Auswirkungen bei einer Lohnobergrenze in den Sozialversicherungen und für Bundesangestellte?
22.4416 · Interpellation · 2022-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der letzten Herbstsession hat der Nationalrat beschlossen, dass die Entschädigung der Mitarbeitenden von Krankenkassen höchstens 250 000 Franken pro Jahr betragen soll. Diese Obergrenze gilt einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge in die 2. Säule und der Nebenleistungen. Andere Sozialversicherungen wie die berufliche Vorsorge oder die Unfallversicherung kennen keine vergleichbare Regelung.
Die neue Regelung wäre auf dem Gebiet der Sozialversicherungen eine Neuheit. Ähnliche Vorstösse zu bundesnahen Betrieben wurden bisher vom Parlament abgelehnt. Damit die Auswirkungen der angenommenen Motion eingeordnet und mit ähnlichen Stellungen beim Bund, in Unternehmen des Bundes und in den anderen Sozialversicherungen verglichen werden können, bitte ich den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen:
1. Könnte die Lohnobergrenze nach Ansicht des Bundesrates zu Rekrutierungsproblemen bei den Krankenkassen führen?
2. Wie viele Personen, die bei Krankenkassen bzw. den anderen Sozialversicherungen angestellt sind, erhalten - einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge und der Nebenleistungen - eine Entschädigung, die über dem von der Motion vorgesehenen Höchstbetrag liegt?
3. Wie viele Angestellte der Bundesverwaltung haben im letzten Jahr ein Einkommen erhalten, das über der für die Krankenkassen vorgesehenen Regelung liegt?
4. Wie viele Geschäftsleitungsmitglieder von bundesnahen Betrieben wären von einer solchen Regelung betroffen, wenn diese auf sie angewendet würde?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit mehrmals ablehnend hinsichtlich einer Einführung einer Lohnobergrenze geäussert (siehe die Stellungnahmen des Bundesrates auf die Motionen 08.3316, 18.3442 bzw. das Postulat 16.3617). Obwohl die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (BGE 140 I 338) und daher zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet sind, wäre eine Lohnobergrenze als Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Krankenversicherer zu verstehen. Um Kaderstellen und Stellen mit höchsten Qualifikationsanforderungen bestmöglich besetzen zu können, müssen Unternehmen grundsätzlich marktgerechte Löhne bezahlen. Wie hoch diese liegen, hängt von vielen Faktoren, wie etwa der Branche oder dem Fachgebiet, ab. Die Festlegung einer maximalen Entlöhnung kann in konkreten Fällen eine Einschränkung bedeuten. Wie relevant diese für eine wunschgemässe Stellenbesetzung im Einzelfall ist, kann der Bundesrat aber nicht beurteilen.
2. Im Bereich der OKP (ohne den Bereich der Zusatzversicherungen) sind die höchsten Entschädigungen an die Verwaltungs- und Leitungsorgane gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) in den jeweiligen Geschäftsberichten der Versicherer zu veröffentlichen. Für das Geschäftsjahr 2021 wurden bei fünf Krankenversicherern mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung mit über 250`000 Franken entschädigt. Die Löhne der Angestellten der Sozialversicherungen unter Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) (betreffend AHV/IV/EO) werden von deren Trägerorganisationen (Kantone, Berufsverbände) festgelegt. Sie müssen dem BSV nicht zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat hat deshalb keine Übersicht über die Lohnhöhe der Leitungspersonen dieser Durchführungsstellen. Die berufliche Vorsorge wird von selbstständigen Einrichtungen, insbesondere von Stiftungen durchgeführt. Die Löhne werden vom obersten Organ der jeweiligen Einrichtung festlegt. Der Bundesrat hat davon keine Kenntnis.
3. 2021 hatten rund 1'000 Mitarbeitende der Bundesverwaltung ein Einkommen (inkl. Arbeitgeberbeiträge berufliche Vorsorge) erzielt, das über der vorgesehenen Regelung für die Krankenversicherungen liegt (entspricht rund 2.5 Prozent des Gesamtbestandes). Die Anzahl betroffener Mitarbeitender dürfte sich 2022 in der gleichen Grössenordnung bewegen.
4. Gestützt auf das Kaderlohnreporting 2021 dürften 80 bis 90 Prozent aller Geschäftsleitungsmitglieder der bundesnahen Unternehmen und Anstalten von einer solchen Regelung betroffen sein. Die Anzahl lässt sich lediglich in einer Bandbreite angeben, da im Kaderlohnreporting der Durchschnittsbetrag je Geschäftsleitungsmitglied und nicht die individuelle Entlöhnung der einzelnen Personen ausgewiesen ist.
Antwort des Bundesrates.