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22.456 · Parlamentarische Initiative · 2022-08-19

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Das Opferhilfegesetz (OHG) ist wie unten vorgeschlagen anzupassen, damit Opfer von Gewalttaten im Ausland Zugang zu den benötigten Unterstützungsleistungen aus der Opferhilfe erhalten. Genugtuung und Entschädigung sollen weiterhin von den Opferhilfeleistungen ausgenommen sein.

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

Art. 17

1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel:

a. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte;

b. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.

c. Opfer einer Straftat, die in der Schweiz verfolg- und strafbar ist als auch von schweren Straftaten, die in der Schweiz nicht verfolgbar sind, und für die es nicht zumutbar ist in den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, zur Inanspruchnahme solcher Leistungen zurückzukehren.

2 Hilfe nach Abs. 1 lit. a und lit. b wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt.

Begründung

In Art. 17 OHG wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Opfer ein Recht auf Hilfe gemäss Kapitel 2 des OHG haben. Bei dieser Hilfe handelt es sich um Hilfeleistungen wie Zugang zu Unterstützungsangebote zur Bewältigung der schwer traumatisierenden Erlebnisse, Anerkennung der Opfereigenschaft und allfällige Ahndung der Straftat(en) sowie Zugang zu den nötigen medizinischen und therapeutischen Angeboten.

Aktuell setzt der Anspruch primär am Schweizer Wohnsitz zur Zeit der Straftat an und ist subsidiär ausgestaltet. Die Subsidiarität, also die primäre Verantwortlichkeit des Staates, in welchem die Straftat begangen wurde, ist zu begrüssen und soll im Grundsatz erhalten bleiben.

Keine Hilfe nach diesem Gesetz erhält aktuell, wer zum Zeitpunkt der Straftat keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Dies schliesst u.a. aus, dass Opfer von Straftaten, deren Begehungsort im Ausland liegt, die aber in der Schweiz verfolg- und strafbar sind, - Hilfe erhalten. Beispielsweise würde eine Frau, die in der Ukraine aufgrund des Konflikts sexualisierte Gewalt von russischen Soldaten erlebt hat oder auf dem Fluchtweg aus der Ukraine Opfer von Menschenhandel oder einer Vergewaltigung wurde, aktuell in der Schweiz keine Unterstützungsleistungen (Zugang zu Beratung bei Fachstellen, psychologische Unterstützung, Rechtsberatung) basierend auf dem Opferhilfegesetz erhalten.

Obschon eine solche Straftat in der Schweiz nicht verfolgbar wäre, sollen die Opfer ihre Rechte in Anspruch nehmen können. Dies ist nicht nur notwendig, damit die Opfer ihre traumatisierende Erlebnisse verarbeiten können, sondern dient auch der Gesellschaft, da solche Massnahmen massgeblich dazu beitragen, diese Menschen wieder in die Gesellschaft zu integrieren Es ist daher angezeigt, dass das Opferhilfegesetz so angepasst wird, dass es den internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus der Istanbul-Konvention (Art. 4, Abs. 3) und der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel (Art. 12) nachkommt. Ein kürzlich erschienenes Rechtsgutachten im Auftrag des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung bekräftigt die Zuständigkeit der Schweiz bezüglich Unterstützungsleistungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt mit Tatort Ausland. Mit der oben ausgeführten Gesetzesanpassung kann der Zugang zu den dringendst benötigten Unterstützungsleistungen für Opfer von Gewalttaten, die in der Schweiz straf- und verfolgbar sind oder schwere Straftaten darstellen, und für die es nicht zumutbar ist in den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, zur Inanspruchnahme solcher Leistungen zurückzukehren - wobei Unzumutbar kann es namentlich für Opfer häuslicher Gewalt, Opfer weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer sexualisierter Gewalt, Opfer von Zwangsheirat, Opfer von Menschenhandel und Opfer aller anderen geschlechtsspezifischer Gewalt sein - endlich gewährleistet werden und gleichzeitig den rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus den nationalen Gesetzen und internationalen Konventionen nachgekommen werden.