23.3008 · Motion · 2023-01-30
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament auf Basis von Artikel 95 Absatz 1 BV eine neue Rechtsgrundlage vorzulegen, die zum Ziel hat gewisse allgemeingültige Standards im Bauwesen festzulegen, damit die damit verbundenen Vollzugshilfen bezeichnungsfähig werden. Bei der Erarbeitung dieser neuen Rechtsgrundlage sollen alle Beteiligten miteinbezogen werden. Von dieser Seite her besteht ein grosses Interesse dazu.
Begründung
Die Anforderungen an die Baubewilligungen im Vergleich zu 20 Jahren sind um ein Vielfaches gestiegen. 1996 umfasste beispielswiese ein Baubewilligungsgesuch für ein Bürogebäude sieben Seite. 2018 waren es bereits 15 Seiten, die Erweiterung desselben Gebäudes im gleichen Jahr umfasste mehrere hundert Seiten. Durch die steigende Anzahl der Vollzugshilfen und die fortschreitende Entwicklung im Bauwesen wird der Umfang der einzelnen Vollzugshilfen weiter steigen. In Erwägung dieser Gesichtspunkte empfiehlt der Bundesrat die Einführung einer entsprechenden Gesetzesgrundlage als die langfristig nachhaltigste Lösung, um die Komplexität und Unübersichtlichkeit bei den Vollzugshilfen im Bauwesen einzudämmen (Siehe Postulatsbericht 19.3894). Die Einführung und Vereinheitlichung der Anforderungen von Standards hätte eine lenkende Wirkung. Vollzugshilfen, welche nicht bezeichnet wären, würden eine verminderte Bedeutung als Vollzugshilfen erlangen. In der Folge würden diese Vollzugshilfen von den Anwendenden, insbesondere von Baubewilligungsbehörden und Planenden, voraussichtlich nicht mehr in Betracht gezogen werden. Diese lenkende Wirkung würde der Komplexität und Unübersichtlichkeit der Vollzugshilfen im Bauwesen entgegenwirken. Daher ist die Einführung einer neuen Rechtsgrundlage entweder auf der Basis eines bestehenden oder eines allenfalls neu zu schaffenden Bundesgesetzes der erfolgversprechendste Lösungsansatz.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 19.3894 hat der Bundesrat die Schaffung einer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage als langfristige Lösung vorgeschlagen, um künftig im Planungs- und Bauwesen eine verbesserte Koordination der verschiedenen technischen Regelungen und der dahinterstehenden Akteure sicherzustellen. In der Rechtsgrundlage sollen insbesondere allgemeingültige Standards und Verfahren definiert werden, sodass technische Regeln und Vollzugshilfen im Bauwesen als "Stand der Technik" oder "anerkannte Regel der Baukunde" bezeichnet werden können. Damit soll die Grundlage für ein vereinfachtes zukunftsgerichtetes Regelwerk geschaffen werden, das im Baubereich Effizienzsteigerungen bei allen Beteiligten ermöglicht.
In einem Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz der Kantone (BPUK) die Empfehlung des Bundesrates zur Einführung eines Standardisierungsgesetzes ausdrücklich unterstützt, um die Komplexität und Unübersichtlichkeit bei den Vollzugshilfen im Bauwesen einzudämmen sowie die Governance im Planungs- und Bauwesen zu verbessern. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Die Kantone würden sich via BPUK gerne an diesen Arbeiten beteiligen.
Bei der Erarbeitung der neuen Rechtsgrundlage sollen die interessierten Akteure des Baubereichs, insbesondere aus der Wirtschaft und der öffentlichen Hand, einbezogen werden.
Um Synergieeffekte zu erzielen und um eine ressourcenschonende Lösung zu erreichen, erwägt der Bundesrat, die neue Rechtsgrundlage in einem bestehenden Bundesgesetz vorzuschlagen, nämlich im Bundesgesetz über Bauprodukte (SR 933.0). Derzeit läuft auf europäischer Ebene der Gesetzgebungsprozess für eine revidierte europäische Bauprodukteverordnung. Im Zuge der vorgesehenen nachfolgenden Revision der Schweizer Gesetzgebung würde dem Parlament die Rechtsgrundlage gemäss vorliegender Motion in einem entsprechend erweiterten Bauproduktegesetz vorgelegt werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.