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22.4539 · Interpellation · 2022-12-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Vollzug des Raumplanungsgesetzes (RPG) benutzt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine einheitliche Methode zur Prüfung der Dimensionierung der Bauzonen. Das Berechnungssystem stützt sich auf statistische Kriterien.

Eines dieser Kriterien bilden die Szenarien zur demografischen Entwicklung. Diese Szenarien werden auf der Grundlage von Daten erarbeitet, die das Bundesamt für Statistik (BFS) alle fünf Jahre publiziert.

Die Kantone werden angehalten, die Massnahmen zu ergreifen, die für eine korrekte Dimensionierung der Bauzonen in ihren Richtplänen (RP) notwendig sind. Das ARE glaubt nun, es müsse diese Massnahmen aufgrund der Bundesszenarien überprüfen.

Der Richtplan des Kantons Tessin wurde vom Bund gestützt auf die Szenarien zur demografischen Entwicklung von 2020 genehmigt. Für alle anderen Kantone hat er der Genehmigung die Szenarien von 2015 zugrunde gelegt.

Das Szenario von 2020 benachteiligt das Tessin: Es sieht im Vergleich mit dem Szenario von 2015 ein geringeres Bevölkerungswachstum voraus.

Das ARE hat auch darauf hingewiesen, dass die Kantone die Massnahmen in ihren Richtplänen alle fünf Jahre aufgrund der jüngsten Szenarien des Bundes überprüfen müssen.

Im Lichte dieser Überlegungen stellt sich die Frage, ob die vom ARE festgelegte Methode zur Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wirklich wirksam, umsetzbar und nachhaltig ist.

Darum frage ich den Bundesrat:

- Die Änderung von Richt- und Ortsplänen beansprucht bei Kantonen und Gemeinden viel Zeit. Zudem lässt sich die Wirkung solcher Änderungen erst mittel- und langfristig feststellen. Ist es angesichts dessen sinnvoll, dass das Are diese Szenarien alle fünf Jahre revidieren will?

- Ist sich der Bundesrat bewusst, welche riesige Arbeit damit für die kantonalen und kommunalen Verwaltungen verbunden ist?

- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, diese Methode schaffe für Kantone und Gemeinden ein Klima der Unsicherheit und führe zu Verzögerungen bei der Anpassung der Kantons- und Gemeindeplanungen?

- Auszonungen verursachen aller Wahrscheinlichkeit nach Kosten. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass deshalb die betroffenen Kantone und Gemeinden finanziell unterstützt werden sollten?

- Sollte der Bundesrat mit dieser Vorgehensweise (Anpassung der Pläne alle 5 Jahre) einverstanden sein, wäre es dann nicht sinnvoll, auf Bundesebene einen Fonds zu schaffen, der die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung der notwendigen Verfahren unterstützt?

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Bestimmung des Bauzonenbedarfs im Richtplan eines Kantons dürfen die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung das hohe Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) nach Artikel 5a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht überschreiten oder nur insoweit, als dass die reale Entwicklung sie bestätigt hat. Zwar können die Kantone ihre eigenen Szenarien berücksichtigen, das hohe Szenario des BFS bildet jedoch die in der RPV vorgegebene absolute Obergrenze. Bei der Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne verwendet der Bund jeweils die aktuellen Szenarien des BFS. So wurden der Richtplan des Kantons Tessin und davor derjenige des Kantons Glarus anhand der Szenarien für die Bevölkerungsentwicklung 2020 des BFS geprüft und genehmigt.

Alle Anpassungen oder Überarbeitungen kantonaler Richtpläne werden vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) seit dem 1. Mai 2014 strikt nach den Vorgaben von Artikel 5a RPV und den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und dem UVEK beschlossenen technischen Richtlinien Bauzonen geprüft. Der Kanton Tessin wurde also nicht anders behandelt als andere Kantone. Im Gegenteil: Indem der Bund für die Bevölkerungsentwicklung des Kantons höhere Wachstumsannahmen im Richtplan genehmigte, sofern sie nicht die Bauzonendimensionierung betrafen, hat er den rechtlichen Spielraum zugunsten des Kantons Tessin voll ausgeschöpft.

Die technischen Richtlinien Bauzonen enthalten eine Methode zur Berechnung des Bauzonenbedarfs, in der die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung ein grundlegendes Element darstellen. Die Methode ist eine Arbeitshilfe für die Erstellung der notwendigerweise vorausschauenden Richtpläne und deren Inhalte, die sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehen. Der Kanton wird aufgrund der realen Entwicklung beurteilt. Fällt diese Entwicklung höher aus als in den Szenarien vorgesehen, kann der Kanton jederzeit das tatsächliche Wachstum als Berechnungsgrundlage nehmen, ohne den Richtplan anpassen zu müssen. Gegenwärtig verzeichnet der Kanton Tessin jedoch noch ein deutlich schwächeres Bevölkerungswachstum als gemäss den vom BFS getroffenen Annahmen.

Die technischen Richtlinien Bauzonen schreiben nicht vor, die Inhalte der durch den Bundesrat genehmigten Richtpläne bei jeder Veröffentlichung neuer BFS-Szenarien automatisch anzupassen. Es ist Sache der Kantone, zu prüfen, wie sich die neuen Szenarien auf die Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen in ihrem Richtplan auswirken könnten. Das ARE verlangt nur dann eine Änderung der Richtpläne von den Kantonen, wenn ihre Massnahmen keine korrekte Bauzonendimensionierung mehr gewährleisten. Spätestens im Rahmen der alle vier Jahre erfolgenden Berichterstattung der Kantone zum Stand der räumlichen Entwicklung wird das ARE angeben, welche Auswirkungen auf den Inhalt des jeweiligen Richtplans damit verbunden sein können.

Zu den einzelnen Fragen:

- Die Bevölkerungsszenarien werden alle fünf Jahre vom BFS veröffentlicht und liegen nicht in der Zuständigkeit des ARE. Weitere Einzelheiten finden sich in den einleitenden Bemerkungen.

- Vgl. einleitende Bemerkungen. Weder die geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch die technischen Richtlinien Bauzonen schreiben vor, die Inhalte der kantonalen und kommunalen Planungsdokumente bei jeder Veröffentlichung neuer BFS-Szenarien automatisch anzupassen. Das Risiko, dass die Gemeinwesen einen erheblichen Arbeitsaufwand erbringen müssen, ist, von Ausnahmen abgesehen, dadurch praktisch ausgeschlossen.

- Nein.

- Nein. Bei der Revision vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Mehrwertabgabe deutlich verschärft, damit sie für Entschädigungen bei Auszonungen verwendet werden kann.

- Es besteht keine Pflicht, den kantonalen Richtplan alle fünf Jahre anzupassen.

Antwort des Bundesrates.