Lexipedia

Schluss mit der diskriminierenden Wehrpflichtersatzabgabe für als militärdienstuntauglich geltende Personen

22.500 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) wird dahingehend geändert, dass Personen mit einer Behinderung und/oder als militärdienstuntauglich geltende Personen keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr leisten müssen.

Begründung

Die Thematik, die Auslöser für zahlreiche parlamentarische Geschäfte war, könnte fast einen "casus belli" darstellen, wenn der Ausdruck in diesem Zusammenhang nicht zu unglücklichen Interpretationen führen würde.

Zur Erinnerung: Wenn die Schweizer Armee jemanden aufgrund einer erheblichen Behinderung nicht aufnimmt, erklärt sie die Person für dienstuntauglich und befreit sie von der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE). Diese Logik gilt leider nicht für junge Stellungspflichtige mit einer Behinderung von 40 Prozent oder weniger. Obwohl sie als untauglich gelten, müssen sie die Abgabe bezahlen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nur unfair, sondern auch diskriminierend und unverständlich. Im Jahr 2021 wurde die Schweiz vom EGMR (Urteil vom 12. Dez. 2021, Nr. 23040/13) im Fall Ryser gerügt. Das Gericht war der Ansicht, es verstosse gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn eine aus gesundheitlichen Gründen für dienstuntauglich erklärte Person verpflichtet werde, eine Abgabe zu leisten. In seiner Antwort auf die von Nationalrätin Marie-France Roth Pasquier eingereichte Interpellation 20.4152 zu diesem Thema ist der Bundesrat jedoch der Auffassung, "... dass mit der geltenden Ausgestaltung dieses Systems dem Rechtsgleichheitsgebot zur Genüge Rechnung getragen wird ...". Eine lakonische und enttäuschende Antwort, die mit den Gesetzesänderungen von 2013 gerechtfertigt wird. Diese Änderungen wurden nach den Ereignissen, die zum Urteil des EGMR geführt haben, vorgenommen und reichen laut der Regierung aus, um kritischen Stimmen und dem Vorwurf der Ungleichbehandlung den Wind aus den Segeln zu nehmen. Dies wird zur Kenntnis genommen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei den sicherlich lobenswerten Absichten der Schweizer Armee, solche Personen zu integrieren, nicht eher um eine angestrengte Kommunikationsübung und um Basteleien handelt.

In seinem Bericht in Erfüllung meines Postulats 20.4446 sagt der Bundesrat: "Weitere Beispiele für Einschränkungen, welche sich im zivilen und militärischen Umfeld nicht in gleichem Masse auswirken, sind im körperlichen Bereich sehr starke Kurzsichtigkeit (Myopie), chronische Darmentzündungen (Morbus Crohn), Hämophilie (Bluterkrankheit), Bandscheibenvorfall oder komplexe Knieverletzungen und im psychischen Bereich depressive Verstimmungen, Suchtprobleme oder Anpassungsstörungen. Alle Stellungspflichtigen mit diesen und weiteren, ähnlich gelagerten Einschränkungen sind militärdienstuntauglich". Obwohl der Bericht die offenen Fragen im Grossen und Ganzen ziemlich umfassend beantwortet, ist diese Aussage der eigentliche Stein des Anstosses, da die Kriterien für die Festlegung des Invaliditätsgrads nicht einmal denjenigen der IV entsprechen. Für diese ist die Erwerbsfähigkeit bzw. unfähigkeit das einzige massgebliche Kriterium. Das Bemühen der Militärbehörden, päpstlicher als der Papst zu sein, erweist sich als besonders problematisch, da die meisten jungen Menschen, die unter die im Militär geltende Definition von Invalidität fallen, sich selbst nicht als behindert und somit untauglich betrachten, wie das Magazin Cerebral der Vereinigung Cerebral Schweiz schreibt (1).

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und trotz der bescheidenen Reformen der Schweizer Armee mit dem Ziel, ihre Inklusionspolitik zu verbessern, bleibt es dabei: Das Prinzip, das dem Ganzen zugrunde liegt, nämlich die Ersatzpflicht für Personen mit einer Behinderung und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen militärdienstuntauglich sind, ist und bleibt diskriminierend, wie auch immer die Regierung dies einschätzt. Sicher besteht bei der Einteilung ein gewisser Spielraum, aber die Regelung von Artikel 13 Absatz 2 WPEG bleibt im Kern äusserst ungerecht und problematisch - sowohl in ihren Folgen wie auch in der Beurteilung durch die zuständigen Behörden. Aufgrund dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 12. Februar 2021 ist es angebracht, zu verlangen, dass Bürgerinnen und Bürger mit einer Behinderung und/oder militärdienstuntaugliche Personen keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr bezahlen müssen.

(1) Rouvenaz Catherine, Fingerzeige aus Strassburg für die Schweiz, in "Magazine Cerebral", Nr. 3 2021, S. 7: "Mein 23-jähriger Sohn hat Hämophilie. Er lebt ein normales Leben, wurde aber bei seiner Rekrutierung von der Armee für untauglich erklärt und kann auch keinen Zivilschutzdienst leisten. Ich finde es besonders ungerecht, dass er die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen muss". AGILE.CH erhält diese Art von Beschwerden seit mehreren Jahren, ebenso wie andere Organisationen von Menschen mit Behinderungen, darunter die Schweizerische Hämophilie-Gesellschaft.

Schluss mit der diskriminierenden Wehrpflichtersatzabgabe für als militärdienstuntauglich geltende Personen | Lexipedia | Lexipedia