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23.3074 · Motion · 2023-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 55 des Asylgesetzes sowie Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodex, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Bremsung des Zustroms von Asylsuchenden sowie die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an die Hand zu nehmen.

Begründung

Der Schengener Grenzkodex hält in Artikel 29 fest, dass in Fällen, wo "schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Aussengrenzen" festgestellt werden, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt ist. Als weitere Gründe werden die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit festgehalten (Art. 25).

Die steigenden Asylzahlen, aber vor allem auch die hohe Anzahl illegaler Migranten haben direkt mit den Abkommen von Schengen und Dublin zu tun, aufgrund derer die Schweiz ihre Grenzen nicht mehr systematisch kontrollieren darf. Dass die illegale Zuwanderung an der Schengen-Aussengrenze abgewehrt werden kann, hat sich als gefährliche Illusion entpuppt.

Die Kontrollen an der Schengen-Aussengrenze funktionieren erwiesenermassen nicht. Zudem halten sich gewisse EU-Staaten nicht an das Dubliner Abkommen und deklarieren dies auch öffentlich. Von der vielerorts ungeschützten Schengen-Aussengrenze profitieren skrupellose Schlepper und Menschenhändler. Der massive Anstieg von Aufgriffen illegaler Ausländer an den Grenzen spricht Bände: Seit 2020 (11 043 Aufgriffe) bis Ende 2022 (52 077) hat sich diese Zahl nahezu verfünffacht. Auch die Tatsache, dass die meisten illegal Aufgegriffenen aus Afghanistan und Marokko stammen, zeigt: Der Schutz der Schengen-Aussengrenze funktioniert in keiner Weise.

Die Schweiz kommt vor diesem Hintergrund nicht umhin, den Schutz der Grenzen wieder selber an die Hand zu nehmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Über die Westbalkanroute und über die zentrale Mittelmeerroute sind in den letzten Monaten vermehrt Migrantinnen und Migranten in die Schweiz und in unsere Nachbarstaaten gelangt. Viele dieser Personen reisen dabei durch andere Schengen-Staaten oder haben bereits anderswo ein Asylgesuch gestellt. Zahlreiche Personen wollen die Schweiz nur transitieren und stellen kein Asylgesuch. Weil die irreguläre Migration nur durch die internationale Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden kann, unterstützt die Schweiz gemeinsame migrationspolitische Initiativen auf europäischer Ebene. Sie hat zudem mit Deutschland und Österreich Aktionspläne zur Verhinderung von Sekundärmigration ausgearbeitet. Diese enthalten neben grenzpolizeilichen Massnahmen auch solche gegenüber Drittstaaten.

Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit können die Schengen-Staaten ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung Binnengrenzkontrollen an bestimmten Grenzübergängen oder -abschnitten wieder einführen (Art. 25 Schengener Grenzkodex; SR 0.362.380.067). Diese Voraussetzungen für die Einführung von Binnengrenzkontrollen sind heute nicht gegeben. Weder die öffentliche Ordnung noch die innere Sicherheit sind zurzeit ernsthaft bedroht.

Unbesehen davon ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Grenzraum im Rahmen seiner Zollkontrollen präsent und führt risikobasierte Kontrollen durch. Dabei wird rechtswidrig eingereisten Personen, die kein Asylgesuch in der Schweiz stellen, eine ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung ausgestellt. Die Einführung von systematischen Kontrollen hätte angesichts der mehreren hunderttausend Grenzübertritte pro Tag starke Auswirkungen auf die Grenzregionen. Auch bei einer Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen würde die Schweiz weiterhin verpflichtet bleiben, ein Asylverfahren durchzuführen, wenn eine gesuchstellende Person nicht in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden kann. Bereits heute wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Zudem zeigt beispielsweise gerade der Blick auf die von irregulärer Sekundärmigration betroffenen Länder auf der Balkanroute, dass die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen kein wirksames Mittel zur Eindämmung dieses Phänomens darstellt. So haben auch unsere Nachbarstaaten Deutschland und Österreich im letzten Jahr einen starken Anstieg der irregulären Migration zu verzeichnen, zudem sind in diesen Ländern auch die Asylgesuchszahlen stark angestiegen.

Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) enthält eine Regelung zu Ausnahmesituationen: In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes oder bei einem ausserordentlich grossen Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten wird die Möglichkeit vorgesehen, nur solange Asyl zu gewähren, als dies gemäss den Umständen möglich ist (Art. 55 Abs. 1 AsylG). Die Aufnahme von Flüchtlingen findet ihre objektiven Schranken dort, wo die faktischen Möglichkeiten des Asylstaates erschöpft sind. In einer solchen Ausnahmesituation kann der Bundesrat, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Trotz der vergleichsweise hohen Asylgesuchszahlen sind die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf diese Bestimmung aktuell nicht gegeben. Selbst bei der Anwendung von Art. 55 AsylG wäre zudem insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung von Flüchtlingen zu wahren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.