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22.4526 · Interpellation · 2022-12-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Gemäss aktueller KEV-Liste sind fast alle der 421 noch auf der Liste enthaltenen WEA zwischen 2008 und 2011 angemeldet worden. Ist es richtig, dass daher fast alle WEA auf der KEV-Liste die vorgeschriebenen Fristen verpasst haben?

2. Ist es richtig, dass alle WEA auf der Warteliste aufgrund der Sunset-Klausel keine Einspeisevergütung mehr erhalten, sondern nur Einmalvergütungen beantragen können?

3. Gemäss aktuellen KEV-Listen sind im Kanton GR 61 WEA geplant, und in der Stadt Grenchen wollen es elf sein. Ist es richtig, dass beide Angaben massiv überhöht und weder im Kanton GR noch Grenchen so viele WEA geplant sind?

4. lm Kanton GR sind fast alle 61 WEA, die einen positiven KEV-Bescheid hätten, am 27. Oktober 2010 angemeldet worden. Ausserdem ist für die Mehrheit dieser Projekte nie eine Projektfortschrittsmeldung eingereicht worden. Sind diese Annahmen korrekt?

5. KEV-Zusagen können von einer WEA auf eine andere verschoben werden. Damit beginnen die Fristen neu zu laufen. Wie viele Verschiebungen hat es bisher insgesamt gegeben?

6. Der Betreiber einer WEA muss heute mit Gestehungskosten von rund 10-15 Rappen pro kWh rechnen. Über die aktuellen KEV-Vergütungssätze werden aber bis zu 23 Rappen pro kWh ausbezahlt, über 15 bis 20 Jahre lang. Warum sind die KEV-Vergütungssätze nie den technologischen Entwicklungen angepasst worden?

Begründung

Gemäss EnFV und früherer EnV (seit 1.1.2010) müssen Windenergieanlagen (WEA), die einen KEV-Bescheid erhalten, innert vier Jahren eine Baubewilligung vorlegen und innert sieben Jahren realisiert sein, ansonsten der KEV-Bescheid verfällt (vgl. Antwort des Bundesrates auf die lp. Hans Rutschmann 09.3128).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die vom Interpellanten angesprochenen 421 Projekte diejenigen sind, für die ein positiver Bescheid nach früherem Recht oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach vorliegt, die aber noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Die Fristen wurden von keinem dieser Projekte versäumt.

Dabei ist zu beachten, dass die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren stillstehen (vgl. Art. 23 Abs. 2bis der Energieförderungsverordnung [EnFV; SR 730.03]). Zudem kann die Vollzugsstelle die Fristen auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern, wenn die gesuchstellende Person die Fristen aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten kann (vgl. Art. 23 Abs. 3 EnFV).

2. Es ist grundsätzlich richtig, dass Anlagen auf der Warteliste ab dem 1. Januar 2023 keine Einspeisevergütung mehr erhalten können. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Übertragung von positiven KEV-Bescheiden auf Anlagen auf der Warteliste (vgl. Anhang 1.3 Ziffer 5.2 EnFV).

3. Es ist möglich, dass für mehr Windenergieanlagen KEV-Anmeldungen vorliegen, als dann am Ende gebaut werden. Nur Anlagen, die gebaut werden und Strom ins Netz einspeisen, erhalten die Einspeisevergütung. Projektanten haben in der Regel die maximal mögliche Anzahl Anlagen für ein Gebiet bei der KEV angemeldet. Im Verlauf der Detailplanung werden die meisten Projekte verkleinert.

4. Bezogen auf die Projekte, die aktuell noch über einen positiven Bescheid nach früherem Recht oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach verfügen, ist die Aussage korrekt, dass die Mehrheit am 27. Oktober 2010 für die KEV angemeldet wurde. Gemäss aktuellem Kenntnisstand haben alle diese Projekte den ersten Projektfortschritt erzielt.

5. Seit der Einführung dieser Regelung im Jahr 2018 wurden total 56 KEV-Bescheide übertragen.

6. Windenergieprojekte in der Schweiz weisen eine Planungszeit von rund 15 bis 20 Jahren auf. Die Planungen sind sehr aufwändig und mit erheblichen Kosten verbunden. Aufgrund der langen Planungszeit werden am Ende Anlagen gebaut, die nicht dem aktuellsten Stand der Technik entsprechen. Dies bedeutet, dass der Energieertrag tiefer ist, als mit den heute verfügbaren modernen Windenergieanlagen möglich wäre. Der Vergütungssatz für Windenergieanlagen liegt zwischen 16.3 und 23.0 Rp./kWh und widerspiegelt die Gestehungskosten von Anlagen, mit deren Planung vor rund 15 Jahren begonnen wurde.

Antwort des Bundesrates.