23.1004 · Anfrage · 2023-03-07
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der Schweiz sind alle Personen bei der Krankenkasse obligatorisch grundversichert und haben Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog. Im Jahr 2020 verursachten die Personen ab 61 Jahren etwa gleich hohe Kosten wie jene unter 61 Jahren, obschon sie weniger als einen Viertel der Gesamtbevölkerung ausmachten (vgl. BFS). Soll heissen, die Gesundheitskosten nehmen im Alter überproporzional zu. Diese Solidarität funktioniert, wenn alle Versicherten ab Geburt in die Versicherung einzahlen. Wandert eine Person erst mit 30 oder 40 Jahren in die Schweiz ein, hat dieser Versicherte noch keine Prämien einbezahlt, jedoch ab dem ersten Tag auf den gesamten Leistungskatalog Anspruch. Wäre der Bundesrat bereit zu prüfen, dass sich Personen
1. in die Krankenkassenversicherung einkaufen müssten?
2. wenn dies für Personen finanziell nicht möglich ist, dass der Leistungsanspruch analog zur Schwarzen Liste reduziert wird, bis eine gewisse Kompensation statt gefunden hat z.B. analog zum EL Anspruch, erst nach 10 Jahren in der Schweiz?
3. Sieht der Bundesrat rechtliche Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung oder internationalem Recht (PFZ, Genfer Flüchtlingskonvention)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Grundsätzlich müssen alle, die in der Schweiz wohnen, obligatorisch eine Krankenversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10). Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Zum einen will er verhindern, dass jemand im Krankheitsfall die Behandlung nicht bezahlen kann und somit die Allgemeinheit aufkommen muss. Zum andern will er die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, zwischen Männern und Frauen sowie zwischen Jungen und Alten gewährleisten.
Die Prämien werden nach Kanton, Krankenversicherer, besonderen Versicherungsformen und drei Altersklassen differenziert und nach dem Bedarfsdeckungsverfahren festgelegt. Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) sieht vor, dass die Prämien die erwarteten Kosten decken müssen. Die für das Jahr 2023 genehmigten Prämien decken somit die für das Jahr 2023 Jahr erwarteten Kosten (d. h. die erwarteten Kosten für Leistungen, Risikoausgleich und Verwaltungskosten) pro Versicherer im jeweiligen Kanton.
Die Migrationsbewegungen in die und aus der Schweiz waren über die letzten zwei Jahrzehnte stark durch mobile Arbeitskräfte aus dem EU/EFTA-Raum geprägt. Da die Zuwanderung in die Schweiz somit grossmehrheitlich Personen im Erwerbsalter betrifft und weil ein grosser Teil der Zugewanderten nur wenige Jahre in der Schweiz verweilt, liegt das Durchschnittsalter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund systematisch unter jenem der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass zur Befürchtung, dass die zugewanderte Bevölkerung in der Krankenversicherung systematisch höhere Kosten verursacht, als sie durch Prämien bezahlt.
Die Realisierung eines Modells mit Einkauf würde zudem einen grundsätzlichen Systemwechsel des Krankenversicherungssystems bedeuten und würde zahlreiche Fragen der praktischen Umsetzung aufwerfen. Eine mögliche Variante wäre die Einführung eines privaten individuellen Gesundheitskontos (Guthaben), wobei die Anfrage offenlässt, welche Art von Finanzierung einem solchen System zugrunde liegen sollte und auf wen dieses Modell anzuwenden wäre. Wie hoch Prämien und Einkaufssummen für unterschiedliche Versicherte angesetzt werden müssten, hinge von der konkreten Ausgestaltung ab. Zu klären wäre auch die Frage, ob Personen, welche die Schweiz wieder verlassen, ein Betrag zurückbezahlt werden müsste und wie dieser zu ermitteln wäre. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für einen Systemwechsel und lehnt eine Prüfung ab.
2. Da die Höhe einer möglichen Einkaufssumme nicht bekannt ist, kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Zugewanderte sich einen solchen nicht leisten könnten. Eine Leistungsbeschränkung auf Notfallbehandlungen für grössere Bevölkerungsgruppen widerspricht dem Grundprinzip der Gleichbehandlung in der sozialen Krankenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass die nicht adäquate medizinische Betreuung von Teilen der Bevölkerung ein Risiko für die Gesundheit der gesamten Schweizerischen Bevölkerung darstellt. Aktuell gibt es nur noch fünf Kantone, die schwarze Listen führen. Im Rahmen der Standesinitiative Thurgau wurde über eine allfällige Abschaffung der schwarzen Listen diskutiert, weil sie wenig wirkungsvoll und wenig effizient sind.
3. Der Bundesrat hat sich stets für die Aufrechterhaltung des Zugangs der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden und qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung bekannt. Ein solcher Systemwechsel wäre mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Mit diesem Modell würde der Grundsatz der Rechtsgleichheit der Bundesverfassung (Art. 8) verletzt. Zudem steht es nicht im Einklang mit dem zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vereinbarten Freizügigkeitsabkommen. Es wäre zu prüfen, ob noch weitere internationale Abkommen verletzt würden.
Antwort des Bundesrates.