Toxische Pflanzenschutzmittel für Bienen, Gewässerlebewesen und Menschen. Was ist der Stand der Dinge nach der Verordnungsanpassung?
22.4592 · Interpellation · 2022-12-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Auf meine Ip. 20.4222 antwortete der Bundesrat mit einer Übersicht über die damals für die nicht-berufliche Anwendung zugelassenen Pestizide. Am 16. November 2022 kommunizierte er nun die Anpassungen verschiedener Verordnungen bezüglich des PSM-Gebrauchs durch Private. Er schrieb dazu: "Die revidierte PSMV verbietet [ab dem 1. Januar 2023] die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die private Verwendung, wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen sind oder zu einem Risiko für Bienen führen".
Um einen Überblick über die neue Gesamtsituation betreffend Pestizide für die nicht-berufliche Anwendung zu erhalten bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Wirkstoffe werden nach dem 1. Januar 2023 für die nicht-berufliche Anwendung zugelassen sein bzw. wie viele Produkte?
2. Wie viele humantoxische bzw. gesundheitsgefährdende Wirkstoffe werden nach dem 1. Januar 2023 für die nicht-berufliche Anwendung zugelassen sein bzw. wie viele Produkte?
3. Wie viele für bienentoxische Wirkstoffe werden nach dem 1. Januar 2023 für die nicht-berufliche Anwendung zugelassen sein bzw. wie viele Produkte?
4. Wie viele für Gewässerorganismen toxische Wirkstoffe werden nach dem 1. Januar 2023 für die nicht-berufliche Anwendung zugelassen sein bzw. wie viele Produkte?
5. In seiner Mitteilung spezifiziert der Bundesrat zu den humantoxischen Pestiziden, diese würden nicht mehr zugelassen, "wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen". Welche Gesundheitsgefahren sind das? Und warum genau werden solche PSM für die Anwendung durch Hobby-Gärtner:innen zugelassen?
6. In seiner Mitteilung spezifiziert der Bundesrat, diese würden nicht mehr zugelassen, wenn sie "giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen" seien. Was genau versteht der Bundesrat unter Wasserorganismen? Sind insbesondere auch Amphibien oder Wasserpilze gemeint?
7. In seiner Mitteilung spezifiziert der Bundesrat, diese würden nicht mehr zugelassen, wenn sie "zu einem Risiko für Bienen führen". Meint er damit die Honigbienen oder auch andere Insekten, wie etwa verschiedene Wild- und Solitärbienen oder Nachtfalter?
8. Falls trotzdem seinen Massnahmen noch giftige, gefährdende oder risikoreiche Wirkstoffe und Produkte für die Privatanwendung zugelassen bleiben: Warum ist ihre Anwendung nicht ausgebildeten Berufsleuten vorbehalten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. bis 4. Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel prüft gemäss dem neuen Artikel 86i der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) innerhalb von zwei Jahren die heute für nichtberufliche Verwendungen zugelassenen Pflanzenschutzmittel und widerruft gegebenenfalls deren Zulassungen. Deshalb können heute noch keine endgültigen Zahlen der Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe genannt werden, die nach der Umsetzung dieser neuen Kriterien nicht mehr für nichtberufliche Verwendungen zugelassen werden dürfen. Von heute rund 400 betroffenen Pflanzenschutzmitteln werden geschätzt etwa 200 weiterhin zugelassen sein. Die Zahl der Wirkstoffe wird voraussichtlich von knapp 80 auf 40 sinken. Eine Aufteilung nach humantoxischen, ökotoxischen und bienengefährlichen Wirkungen ist nicht aussagekräftig, da die Pflanzenschutzmittel und die Wirkstoffe oft mehreren dieser Kategorien entsprechen.
5. Künftig dürfen Produkte, die gemäss der europäischen "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" bezüglich folgender Gesundheitsgefahren eingestuft werden müssen, nicht für die nichtberufliche Verwendung zugelassen werden: Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, schwere Augenschädigung, Ätzwirkung auf die Haut, akute Toxizität (Kategorien 1 - 3) oder spezifische Zielorgantoxizität. Grundsätzlich werden Pflanzenschutzmittel für alle Verwenderinnen und Verwender bei der Zulassung geprüft und mit Einschränkungen versehen, sodass ihr Einsatz sicher ist. Da für die nichtberufliche Verwendung keine Ausbildung im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erforderlich ist, ist es gerechtfertigt, in diesem Bereich den Zugang zu besonders gesundheitskritischen Pflanzenschutzmitteln einzuschränken. Berufliche Verwenderinnen und Verwender verfügen diesbezüglich über mehr Erfahrung.
6. Die Ausdrücke "sehr giftig für Wasserorganismen" und "giftig für Wasserorganismen" stammen aus der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Nach den Regeln der Einstufung der Umweltgefährlichkeit wird festgelegt, ob ein Stoff diese Kriterien erfüllt und entsprechend gekennzeichnet werden muss. Dazu wird die Toxizität eines Stoffes mindestens für Fische, Schalentiere und Algen verwendet. Diese Spezies aus verschiedenen Gattungen und Arten stehen an unterschiedlichen Stellen in der Nahrungskette und werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet.
7. Es sind die Pflanzenschutzmittel betroffen, die im Zulassungsverfahren als "bienengefährlich" identifiziert wurden. Die Honigbienen werden als stellvertretend für andere Arten betrachtet, da dazu die verlässlichsten Daten vorliegen und sie oft empfindlicher sind als viele Wild- und Solitärbienen. Durch den Ausschluss solcher Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung werden auch andere Insekten besser geschützt.
8. Nach Einführung dieser strengen Zulassungskriterien stehen den Privaten keine besonders giftigen oder risikoreichen Pflanzenschutzmittel mehr zur Verfügung. Allerdings können alle Stoffe schädliche Auswirkungen haben, wenn sie in zu grossen Mengen oder auf ungeeignete Weise verwendet oder entsorgt werden. Verwenderinnen und Verwender müssen deshalb auch für die verbleibenden Pflanzenschutzmittel Hinweise auf der Verpackung beachten und die Anleitungen der Gebrauchsanweisung befolgen.
Antwort des Bundesrates.