23.1007 · Anfrage · 2023-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Eine Person, die beschliesst, die Schweiz endgültig zu verlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ihr Kapital der zweiten Säule beziehen.
Bei der Ausstellung der erforderlichen Dokumente durch die Behörden und beim effektiven Bezug des Kapitals wird jedoch nicht überprüft, ob noch Pendenzen bestehen, insbesondere gegenüber den Behörden (Steuern oder Gebühren), die in der Folge womöglich nicht beglichen werden und dann nur schwer nachgefordert werden können.
- Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst und wie beurteilt er sie?
- Ist es denkbar, dass im Falle einer Ausreise ins Ausland das gesamte Kapital erst nach Bestätigung der Zahlung von Steuern und Gebühren bezogen werden kann oder dass ein Teil des Kapitals bis zum Nachweis der Zahlung aller fälligen Beträge als Garantie hinterlegt werden muss?
- Welche anderen Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um Massnahmen zum Schutz dieser Forderungen zu ergreifen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Thematik bewusst und hat im Bereich des Alimenteninkassos bereits Massnahmen aufgegleist. Der Bericht "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" (2011, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Berichte und Gutachten > Bundesratsberichte) zeigte auf, dass die Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens wegen endgültiger Abreise ins Ausland ein hohes Risiko dafür darstellt, dass familienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht erfüllt werden. Daher hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV, SR 211.214.32) in Kraft gesetzt. Darin wurde ein gegenseitiges Informations- und Kommunikationssystem zwischen Fachstellen und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eingeführt (Art. 13 f. InkHV). Mit diesem Informations- und Kommunikationssystem ist es der Fachstelle insbesondere möglich, rechtzeitig die notwendigen Schritte für die Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen einzuleiten.
Es besteht hingegen keine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Kapitalleistung aus der 2. Säule im Falle des definitiven Wegzuges aus der Schweiz erst ausbezahlt werden darf, wenn der Nachweis erbracht ist, dass keine offenen Steuerforderungen mehr bestehen. Dies bedürfte der Schaffung einer rechtlichen Grundlage. Solche Regelungen würden allerdings zu einem hohen administrativen Aufwand (Personal, IT-Anpassungen) sowohl bei den Vorsorgeeinrichtungen wie auch bei den Steuerbehörden führen. Zudem bestehen heute schon Instrumente zur Vermeidung von Debitorenverlusten. So sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vor, dass auf Leistungen aus schweizerischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge eine Quellensteuer erhoben wird, sofern die steuerpflichtige Person Wohnsitz im Ausland hat. Analog gilt dies für Leistungen, die aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bezahlt werden.
In der Regel meldet sich die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz verlässt, beim Einwohneramt ab. Dieses meldet den Wegzug der kantonalen Steuerbehörde. Die steuerpflichtige Person wird umgehend aufgefordert, eine unterjährige Steuererklärung einzureichen. Diese wird von den Steuerbehörden prioritär behandelt und die Steuerforderungen werden sofort fällig. Erscheint die Bezahlung einer geschuldeten Steuer als gefährdet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Sicherstellung durch die kantonale Steuerverwaltung. Es ist jedoch Sache der Kantone, im Einzelfall festzulegen, welche Massnahmen sie im Rahmen des Steuerbezuges ergreifen wollen, da für die Veranlagung der direkten Steuern (direkte Bundsteuer sowie kantonale und kommunale Steuer) sowie deren Inkasso die kantonalen Steuerverwaltungen zuständig sind.
Im Jahr 2022 betrugen die Abschreibungen (für alle Steuerperioden zusammen) bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen 75,6 Millionen Franken. Relativ zu den Einnahmen im Jahr 2022 betrugen die Abschreibungen 0,59 Prozent. Der definitive Wegzug einer steuerpflichtigen Person aus der Schweiz kann den Bezug noch offener Steuerforderungen erschweren und zur Abschreibung einer Steuerforderung führen. Der Wegzug ist jedoch nur ein Grund unter vielen, die den Steuerbezug erschweren können, weshalb nicht festgestellt werden kann, welcher Teil der erwähnten Abschreibungen im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz steht. Es ist somit auch unklar, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht, weil nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Debitorenverluste auf steuerpflichtige Personen zurückzuführen sind, welche die Schweiz verlassen haben.
Antwort des Bundesrates.