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23.1015 · Anfrage · 2023-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Andréa M. Maechler, Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank (SNB), verlässt die SNB per Ende Juni 2023. Sie übernimmt per Anfang September 2023 eine Funktion bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Frau Maechler gehört dem Direktorium seit Juli 2015 an. Über die Gründe des Rücktritts wird spekuliert. Mit ein Grund könnte, wie Beobachter vermuten, die Wahl von Martin Schlegel zum SNB-Vizepräsidenten in der Nachfolge von Fritz Zurbrügg sein.

Das Direktorium der SNB besteht aus drei Personen. Die Wahl eines Direktoriumsmitgliedes obliegt nach Artikel 43 des Nationalbankgesetzes dem Bundesrat. Der Bankrat unterbreitet einen Vorschlag. Mit dem Weggang von Frau Maechler verbleiben als ordentliche Mitglieder des SNB-Direktoriums mit Thomas Jordan und Martin Schlegel zwei Männer aus der deutschen Schweiz.

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Kriterien sind für die Wahl des neuen Direktoriumsmitglieds der SNB entscheidend?

2. Welchen Stellenwert haben das Gebot der Diversity bei der Wahl und dabei insbesondere die Vertretung der Frauen und der lateinischen Schweiz?

3. Hat er dem Bankrat bereits entsprechende Vorgaben unterbreitet?

4. Gibt die Tatsache, dass die jüngsten Ernennungen für das Direktorium alles Mitglieder aus dem Departement I der SNB betrafen, Anlass zur Sorge, dass das Ernennungsverfahren nicht so funktioniert, wie es das Nationalbankgesetz vorsieht?

5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die demokratische Legitimität und Kontrolle gestärkt ist, wenn die Mehrheit des Direktoriums aus Personen besteht, die von ausserhalb der SNB kommen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Der Bundesrat hat bereits mehrfach zum Wahlverfahren des SNB-Direktoriums Stellung genommen. Eine ausführliche Darlegung findet sich im Bericht des Bundesrates zur Geldpolitik vom 21.12.2016 (S. 55ff), eine Kurzdarstellung in der Antwort auf die Interpellation der Anfragenden (Ip. 22.3654).

Anders als bei einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft werden die Mitglieder des Direktoriums der SNB nicht durch den Bankrat bzw. Verwaltungsrat gewählt, sondern durch den Bundesrat. Der Bankrat schlägt dem Bundesrat aber mögliche Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl ins Direktorium vor (Art. 43 Abs. 1 und 2 NBG). Der Bundesrat kann jedoch die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten ablehnen und den Bankrat auffordern, andere Kandidierende zu benennen.

Das Nationalbankgesetz legt auch fest, welche Qualifikationen und Eigenschaften die Kandidatinnen und Kandidaten haben müssen (Art. 44 Abs. 1 NBG). Ins Direktorium gewählt werden können Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen. Sie müssen zudem das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein (Art. 44 Absatz 1 NBG). Ferner dürfen sie weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden.

Zu 2 und 3: Nein, der Bundesrat hat dem Bankrat keine entsprechenden Vorgaben gemacht. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass der Bankrat bei seinem Wahlvorschlag neben den notwendigen relevanten Qualifikationen und Kompetenzen, die für die Führung der Nationalbank benötigt werden, auch die Vertretung der Landesteile und -sprachen sowie das Geschlecht als Kriterien berücksichtigt.

Zu 4 und 5: Zur Auswahl für das Direktorium der SNB stehen jeweils neben internen Bewerbenden grundsätzlich auch Personen aus der Wissenschaft, der (Finanz-) Wirtschaft oder aus der Verwaltung, welche die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat erachtet das bestehende Wahlverfahren und die gesetzlichen Kriterien, die keine Vorgaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Bewerbenden enthalten, als angemessen. Insbesondere erachtet er externe und interne Kandidierende per se als gleich gut geeignet. Das Ernennungsverfahren erfolgt und ist auch bei den SNB-internen Mitgliedern des Direktoriums so erfolgt, wie das Nationalbankgesetz dies vorschreibt.

Antwort des Bundesrates.