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22.4459 · Interpellation · 2022-12-15

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Die Meinungsäusserungsfreiheit ist zweifellos ein grundlegendes Element der Demokratie. Allerdings stellt das Recht, insbesondere nach den Artikeln 259 und 261bis des Strafgesetzbuches, bestimmte öffentliche Äusserungen unter Strafe, die als Aufruf zu Hass und Gewalt betrachtet werden. Es ist deshalb klar, dass in der Schweiz jegliche Form der öffentlichen Äusserung strafbar ist, die ausdrücklich zur Gewalt aufruft.

Der stochastische Terrorismus besteht nun darin, mit den Grenzen dieser Bestimmungen zu spielen: Es wird sehr indirekt zu Gewalt angestiftet, ohne explizit dazu aufzurufen. Insbesondere werden Personen scheinbar zufällig zur Ausübung von Gewalt angestiftet, und zwar auf vorhersehbare Art, aber ohne dass man in der Rede konkret das Element der Gewalttat ausmachen könnte. Die Gewalt ist somit statistisch, die Tat aber nicht im Einzelfall vorhersehbar. Das Konzept des stochastischen Terrorismus existiert schon seit Jahren, insbesondere seit der Verbreitung der Massenmedien. Aufgrund der von Gewalt geprägten Ereignisse im amerikanischen Parlament am 6. Januar 2021 ist es jedoch wieder aktuell geworden. Aber auch schon zuvor hatte Donald Trump verkündet, dass man nichts gegen Hillary Clinton tun könne, falls sie zur Präsidentin gewählt würde, dass es aber dank dem 2. Zusatzartikel möglicherweise etwas gäbe, was getan werden könnte.

Mit dieser Interpellation bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

- Besteht in der Schweiz die Möglichkeit, das Phänomen des stochastischen Terrorismus und das Risiko der Ausübung von Gewalt gegen bestimmte Gruppierungen im Zusammenhang mit indirekter Anstiftung zu messen?

- Erlaubt es das schweizerische Rechtssystem, eine Organisation oder Person zu belangen, deren hasserfüllte Äusserungen zu gewalttätigen Handlungen geführt haben, auch wenn die Äusserungen diesbezüglich nicht explizit waren, die Organisation oder Person sich aber bewusst war, dass die Ausübung solcher Taten wahrscheinlich war?

- Welche Mittel zieht der Bundesrat heute im Kampf gegen den stochastischen Terrorismus und damit gegen das Risiko allgemeiner Reden in Betracht, die zwar individuell zu schwer antizipierbaren gewalttätigen Handlungen führen können, statistisch jedoch vorhersehbar sind?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Meinungsäusserungsfreiheit (einschliesslich des Rechts auf Information) ist ebenso wie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eine zentrale Bedingung für die Umsetzung der übrigen Menschenrechte und stellt einen Eckpfeiler jeder pluralistischen und demokratischen Gesellschaft dar. Dennoch kann und muss es unter bestimmten Umständen und unter Beachtung festgelegter Verfahren rechtlich zulässig sein, die Meinungsäusserungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken. Dazu gehört insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor dem öffentlichen Auffordern zu Hass (so genannte Hassreden; Hate Speech) und vor extremistischer Propaganda, was ein Kernanliegen des Bundesrates ist. Im Rahmen des Postulats 21.3450 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats "Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?" ist der Bundesrat beauftragt worden, in einem Bericht darzulegen, welche strafrechtlichen, präventiv-polizeilichen und anderen öffentlich-rechtlichen (z. B. fernmelderechtlichen) Massnahmen und Mittel heute zur Verfügung stehen, um Hassreden und die Einfuhr und Verbreitung von extremistischem Propagandamaterial zu verhindern. Der Bericht soll dabei aufzeigen, ob und wo insofern gesetzgeberische Lücken bestehen.

1. Im Rahmen der Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus trägt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem vom Interpellanten erwähnten "stochastischen" Aspekt Rechnung. Entsprechende Bedrohungen werden vom NDB fortlaufend evaluiert. Wie im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 17.3831 Glanzmann-Hunkeler erwähnt, kennt das Phänomen der Hassrede keine einheitliche Definition. Im Allgemeinen werden darunter Herabsetzungen oder Diffamierungen von Menschen verstanden, die an ein gruppenbezogenes Merkmal anknüpfen. Sie haben das Ziel, diese Gruppen auszugrenzen und von der Gesellschaft auszuschliessen. Deshalb stehen sie in direktem Widerspruch zu den Werten einer freiheitlich-demokratischen Ordnung (rechtliche Gleichheit aller Menschen).

2. Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, macht sich gemäss Artikel 259 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lehre und Rechtsprechung halten fest, dass die Äusserung in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen muss. Auffordern bedeutet in diesem Kontext, anderen Menschen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, es liegt also ein persuasives oder appellatives Element vor. Um den Tatbestand von Artikel 259 StGB zu erfüllen, muss die Äusserung aufgrund ihrer Eindringlichkeit geeignet sein, Stimmungen und Verhaltensweisen von Menschen zu beeinflussen (vgl. BGE 99 IV 92 E. 1b). Dabei kommt es einerseits auf die Umstände des Einzelfalles an. Andererseits ist auf eine objektive Betrachtungsweise abzustellen, wobei das Gericht häufig die Perspektive einer fiktiven Durchschnittsperson als massgeblich in seine Entscheidfindung einbezieht. Wesentlich ist auch der ergänzende Hinweis, dass im Bereich der strafrechtlichen Bekämpfung von terroristischen und kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB) ein zusätzliches Element der Strafbarkeit geschaffen wurde, welches auch die Unterstützung einer solchen Organisation ins Recht fasst. Die strafbare Unterstützung in diesem Kontext wird weit ausgelegt und kann auch in verbalem Support oder in Propagandaaktionen bestehen. Es bleibt festzuhalten, dass die strafrechtliche Beurteilung durch die Gerichte, unter Berücksichtigung der Tatumstände, im Einzelfall erfolgt und an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden kann.

3. Der zweite Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus für die Jahre 2023-2027 ist auf die Prävention aller Formen von Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führen kann, ausgerichtet. Er unterstützt insbesondere die Förderung des kritischen Denkens, das bei der Nutzung von sozialen Netzwerken und der Analyse verschiedener Informationsquellen eine entscheidende Rolle spielt. Der Bundesrat hat die neuen Massnahmen des Nationalen Aktionsplans an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen. Zudem engagiert sich die Schweiz international gemäss dem Aussenpolitischen Aktionsplan der Schweiz zur Prävention von gewalttätigem Extremismus (2016).

Antwort des Bundesrates.