betragen werde.

In der Folge hat er die Objektblätter in Bezug auf die Annahmen betreffend die demographische Entwicklung und in Bezug auf die Angaben zum Siedlungsgebiet und namentlich zur Grösse der Bauzonen angepasst und gleichzeitig stark eingeschränkt; er nimmt damit alle Auswirkungen in Kauf, die diese Anpassung haben wird.

Dieser unerwartete Kurswechsel kam sehr überraschend und hat im Kanton Tessin zu grosser Enttäuschung und heftigem Protest geführt, was den Staatsrat veranlasst hat, dem Bundesrat mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 eine Stellungnahme zukommen zu lassen.

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Bestimmung des Bauzonenbedarfs im Richtplan eines Kantons dürfen die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung das hohe Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) nach Artikel 5a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht überschreiten oder nur insoweit, als dass die reale Entwicklung sie bestätigt hat. Zwar können die Kantone ihre eigenen Szenarien berücksichtigen, das hohe Szenario des BFS bildet jedoch die in der RPV vorgegebene absolute Obergrenze. Bei der Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne verwendet der Bund jeweils die aktuellen Szenarien des BFS.

So wurden der Richtplan des Kantons Tessin und davor derjenige des Kantons Glarus anhand der Szenarien für die Bevölkerungsentwicklung 2020 des BFS geprüft und genehmigt.

Alle Anpassungen oder Überarbeitungen kantonaler Richtpläne werden vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) seit dem 1. Mai 2014 strikt nach den Vorgaben von Artikel 5a RPV und den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und dem UVEK beschlossenen technischen Richtlinien Bauzonen geprüft. Der Kanton Tessin wurde also nicht anders behandelt als andere Kantone. Im Gegenteil: Indem der Bund für die Bevölkerungsentwicklung des Kantons höhere Wachstumsannahmen im Richtplan genehmigte, sofern sie nicht die Bauzonendimensionierung betrafen, hat er den rechtlichen Spielraum zugunsten des Kantons Tessin voll ausgeschöpft.

Die technischen Richtlinien Bauzonen enthalten eine Methode zur Berechnung des Bauzonenbedarfs, in der die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung ein grundlegendes Element darstellen. Die Methode ist eine Arbeitshilfe für die Erstellung der notwendigerweise vorausschauenden Richtpläne und deren Inhalte, die sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehen. Der Kanton wird aufgrund der realen Entwicklung beurteilt. Fällt diese Entwicklung höher aus als in den Szenarien vorgesehen, kann der Kanton jederzeit das tatsächliche Wachstum als Berechnungsgrundlage nehmen, ohne den Richtplan anpassen zu müssen. Gegenwärtig verzeichnet der Kanton Tessin jedoch noch ein deutlich schwächeres Bevölkerungswachstum als gemäss den vom BFS getroffenen Annahmen.

Die technischen Richtlinien Bauzonen schreiben nicht vor, die Inhalte der durch den Bundesrat genehmigten Richtpläne bei jeder Veröffentlichung neuer BFS-Szenarien automatisch anzupassen. Es ist Sache der Kantone, zu prüfen, wie sich die neuen Szenarien auf die Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen in ihrem Richtplan auswirken könnten. Das ARE verlangt nur dann eine Änderung der Richtpläne von den Kantonen, wenn ihre Massnahmen keine korrekte Bauzonendimensionierung mehr gewährleisten. Spätestens im Rahmen der alle vier Jahre erfolgenden Berichterstattung der Kantone zum Stand der räumlichen Entwicklung wird das ARE angeben, welche Auswirkungen auf den Inhalt des jeweiligen Richtplans damit verbunden sein können.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Bestimmungen von Artikel 5a Absatz 2 RPV sowie diejenigen der technischen Richtlinien Bauzonen verpflichten die Kantone und den Bund dazu, sich bei der Erarbeitung, Anwendung und Genehmigung der Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen in den kantonalen Richtplänen auf die jüngsten Bevölkerungsszenarien des BFS zu beziehen. Diese Szenarien werden alle fünf Jahre aktualisiert. Die lange Dauer des Prüf- und Genehmigungsverfahrens des Tessiner Richtplans führte in der letzten Prüfphase dazu, dass nicht mehr das Bevölkerungsszenario 2015 massgebend war, sondern die inzwischen vom BFS veröffentlichten neuen Szenarien 2020.

2. Nein, dieses Vorgehen ist mit den erwähnten Anforderungen nicht unvereinbar. Die aktuellsten Bevölkerungsszenarien des BFS werden herangezogen, um einen für alle Kantone in der Schweiz gleichen Rahmen zur Situationsbeurteilung bezüglich Bauzonendimensionierung zu schaffen. Dieser Rahmen kommt bei der Erarbeitung und der Genehmigung des entsprechenden Inhalts in den kantonalen Richtplänen zur Anwendung. Entwickelt sich ein Kanton in den darauffolgenden Jahren stärker, wird die tatsächliche Bevölkerungszahl berücksichtigt, ohne dass er dafür seinen Richtplan anpassen muss.

3. Nein.

4. Ja.

5. Nein. Auch die Prüfung des gesamthaft überarbeiteten Richtplans des Kanton Glarus erfolgte aufgrund der Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung 2020 des BFS. Hier ist anzumerken, dass die in den Szenarien enthaltenen Wachstumsannahmen für die Bevölkerung der Kantone im Vergleich zu jenen von 2015 nicht systematisch tiefer liegen; vielmehr ist die Bevölkerungsentwicklung in den Kantonen unterschiedlich.

6. Vgl. Einleitung sowie Antwort auf Frage 5.

7. Die Sektion Raumentwicklung des Kantons Tessin und das ARE haben bei den Treffen im Frühjahr 2022 gemeinsam intensiv nach Lösungen gesucht, die dem Bund die Genehmigung des Tessiner Richtplans ermöglichen. Dabei machte die Fachstelle des Kantons Tessin Anmerkungen und äusserte Vorbehalte zu den vom ARE vorgeschlagenen Änderungen am Richtplantext. Soweit die Einwände der Genehmigung des Tessiner Richtplans nicht entgegenstanden, wurden sie berücksichtigt.

Antwort des Bundesrates.