22.4548 · Motion · 2022-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz dahingehend zu ändern, dass die Bestimmungen zur Gewährung von vorübergehendem Schutz gemäss den aktuellen Artikel 4 und 66 ff. AsylG aufgehoben werden.
Begründung
Das geltende Asylgesetz sieht den Status S für Personen vor, die vom Bundesrat aufgrund der Lage in ihrem Heimatland als schutzbedürftig eingestuft werden. Die Aufnahme dieser Personen in der Schweiz erfolgt ohne Asylverfahren und ist befristet, kann aber immer wieder verlängert werden. Der im Februar 2022 ausgebrochene Ukraine-Krieg war der Auslöser für die Anwendung des Schutzstatus. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration wurden bis Ende November rund 70 000 Personen aus der Ukraine der Schutzstatus S gewährt. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Einreise und bedingungslosem Aufenthalt hat zu einer Überbeanspruchung der Empfangsstrukturen auf allen Staatsebenen geführt. Zudem bedeutet die obligatorische Beschulung von ukrainischen Kindern und Jugendlichen eine grosse Belastung für die Schulgemeinden.
Der automatische Anspruch auf Sozialhilfe auch für vermögende Personen aus der Ukraine stösst auf grosses Unverständnis und bedeutet eine Ungleichbehandlung gegenüber der Schweizer Bevölkerung. Benachteiligt gegenüber den Personen mit Schutzstatus S sind ebenfalls diejenigen Personen des Asylbereichs, die nicht aus der Ukraine stammen. Die Abschaffung des Schutzstatus S ist notwendig für die Akzeptanz und die Glaubwürdigkeit des Sozialstaats und des Asylwesens. Nicht die Herkunft allein soll das Kriterium für die Aufnahme in der Schweiz sein, sondern tatsächliche Asylgründe auf der Basis eines ordentlichen Asylverfahrens.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Schutzstatus S wurde vom Bundesrat aktiviert, um den Betroffenen rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren. Dadurch soll zugleich eine Überlastung des Asylsystems verhindert werden. Das Schweizerische Asylsystem ist auf rund 24'000 Asylgesuche pro Jahr ausgerichtet. Die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens für die über 70'000 Schutzsuchenden aus der Ukraine hätte zu einer Überlastung der Strukturen geführt. Die Fluchtbewegungen aus der Ukraine stellen nicht nur die Schweiz, sondern ganz Europa vor enorme Herausforderungen. Deshalb war eine auf europäischer Ebene abgestimmte Vorgehensweise entscheidend. Gemäss dem Zwischenbericht der von der Vorsteherin des EJPD eingesetzten externen Evaluationsgruppe zum Schutzstatus S (Medienmitteilung EJPD vom 01.12.2022) hat sich die Anwendung des Schutzstatus S in der aktuellen Situation als notwendig erwiesen. Dank der Anwendung dieses Status konnte gewährleistet werden, dass das Asylsystem weiter funktioniert und die Geflüchteten aus der Ukraine trotzdem rasch und unbürokratisch Schutz erhalten.
Personen mit Schutzstatus S haben nur dann einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 81 Asylgesetz; SR 142.31). Dieses in der gesamten Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip gilt unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsstatus für alle in der Schweiz wohnhaften Personen und sorgt entsprechend für eine rechtsgleiche Behandlung. Bei der Eruierung der Bedürftigkeit von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine müssen daher die Kantone vorhandenes Vermögen - wie bei allen übrigen Sozialhilfebeziehenden - berücksichtigen. Im Übrigen müssen die Kantone für alle in der Schweiz wohnhaften Kinder, so auch für schutzbedürftige Personen oder Asylsuchende, den in der Bundesverfassung (Art. 19) vorgesehenen unentgeltlichen Grundschulunterricht sicherstellen.
Betreffend die rechtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Status im Asylbereich hält der Zwischenbericht der externen Evaluationsgruppe fest, dass diese vom Gesetzgeber bewusst so geschaffen oder infolge der Entwicklungen in den vergangenen Jahren entstanden sind. Die Evaluationsgruppe wird im Hinblick auf ihren Schlussbericht prüfen, welche Differenzierungen sich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit aufrechterhalten lassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.