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22.7321 · Fragestunde. Frage · 2022-03-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bevölkerungsgruppen, die digitalisierte Prozesse nicht autonom und selbstbestimmt nutzen können (blinde Personen, Personen mit Seheinschränkungen), können von behördlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden, wie kürzlich bei der Einführung des neuen Portals für IV-Rechnungen im Kanton St. Gallen.

Beabsichtigt der Bundesrat, alternative Angebote zu erhalten, damit keine Personen von behördlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden und so das Behindertengleichstellungsgesetz erfüllt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet den Bund, Dienstleistungen so zu erbringen, dass sie von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen ohne Nachteile in Anspruch genommen werden können. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen des Bundes, die digital erbracht werden, barrierefrei erbracht werden müssen. Zugleich ergibt sich aus dieser Verpflichtung ein Anspruch auf Alternativen zu digital angebotenen Dienstleistungen, wenn ein hindernisfreier Zugang sonst nicht in angemessener Weise gewährleistet werden kann. Entsprechend setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Dienstleistungen des Bundes so erbracht werden, dass sie allen Nutzerinnen und Nutzern offenstehen. Bund und Kantone arbeiten bei der Gewährleistung barrierefreier digitaler Dienstleistungen eng zusammen. Die Verantwortung für den barrierefreien Zugang zu ihren Dienstleistungen liegt jedoch bei den Kantonen.